Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.08.1958, Az.: IV ZR 56/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.08.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 56/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe (Freiburg) - 11.07.1957 - AZ: 5 U 8/57 E
- LG Freiburg
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1958, 838
Prozessführer
1. des Caspar S. in G. Avenue P.,
2. der Frau Ada Z.-S. in Z. B.straße ...,
Prozessgegner
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg/Brsg.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Frage, ob ein Verfolgter mehr als ein nominelles Parteimitglied war, kommt es in erster Linie auf die Tätigkeit, die er in seiner Eigenschaft als Parteiangehöriger oder in engem Zusammenhang mit der Partei selbst entwickelt hat, sowie auf seine Stellung im Aufbau des Parteiapparates an.
- 2.
- 1.
Unter den Voraussetzungen des §13 Abs. 2 Satz 2 BEG ist der Erbe von der Entschädigung auch ausgeschlossen, soweit die Beerbung sich nach §46 Abs. 2 oder §140 Abs. 1 Satz 1 BEG regelt.
- 2.
Die erbrechtlichen Beschränkungen des §140 Abs. 1 Satz 1 BEG gelten jedenfalls dann nur für den ersten Erben des Verfolgten, wenn dieser nach dem Inkrafttreten des BEG verstorben ist. Die Weitervererbung unterliegt dann den genannten Beschränkungen nicht.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung gemäß §209 Abs. 1 BEG, §128 Abs. 2 ZPO unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 1957 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Ehefrau des Erblassers der Kläger, Frau Auguste W. geb. S., war Inhaberin der Firma H., die in H. einen Betrieb und in T. zwei Betriebe für Spinnerei und Weberei unterhielt. Der Erblasser der Kläger übernahm im Jahre 1928 die Leitung der Betriebe in T., während Frau W. den Betrieb in H. führte.
Frau W. war nicht Mitglied der NSDAP. Ihr Ehemann beantragte im Jahre 1932 die Aufnahme in die NSDAP und gehörte dieser seit dem 1. Mai 1933 an. Von 1933 bis 1935 war er Mitglied des Gemeinderates von H.; außerdem war er Mitglied des Ausschusses der Industrie- und Handelskammer in Waldshut und Beisitzer bei dem Arbeitsgericht in Waldshut. Von 1939 bis Anfang 1940 war er für den deutschen Nachrichtendienst als Offizier tätig. Auf Veranlassung der Kreisleitung der NSDAP wurde 1941 ein Verfahren wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz gegen ihn eingeleitet; er befand sich deswegen vom 21. März bis zum 22. April 1941 in Untersuchungshaft. Das Verfahren wurde eingestellt, doch wurde er wegen der ihm zugrunde liegenden Vorgänge am 1. Juni 1942 aus der NSDAP ausgeschlossen, und außerdem wurde ihm vom Wehrbezirkskommando seine Vorgesetzteneignung und das Recht zum Tragen der Uniform abgesprochen.
Am 11. Mai 1944 wurden Frau W. und ihr Ehemann, der Erblasser der Kläger, durch Urteil des Volksgerichtshofs wegen Wehrkraftzersetzung jeder zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Sie befanden sich in dieser Sache vom 17. September 1943 bis zum 18. April 1945 in Untersuchungs- und Strafhaft. Das Urteil ist nach dem Zusammenbruch aufgehoben worden.
Frau W. hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag durch Bescheid vom 4. Juli 1950 abgelehnt. Die daraufhin erhobene Klage ist durch Urteil des Wiedergutmachungsausschusses bei dem Amtsgericht in Waldshut vom 10. Juni 1952 abgewiesen worden.
Frau W. hat Berufung eingelegt. Bevor über diese entschieden war, ist sie am 18. April 1953 gestorben. Sie ist von ihrem Ehemann, dem Erblasser der Kläger, beerbt worden. Dieser hat den Rechtsstreit fortgesetzt.
Nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes und später des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes ist das Verfahren vor dem nunmehr zuständigen Landgericht als dem Gericht des ersten Rechtzuges weitergeführt worden. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. Oktober 1956 abgewiesen.
Der Erblasser der Kläger hat Berufung eingelegt. Während der Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht anhängig war, ist er gestorben. Die Kläger, seine Erben, haben den Rechtsstreit fortgesetzt und beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Erbeserben der Frau W. zu zahlen:
eine Haftentschädigung von 2.850,- DM,
eine Entschädigung für entrichtete Gerichts-,
Anwalts- und Haftkosten von 475,75 DM,
eine Entschädigung für Schaden an Eigentum von 3.300 DM,
eine Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen von 2.052 DM.
Durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 1957 ist die Berufung zurückgewiesen worden.
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hat der erkennende Senat die Revision zugelassen.
Die Kläger haben dieses Rechtsmittel eingelegt. Sie verfolgen mit ihm den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger als Erben des Ehemannes der Frau Auguste W. deren in dem vorliegenden Rechtsstreit erhobene Entschädigungsansprüche in vollem Umfang geltend machen können, soweit diese auf den Ehemann im Erbwege übergegangen sind. Als erbrechtliche Beschränkungen kommen hier allgemein die Vorschriften des §13 Abs. 2 Satz 2 BEG und ferner für den Anspruch auf Haftentschädigung diejenige des §46 Abs. 2 BEG sowie für den Anspruch auf eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen die des §140 Abs. 1 Satz 1 BEG. in Betracht. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Beschränkungen des §13 Abs. 2 Satz 2 und des §46 Abs. 2 BEG nur für den ersten Erben gelten (Urteile vom 4. Mai 1957 IV ZR 55/57, RzW 1957, 238, und vom 10. Mai 1957 IV ZR 79/57).
Für die in §140 Abs. 1. Satz 1 BEG geregelten Fälle gilt grundsätzlich nichts anderes. Zweifelhaft kann allerdings sein, ob nach dem besonderen Sinn dieser Vorschrift dann, wenn auch der Erbe schon vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist, die dort genannten Ansprüche nur an die in der Vorschrift bezeichneten nahen Angehörigen des Verfolgten weiter vererbt werden. Darüber ist jedoch in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden, da der Erbe der vor diesem Zeitpunktverstorbenen Verfolgten erst nach dem Stichtag gestorben ist. Bei dieser Sachlage ist die Weitervererbung ebensowenig beschränkt wie in dem Falle des §46 Abs. 2 BEG. Der Senat hat zwar in der ersten der angeführten Entscheidungen auf die Unterschiede in dem Wortlaut der beiden Vorschriften hingewiesen und es offen gelassen, welche Folgerungen daraus für die Weitervererbung der in §140 Abs. 1 Satz 1 BEG behandelten Ansprüche zu ziehen seien. Dafür, daß die Weitervererbung durch den Erben bei den Ansprüchen auf Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen allgemein beschränkt wird, während das bei den Ansprüchen auf Haftentschädigung nicht der Fall ist, fehlt es jedoch an einem inneren Grund, und da die Fassung des §140 Abs. 1 Satz 1 BEG mindestens eine in dieser Hinsicht mit §46 Abs. 2 BEG übereinstimmende Gesetzesauslegung nahe legt, ist die Frage in dem dargelegten Sinne zu entscheiden.
2.
Die Verfolgte, Frau Weißenborn, ist am 18. April 1953, zu einer Zeit, als das Bundesergänzungsgesetz und das Bundesentschädigungsgesetz noch nicht galten, sondern das badische Landesgesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in der Fassung vom 29. Oktober 1951 (GVBl 168) in Kraft war, gestorben. Zur Zeit ihres Todes waren die von ihr erhobenen Ansprüche noch nicht festgesetzt, und es lag auch noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über sie vor. Die Entschädigungsansprüche der Frau W. die ihr nach dem jetzt maßgebenden Bundesentschädigungsgesetz zugestanden haben würden, wenn sie dessen Inkrafttreten erlebt hätte, sind auf ihren Ehemann, den Erblasser der Kläger, der sie allein beerbt hat, übergegangen (§13 Abs. 1, §46 Abs. 2, §140 Abs. 1 Satz 1 BEG), es sei denn, daß der Erbe zu denjenigen Personen gehört, die nach §6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sind (§13 Abs. 2 Satz 2 BEG). Der Ausschluß des Erben nach §13 Abs. 2 Satz 2 BEG erfolgt auch, soweit die Beerbung sich nach §46 Abs. 2, §140 Abs. 1 Satz 1 BEG regelt, denn diese Sondervorschriften engen den Geltungsbereich des in jener Bestimmung enthaltenen Allgemeinen Grundsatzes nicht ein.
