§ 52 StrG - Sondernutzung an GemeindestraßenBibliographieTitelSaarländisches StraßengesetzRedaktionelle AbkürzungStrG,SLNormtypGesetzNormgeberSaarlandGliederungs-Nr.90-1Die Gemeinden können für Sondernutzungen an Gemeindestraßen durch Satzung abweichend Erleichterungen von den §§ 18 und 20 gewähren.