Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.10.1955, Az.: IV 322/54 U

Stervergünstigung einer an einen Gemeindebeamten gezahlten Sondervergütung für eine außerhalb der normalen Arbeitszeit im Auftrag der Gemeinde geleistete Nebentätigkeit; Vorliegen einer gesetzlichen oder tarifmäßigen Arbeitszeit; Einheitliche Bewertung der Tätigkeit des Gemeindebeamten; Verletzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.10.1955
Aktenzeichen
IV 322/54 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 61, 472 - 475
  • BStBl III 1955, 381
  • DB 1956, 35 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Sondervergütung, die einem Gemeindebeamten für eine außerhalb der normalen Arbeitszeit im Auftrag der Gemeinde geleistete Nebentätigkeit gezahlt wird, genießt nicht die Steuervergünstigung des § 34a EStG 1950.

Zusammenfassung

Eine Sondervergütung, die einem Gemeindebeamten für eine außerhalb der normalen Arbeitszeit im Auftrag der Gemeinde geleistete Nebentätigkeit gezahlt wird, genießt nicht die Steuervergünstigung des 34 a EStG 1950

Tatbestand

1

Streitig ist, ob für eine Sondervergütung, die einem Gemeindebeamten wegen einer Nebentätigkeit gezahlt wurde, die Steuerermäßigung gemäß § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1950 zu gewähren ist.

2

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat an den nach der Bes.Gr. A 4 c 2 besoldeten, beim Gemeindebauamt beschäftigten Gemeindebeamten D. für eine Tätigkeit außerhalb der Dienststunden neben dem Gehalt von 5.350,00 DM für die Zeit vom 15. Oktober 1950 bis 16. Juni 1951 eine Sondervergütung in Höhe von 1.125,00 DM gezahlt. Diese Sondervergütung hat sie unter Bezugnahme auf § 34a EStG 1950 (§ 32a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -1950) mit einem Steuersatz von 5 v.H. besteuert. Das Finanzamt ist der Auffassung, daß die Sondervergütung nach der Lohnsteuertabelle zu versteuern ist. Mit Haftungsbescheid forderte es den Unterschiedsbetrag zwischen der sich nach der Lohnsteuertabelle ergebenden Lohnsteuer und der von der Bfin. nach dem Steuersatz von 5 v. H. berechneten Lohnteuer nach. Dieser Betrag ist auf 232,45 DM beziffert.

3

Das Finanzgericht bestätigte den Haftungsbescheid des Finanzamts. § 34a EStG 1950 setze voraus, daß gesetzlich oder in einem Tarifvertrag eine besondere Entlohnung vorgesehen sei. Nur dann sei bis zum 30. Juni 1951 eine Versteuerung dieser Entlohnungen außerhalb des Steuertarifs mit 5 v. H. zulässig. Die unmittelbare Anwendung eines Tarifvertrags komme für den Gemeindebeamten D. nicht in Frage. Es gebe auch keine gesetzliche Vorschrift, die dem Beamten einen Anspruch auf eine besondere Entlohnung für eine Arbeit außerhalb der festgesetzten Dienststunden gewähre. D. sei hauptamtlich besoldeter Gemeindebeamter. Für die Gemeindebeamten seien im Lande Nordrhein-Westfalen die Vorschriften des Deutschen Beamtenrechts, in erster Linie das Deutsche Beamtengesetz (DBG) vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 39) maßgebend. Nach den Grundsätzen des Beamtenrechts schulde der Beamte seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft. Nur in Ausnahmefällen könne für eine genehmigte Nebentätigkeit gemäß Ziff. 11 c der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753) eine besondere Vergütung gezahlt werden. Eine solche Nebenvergütung sei aber kein Mehrarbeitslohn. Das Dienstverhältnis der Bfin. mit dem Gemeindebeamten D. könne nur als Ganzes nach den Vorschriften des Beamtenrechts beurteilt werden. Die besondere Vergütung für die genehmigte Nebentätigkeit sei Arbeitslohn, der im Rahmen des Beamtenverhältnisses gezahlt werde.

4

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird geltend gemacht, daß dem Gemeindebeamten D. die Steuervergünstigung des § 34a EStG 1950 zu Unrecht versagt worden sei. Die Haupttätigkeit des Beamten habe in der Unterhaltung der gemeindeeigenen Bauten bestanden. Der Gemeinderat habe, da freie Architekten nicht verfügbar gewesen seien, beschlossen, dem Gemeindeangestellten H. und dem Gemeindebeamten D., die beide Architekten seien, Bauplanarbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit gegen Überstundenvergütung zu übertragen. Die Vergütung für die Überstunden sei in beiden Fällen nach der TO.A berechnet worden. Für den Angestellten H. sei die Tarifvergünstigung des § 34a EStG von den Finanzbehörden anerkannt worden. Wenn auch ein Beamter seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft schulde, so könne ihm doch für eine gemäß der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 übertragene Sondertätigkeit neben seinem Gehalt eine zusätzliche Vergütung gewährt werden. Diese zusätzliche Vergütung werde im vorliegenden Fall für den Gemeindebeamten D. nach der TO.A berechnet. Die Bestimmungen der TO.A seien deshalb analog anzuwenden. Bei D. liege eine die normale Arbeitszeit von 48 Stunden übersteigende Mehrarbeit vor. Die Voraussetzungen des § 34a EStG 1950 seien gegeben. Das Steuerrecht unterscheide nicht zwischen dem Gehalt eines Beamten und dem Lohn eines Arbeiters. Beide seien steuerrechtlich Arbeitslohn. Wirtschaftlich hätten der Gemeindebeamte D. und der Gemeindeangestellte H. die gleiche Mehrarbeit geleistet. Es stehe deshalb beiden die Vergünstigung des § 34 a EStG 1950 zu. Es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn dem Gemeindebeamten D. die Vergünstigung versagt werde, während sie dem Gemeindeangestellten H. zugebilligt werde.