Nach den getroffenen Feststellungen kommt nur der Ausschlußgrund des §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG in Betracht. Der Personenkreis, auf den danach Entschädigungsansprüche nicht im Erbwege übergehen, war in dem Bundesergänzungsgesetz abweichend umschrieben (§1 Abs. 4 Nr. 1, §10 Abs. 2 Buchst. b BErgG). Nunmehr ist im Gesetz eindeutig ausgesprochen, daß schon die bloße Mitgliedschaft des Erben in der NSDAP den Übergang des Entschädigungsanspruchs ausschließt, außer wenn die besonderen Voraussetzungen des §6 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 BEG vorliegen. Diese Klarstellung der Rechtslage ist statthaft, auch soweit sie sich auf den Erben des Verfolgten bezieht, und die neuen Vorschriften sind auch anzuwenden, wenn die Rechtsprechung früher bei der von ihr vertretenen Auslegung der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes zu für den Erben günstigeren Ergebnissen gekommen wäre (vgl. Urteil des Senats vom 26. September 1956 IV ZR 131, 56).
3.
Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob Frau W. aus den Gründen des §1 BEG verfolgt und dadurch geschädigt worden sei. Es hat angenommen, die Mitgliedschaft des Erblassers der Kläger in der NSDAP sei nicht nur eine nominelle gewesen. Es sei ferner, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, mindestens zweifelhaft, ob der Erblasser der Kläger den Nationalsozialismus unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft haben Eine eindeutige Feststellung darüber wird nicht getroffen. Für den Revisionsrechtszug muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Nachweis, der Erblasser der Kläger habe den Nationalsozialismus bekämpft und deshalb entfalle der Ausschlußgrund der nominellen Parteimitgliedschaft, doch noch geführt werden könnte. Für diesen Rechtszug kommt es mithin darauf an, ob das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Erblasser der Kläger sei mehr als ein nominelles Parteimitglied gewesen, oder ob er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat. Denn dann würden auch Widerstandshandlungen den Ausschlußgrund nicht zu beseitigen vermögen, und es wäre die Klage, ohne daß es noch auf den geleisteten Widerstand ankäme, abzuweisen.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der Prüfung der Frage nach einer nur nominellen Mitgliedschaft müsse ein strenger Maßstab angelegt werden, das ergebe sich aus dem Ausnahmecharakter des Wegfalls. Hier beständen gegen die Annahme einer nur nominellen Mitgliedschaft, schon deshalb durchgreifende Bedenken, weil der Erblasser der Kläger, der die Liste der NSDAP bereits vor der sogenannten Machtergreifung gewählt habe, schon 1932 einen Antrag auf Aufnahme in diese Partei gestellt und ihn, da dem Antrag nicht alsbald entsprochen worden sei, wiederholt habe. Der Parteibeitritt sei unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen und persönlichen Verhältnisse zu bewerten.
Der Erblasser der Kläger sei eine im wirtschaftlichen und öffentlichen Leben stehende Persönlichkeit gewesen; seine Haltung habe sich, wie er zweifellos gewußt habe, auch auf die Entscheidung anderer auswirken müssen, und sie habe von Dritten als entscheidendes Bekenntnis zum Nationalsozialismus angesehen werden müssen. Der Parteibeitritt habe, wie Äußerungen von kommunistischer Seite in einer 1933 durchgeführten Versammlung zeigten, eine über die eigene Person weit hinausgehende Wirkung gehabt. Der Erblasser der Kläger habe zwar kein Parteiamt bekleidet, er habe sich aber 1933 in den Gemeinderat von Horheim berufen lassen. Die Berufung sei nicht auf Grund einer allgemeinen Wahl, sondern durch Ernennung auf Grund von Vorschlagslisten erfolgt. Wenn der Erblasser der Kläger sich auf eine solche Vorschlagsliste habe setzen lassen, so deute das darauf hin, daß er nach außen für die Ziele des Nationalsozialismus eingetreten sei. Er habe damit mehr getan, als zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft erforderlich gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob er sich später gegenüber den Parteiveranstaltungen passiv verhalten und von der NSDAP distanziert habe. Diese Haltung sei nach seiner eigenen Schilderung auf Unstimmigkeiten mit örtlichen Stellen zurückzuführen.
