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§ 50 SchoG - Erziehungsbeihilfen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Amtliche Abkürzung
SchoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
223-2

(1) Erziehungsbeihilfen können gewährt werden:

  1. 1.

    für geeignete Schülerinnen und Schüler der Schulen der Sekundarstufen I und II,

  2. 2.

    für Personen, die auf Grund besonderer Eignung außerhalb des üblichen Bildungsweges den Zugang zu einer Fachschule anstreben.

Dies gilt nicht, soweit sie nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu fördern sind.

(2) Die erforderlichen Mittel sind vom Land bereitzustellen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Gewährung der Erziehungsbeihilfen erlässt die Schulaufsichtsbehörde.

(4) Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.