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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1957, Az.: III ZR 160/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1957
Aktenzeichen
III ZR 160/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn
OLG Köln - 30.06.1955

Fundstellen

  • DVBl 1957, 509 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1957, 216-217 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Oberbergischen Kreises, vertreten durch den Oberkreisdirektor in Grummersbach,

Prozessgegner

die Ehefrau Herbert D., Margarete geb. C., W., N. Str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Bei Vorhandensein einer zentralen Trinkwasserversorgung sind die in den Durchführungsverordnungen zum Gesundheitsgesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl I, 531) bestimmten Aufgaben und Pflichten des Gesundheitsamtes auch Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bürger, der an eine solche zentrale Versorgungseinrichtung angeschlossen ist.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Kreises gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Juni 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der beklagte Kreis zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Spätsommer 1949 brach in W. eine Typhusepidemie aus. Auch die Klägerin erkrankte an Typhus. Sie führt den Ausbruch der Epidemie auf eine Verseuchung des sogenannten Schumacherbrunnens zurück, der s. Zt. zur Trinkwasserversorgung der Bevölkerung mit herangezogen wurde.

2

Durch diesen Brunnen wurde eine Gerberei mit Betriebswasser versorgt. Er liegt am Westrand von W. in einer Wiesenmulde. In einem nördlich verlaufenden Hanganstieg befindet sich in einer Entfernung von etwa 60 bis 80 Metern eine zum Betrieb eines Krankenhauses gehörende Kläranlage, die schon längere Zeit nicht mehr in einwandfreiem Zustand war; insbesondere konnten die Abwässer der Kläranlage des Krankenhauses, in dem auch Typhuskranke in stationärer Behandlung waren, auf die umliegenden Wiesen gelangen und zu einer Verseuchung des Bodens führen. Südlich des Schumacherbrunnens fließt in ungefähr 30 bis 35 m Entfernung der B.. Er enthält sowohl Industrieabwässer als auch die Abwässer zahlreicher Einwohner W.. Außerdem nimmt er oberhalb des Schumacherbrunnens die Abwässer der Kläranlage auf. Nach der Beschaffenheit des Bodens im Bereich des Brunnens ist infolgedessen eine Verunreinigung des Brunnens auch von der Bachseite her möglich.

3

Die Wasserversorgung von W. obliegt seit Jahrzehnten einer Wasserleitungsgenossenschaft. In den Jahren 1946/47 trat durch Trockenheit, Steigen der Verbraucherzahl und Bedarf der Besatzungstruppen eine Wasserverknappung ein. Zur Behebung des Wassermangels wurde nach vorheriger Entnahme von Wasserproben der Schumacherbrunnen zur allgemeinen Wasserversorgung mit herangezogen. Später wurde jedoch die Verwendung des Brunnenwassers als Trinkwasser untersagt, weil bei erneuten Wasserproben ein erhöhter Kaliumpermanganat und Nitritgehalt festgestellt worden war.

4

Im Jahre 1948 wurde das Wasser in W. wieder knapp. Nach vorheriger Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts in Bonn gab der damalige Leiter des Kreisgesundheitsamtes, Dr. Herberg, den Schumacherbrunnen erneut zur vorübergehenden Trinkwasserversorgung frei. In einem Schreiben vom 11. Mai 1948, dessen wesentlicher Inhalt der schriftlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes entnommen war, machte das Gesundheitsamt der Wasserleitungsgenossenschaft folgende Auflagen:

  1. 1.

    Eine Verrieselung des Wassers der Kläranlage muß unter allen Umständen verboten werden.

  2. 2.

    Um den Brunnen herum muß im Halbkreis von 50 m ein Schutzgebiet eingerichtet werden, in dem nicht mit organischen Stoffen gedüngt werden darf.

  3. 3.

    Das Pumpenhaus muß sauber gehalten werden, und es muß entsprechend den Anordnungen des Wasserwirtschaftsamtes Bonn eingerichtet werden.

  4. 4.

    Das Wasser muß ständig gechlort werden, und der Chlorapparat muß täglich überprüft werden.

  5. 5.

    Bakteriologische und chemische Untersuchungen des Wassers müssen entsprechend häufig nach den Anordnungen der Militärregierung vorgenommen werden.

