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Art. 48 LWG - Benachrichtigung der Gewählten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weist sie auf die Regelung des Art. 49 Abs. 1 hin.