Entscheidungsgründe

5

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

6

Im § 34a Abs. 1 EStG 1950 ist bestimmt: "Sind gesetzlich oder in Tarifverträgen für Dienste, die über die Dauer der regelmäßigen gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit mindestens jedoch über 48 Stunden in der Woche hinaus geleistet werden (Mehrarbeit), besondere Entlohnungen (Mehrarbeitslohn) vorgesehen, so beträgt die Einkommensteuer von dem für die einzelnen Mehrarbeitsstunden gezahlten Arbeitslohn ohne die Mehrarbeitszuschläge 5 v. H., wenn dieser Arbeitslohn für die Mehrarbeit nach der gleichen Berechnungsgrundlage ermittelt wird, wie der für die gesetzliche oder tarifmäßige Arbeitszeit gezahlte Arbeitslohn." Diese Vorschrift galt für Lohnzahlungen, die in der Zeit vom 3. Mai 1950 bis 30. Juni 1951 geleistet wurden (§ 51 Abs. 3 Satz 3 EStG 1950, § 52 Abs. 6 EStG 1951).

7

Die Tarifbegünstigung des § 34a EStG 1950 ist insbesondere an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

  1. a)

    es muß über die Dauer der gesetzlichen oder tarifmäßigen Arbeitszeit hinaus eine Mehrarbeit geleistet werden;

  2. b)

    die Zahlung eines Mehrarbeitslohns muß gesetzlich oder in einem Tarifvertrag vorgesehen sein oder auf Grund einer besonderen Vereinbarung nach den Bestimmungen eines Tarifvertrags geleistet werden;

  3. c)

    der Arbeitslohn für die Mehrarbeit muß nach der gleichen Berechnungsgrundlage ermittelt werden, wie der für die regelmäßige, gesetzliche oder tarifmäßige Arbeitszeit gezahlte Arbeitslohn (zu vgl. auch § 32a LStDV 1950).

8

Das Finanzgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen dargelegt, daß für den bei der Bfin. tätigen hauptamtlichen Gemeindebeamten D. eine gesetzliche Arbeitszeit nicht bestehe. Es hat weiter zutreffend ausgeführt, daß die Tätigkeit dieses Beamten einheitlich zu beurteilen ist, und daß er nicht gleichzeitig Beamter und Angestellter der Gemeinde sein könne. Das Finanzgericht hat danach zu Recht auch das Vorliegen einer tarifmäßigen Arbeitszeit bei dem Gemeindebeamten D. verneint. Der Umstand, daß die von der Bfin. an D. gezahlte Sondervergütung für die Nebentätigkeit in analoger Anwendung der TO.A berechnet wurde, hat nicht die Wirkung, daß auch die Arbeitszeitbestimmungen der TO.A für den Beamten gelten. Da sonach für D. eine gesetzliche oder tarifmäßige Arbeitszeit nicht bestanden hat, ist die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit keine Mehrarbeit im Sinne des § 34a EStG 1950. Die Auffassung der Bfin., daß bei D. eine Mehrarbeit vorliege, weil die TO.A analog anzuwenden sei, ist irrig. Da die vorstehend unter Buchstabe a) angeführte Voraussetzung für eine Steuervergünstigung nicht erfüllt ist, hat das Finanzgericht zu Recht die Anwendung des § 34a EStG 1950 abgelehnt. Einer Untersuchung der Frage, ob die vorstehend unter b) und c) genannten Voraussetzungen für die an den Gemeindebeamten D. gezahlte Sondervergütung vorliegen, bedarf es nicht mehr. Bemerkt sei jedoch, daß offensichtlich auch die Voraussetzung zu c) nicht gegeben ist.

9

Der Hinweis der Bfin., daß eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vorliege, weil für den Gemeindeangestellten H. die Tarifvergünstigung des § 34a anerkannt worden sei, während sie für den Gemeindebeamten D. abgelehnt werde, ist nicht durchschlagend. Die arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten sind verschieden geregelt. Es ist durchaus möglich, daß bei einem Gemeindeangestellten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 34a EStG 1950 gegeben sind, während dies bei einem sich in ähnlicher wirtschaftlicher Lage befindlichen Gemeindebeamten nicht der Fall ist. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung liegt nicht vor.

10

Die Rb. muß als unbegründet zurückgewiesen werden.