Die Bedenken, die die Revision gegen diese Ausführungen erhebt, sind begründet, unrichtig ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß die Frage, ob eine nur nominelle Mitgliedschaft vorliege, an einem strengen Maßstab geprüft werden müsse. Der Begriff der nominellen Parteimitgliedschaft ist nicht nach dem in dieser Allgemeinheit nicht unbedenklichen Grundsatz, daß Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien, sondern nach seinem inneren Sinn zu bestimmen. Dabei ist freilich nach der Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung der Revision die Vorschrift des §8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD, die eine Ermessensvorschrift darstellt, nicht heranzuziehen (Urteile vom 11. Oktober 1957 IV ZR 161/57, RzW 1958, 69, und vom 13. Dezember 1957 IV ZR 186/57,. RzW 1958, 99). Für die Frage, ob ein Verfolgter oder sein Erbe mehr als nur nominelles Parteimitglied war, kommt es in erster Linie auf die Tätigkeit an, die er in seiner Eigenschaft als Parteiangehöriger oder in engem Zusammenhang mit der Partei selbst entwickelte, sowie auf seine Stellung im Aufbau des Parteiapparates. Dabei geht jede Förderung der NSDAP durch aktives Handeln über den Rahmen der nominellen Parteimitgliedschaft hinaus (Urteile des Senats vom 25. September 1957 IV ZR 83/57, RzW 1958, 18, und vom 27. März 1957 IV ZR 5/57). Deshalb ist die Mitgliedschaft keine nur nominelle, wenn der Verfolgte oder sein Erbe innerhalb der Parteiorganisation ein Amt ausübte. Ob die Auffassung der Revision, selbst in diesem Falle könne das Parteimitglied nur ein nominelles gewesen sein und brauche keine Vorschubleistung vorgelegen zu haben, richtig ist, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn in der Partei selbst trat der Erblasser der Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht hervor. Daß er sich in enger Verbindung mit der Partei betätigte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Wer die Mitgliedschaft in der NSDAP oder eine ihrer Gliederungen erwarb, leistete nach der Ansicht des Gesetzgebers schon damit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in gewisser Weise Vorschub (Begründung zu §4 RegE BT-Drucksache 1953 Nr. 1949 S. 93). Nach dem Aufbau des §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG ist jedoch die rein nominelle Mitgliedschaft nicht unter den Begriff des Vorschubleistens zu bringen, wie er in der Vorschrift technisch gebraucht ist. Dagegen berührt sich die Frage, ob die Mitgliedschaft über eine nominelle hinausgeht, eng mit der anderen, ob das Parteimitglied der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub leistete. Vorschubleisten konnten sowohl Mitglieder der Partei und ihrer Gliederungen als auch Nichtmitglieder. Es besteht in einem Verhalten, das objektiv geeignet war, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung der nationalsozialistischen Herrschaft zu verbessern; hinzukommen muß die Kenntnis von dem Bestehen der Gewaltherrschaft und das Bewußtsein, sie zu fördern (Urteile des Senats vom 24. November 1956 IV ZR 189/56, RzW 1957, 55, und vom 3. Juli 1957 IV ZR 113/57). Wer der Partei oder einer Gliederung nicht angehörte oder dort nur "buchmäßiges" Mitglied war, kann gleichwohl durch sein sich außerhalb des Rahmens der Partei vollziehendes Verhalten dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet haben. Vorschubleisten war aber auch innerhalb des Parteiapparates möglich und fiel dann mit der übernominellen Mitgliedschaft zusammen.
Wenn der Erblasser der Kläger seine Stimme für die NSDAP bereits zu einer Zeit abgab, als sie noch nicht an die Macht gekommen war, und wenn er sich seit 1932 wiederholt um die Aufnahme in die Partei bemühte, so läßt das allein sich noch nicht als ein Vorschubleisten im Sinne des Gesetzes, das über die bloße Ausübung staatsbürgerlicher Rechte hinausgehen muß, oder als eine übernominelle Mitgliedschaft bezeichnen. Dabei mag der Parteibeitritt des Erblassers der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei dem Ansehen, das er an seinem Wohnort genoß, eine über die eigene Person weit hinausgehende Wirkung gehabt haben. Der Senat hat zwar früher ausgesprochen, in dem Erwerb einer Parteimitgliedschaft könne ein aktiver Einsatz für eine von der Partei geförderte Gewaltherrschaft liegen, etwa wenn durch den Beitritt besonders betont für die Ziele der Gewaltherrschaft habe geworben werden sollen (Urteil vom 9. Februar 1955 IV ZR 226/54, RzW 1955, 151). Abgesehen davon, daß diese Entscheidung zu der Vorschrift des §1 Abs. 4 Nr. 1 BErgG ergangen ist, die nicht neben der Vorschubleistung noch die Parteimitgliedschaft als besonderen Ausschlußgrund kannte, würde der Eintritt in die Partei als ein Vorschubleisten oder eine von Anfang an übernominelle Parteimitgliedschaft, die durch eine Bekämpfung des Nationalsozialismus nicht ausgeglichen werden könnte, nur anzusehen sein, wenn feststünde, daß der Betreffende selbst die Parteimitgliedschaft in der besonderen Absicht erwarb, um durch das von ihm gegebene Beispiel kraft des allgemeinen Ansehens, das er genoß, die Stellung der Partei in der Öffentlichkeit zu festigen. Darüber, daß der Erblasser der Kläger mit seinem Parteibeitritt dies beabsichtigt hätte, ist nichts festgestellt.
