§ 29 FischG - Friedfischfischereischein, Sonderfischereischein
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz (FischG)
- Amtliche Abkürzung
- FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 793.1
(1) Personen, die das achte Lebensjahr vollendet haben, darf ein Friedfischfischereischein erteilt werden, sofern sie die Friedfischfischerprüfung bestanden haben. Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres darf ausschließlich ein Friedfischfischereischein erteilt werden.
(2) Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Der Friedfischfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zum Friedfischfang, der Sonderfischereischein nur in Begleitung einer volljährigen Person, die den Friedfischfischereischein oder einen Fischereischein im Sinne von § 28 besitzt.
(5) Im Übrigen gilt § 28 entsprechend.