Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1996, Az.: 2 StR 534/96
Voraussetzungen der zur richterlichen Überzeugung erforderlichen persönlichen Gewissheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 534/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 18834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1997, 377
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Jürgen H., zur Zeit in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt K., geboren am ... 1963 in L. Ha.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 8. November 1996
gemäß §349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten He. und einem weiteren, unbekannt gebliebenen Mittäter in eine Sparkassenfiliale eingebrochen. Die Täter erbeuteten Geld, Wertpapiere und Wertgegenstände im Wert von ca. 6.000.000 DM.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten darauf, daß
- der Angeklagte einschlägig, unter anderem wegen Beteiligung an 33 Diebstählen bestraft ist,
- er mit dem Mitangeklagten He., dessen Verurteilung durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage rechtskräftig geworden ist, in engerer Verbindung stand,
- die Beschreibung von zwei Zeugen, die die Täter beim Verlassen der Filiale und beim Abtransport der Beute beobachtet haben, auf ihn zutrifft,
- einer der beiden Zeugen ihn bei einer Wahllichtbildvorlage, bei der allerdings nur der Angeklagte das von dem Zeugen beschriebene auffallend helle kurze Haar aufwies und sich dadurch von den anderen abgebildeten Personen in einem wesentlichen Vergleichsmerkmal unterschied, identifiziert hat.
Diese Indizien können weder allein noch in ihrer Gesamtheit eine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten bilden.
Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewißheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGHR StPO §261 Identifizierung 6; BGHR StPO §261 Vermutung 11).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Der Angeklagte ist zwar von einem der Zeugen bei einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt worden, die aber, wie die Strafkammer nicht verkannt hat, nicht fachgerecht durchgeführt worden ist. Zu Recht ist die Strafkammer deshalb davon ausgegangen, daß diese Identifizierung ebenso wie die Täterbeschreibung der Zeugen nur den Schluß auf eine Ähnlichkeit des Angeklagten mit dem Täter, insbesondere hinsichtlich der Statur und der kurzen hellen Haare zuläßt. Die beschriebenen Merkmale treffen aber auf eine Vielzahl von Personen zu.
Unter diesen Umständen können auch die weiteren als solche wenig aussagekräftigen Tatsachen, die die Strafkammer für ihre Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten herangezogen hat, insbesondere seine Bekanntschaft mit dem Mitangeklagten He., nur einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht gegen ihn begründen. Angesichts der sorgfältigen Vorbereitung der Tat ist zwar davon auszugehen, daß sich die Täter vor der Tatausführung gekannt haben. Das Landgericht hat aber nicht die Möglichkeit bedacht, daß auch auf weitere Personen aus dem Umfeld He.- oder des unbekannten weiteren Mittäters die Täterbeschreibung zutreffen kann.
Das Urteil unterliegt danach der Aufhebung, soweit der Angeklagte H. verurteilt worden ist. Weitere Feststellungen erscheinen insbesondere unter Berücksichtigung der nun als Zeugen zur Verfügung stehenden Tatbeteiligten möglich.
Theune
Niemöller
Athing
Otten