Rechtsirrig ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Erblasser der Kläger habe schon dadurch, daß er sich in den Gemeinderat habe berufen lassen, mehr getan, als zur Aufrechterhaltung seiner Mitgliedschaft in der NSDAP erforderlich gewesen sei. Tatsachen über einen besonderen Einsatz des Erblassers der Kläger für die Ziele des Nationalsozialismus, die Anlaß für seine Berufung in den Gemeinderat gegeben hatten, sind in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Gewiß wird für diese Berufung der Umstand von wesentlicher Bedeutung gewesen sein, daß der Erblasser der Kläger der NSDAP beigetreten war, daß es sich bei ihm um eine angesehene Persönlichkeit handelte und daß er als politisch zuverlässig im damaligen Sinne erschien.
Trotzdem laßt sich aber die Annahme der Berufung in den Gemeinderat allein ebensowenig als ein Vorschubleisten oder eine über die nominelle Parteimitgliedschaft hinausgehende Tätigkeit bezeichnen wie etwa der damals erfolgte Eintritt in den Staatsdienst. Dieser hatte ebenfalls zur Voraussetzung, daß der Bewerber die Gewähr bot, sich jederzeit für den nationalsozialistischen Staat einzusetzen. Entscheidend dafür, ob der Erblasser der Kläger durch seine Stellung im Gemeinderat der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub leistete, ist allein, wie er dieses Amt ausübte, darüber wird aber in dem angefochtenen Urteil nichts gesagt.
Endlich braucht darin, daß der Erblasser der Kläger für den deutschen Nachrichtendienst tätig war, keine Förderung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gelegen zu haben. Auch dafür, in welcher Weise sich der Erblasser der Kläger für den Nachrichtendienst betätigt hat, ergeben sich aus dem Berufungsurteil keine Anhaltspunkte.
Abschließend ist zur Frage der Beweislast zu sagen, daß dem Verfolgten die Mitgliedschaft in der NSDAP oder die Vorschubleistung nachgewiesen werden muß, desgleichen, daß die Mitgliedschaft mehr als eine nominelle war. Läßt sich weder feststellen, daß der Verfolgte Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen war noch daß er Vorschub geleistet hat, so ist er von der Entschädigung nach §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG nicht ausgeschlossen. Der Verfolgte dagegen muß den Nachweis führen, daß er unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des §1 entsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist. Bleibt unaufgeklärt, ob die Mitgliedschaft in der Partei oder einer Gliederung mehr als eine nominelle war, oder ob ein nominelles Parteimitglied anderweitig Vorschub geleistet hat, so ist davon auszugehen, daß der Entschädigungsanspruch nicht ausgeschlossen ist, wenn der Verfolgte seinerseits den Nachweis für die Bekämpfung des Nationalsozialismus aus den Gründen des §1 BEG unter Einsatz von Freiheit, Leib oder leben und für die deswegen erlittene Verfolgung führt. Dasselbe gilt für den Erben des Verfolgten.
4.
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Soweit der Übergang der geltend gemachten Ansprüche auf den Erblasser der Kläger nach dem Bundesentschädigungsgesetz ausgeschlossen ist, wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang ein solcher Übergang auf den Erblasser der Kläger und weiter auf die Kläger etwa nach dem maßgebenden Landesrecht erfolgt ist (§228 Abs. 2 Satz 2 BEG). Insoweit würde auch für den Inhalt und die Höhe der Ansprüche nur das Landesrecht in Betracht kommen.