  6. 6.

    In dem Hochbehälter muß eine Kammer verschlossen bleiben, damit das Wasser häufiger als bisher erneuert werden kann.

  7. 7.

    Den Familien, die das Wasser benutzen sollen, muß mitgeteilt werden, daß das Wasser nur in abgekochtem Zustand genossen werden darf.

5

Der Bedarf der Gerberei, die nur ungechlortes Wasser gebrauchen konnte, wurde nach wie vor aus dem Brunnen gedeckte. Der in Punkt 6) der Auflagen des Gesundheitsamtes erwähnte Hochbehälter wurde ebenfalls aus dem Brunnen gespeist. Das in diesen Behälter fließende Wasser gelangte nicht in das Ortsnetz. Er war lediglich für etwa 50 Einwohner errichtet worden, die sich in den letzten Jahren in einem besonders hoch gelegenen Bezirk angesiedelt hatten. Zu diesem Personenkreis, dem die Genossenschaft Punkt 7) der Auflagen mitteilte, gehörte die Klägerin nicht.

6

Die der Wasserleitungsgenossenschaft mitgeteilten Sicherungsmaßnahmen wurden der Gemeinde nicht bekanntgegeben. Erst nach dem Eintritt der Katastrophe erging an die Bevölkerung die Aufforderung, das Wasser nur in abgekochtem Zustand zu genießen. Gleichzeitig wurde der Brunnen für die Trinkwasserversorgung gesperrt. Die Klägerin hatte vor ihrer Erkrankung wiederholt ungekochtes Wasser genossen.

7

Ein u.a. auch gegen den Leiter des Kreisgesundheitsamtes eingeleitetes Ermittlungsverfahren stellte der Oberstaatsanwalt in Bonn auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 am 6. Mai 1950 ein.

8

Vorläufer des gegenwärtigen Rechtsstreites war ein sogenannter Musterprozeß der gleichfalls an Typhus erkrankten Frau F. gegen die Wasserleitungsgenossenschaft. Für eine ebenfalls beabsichtigte Klage gegen den Kreis und die Gemeinde war ihr das Armenrecht im Hinblick auf die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweigert worden. Auch die Klage gegen die Wasserleitungsgenossenschaft blieb erfolglos, weil das Gericht ein Verschulden der Genossenschaft nicht für erwiesen hielt. Frau F. legte zwar Berufung ein, nahm diese jedoch nach streitiger Verhandlung in der Sitzung des Berufungsgerichts vom 25. November 1952 zurück. Der jetzt verklagte Kreis war der Wasserleitungsgenossenschaft in der Berufungsinstanz als Streitgehilfe beigetreten und hatte Klageabweisung beantragt.

9

Mit der am 18. Mai 1953 erhobenen Klage verlangt die Klägerin sowohl von dem Oberbergischen Kreis als auch von der Gemeinde W. Ersatz des durch ihre Typhuserkrankung entstandenen - der Höhe nach unbestrittenen - Schadens, den sie auf 253 DM beziffert hat.

10

Sie hat vorgetragen, die Freigabe des Schumacherbrunnens zur Trinkwasserversorgung habe angesichts der bestehenden Gefahrensituation nicht erfolgen dürfen. Für den Notfall habe die einwandfreie und ausreichende Anlage eines Molkereibrunnens zur Verfügung gestanden. Die der Wasserleitungsgenossenschaft erteilten Auflagen seien unzureichend gewesen. Im übrigen sei auch ihre Durchführung nicht oder jedenfalls nicht sorgfältig überwacht worden.

11

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben die Klägerin auf die Möglichkeit der Erlangung anderweiten Ersatzes, insbesondere von der Wasserleitungsgenossenschaft, verwiesen und die Einrede der Verjährung erhoben. Im übrigen haben sie eine Amtspflichtverletzung bestritten und behauptet, zur Behebung der Wassernot sei nur der Schumacherbrunnen in Frage gekommen. Der Molkereibrunnen sei nicht ergiebig gewesen und habe nur für die eigenen Bedürfnisse der Molkerei ausgereicht, was dann auch bei seiner vorübergehenden Inanspruchnahme nach Ausbruch der Epidemie erwiesen worden sei. Für den polizeimäßigen Zustand ihrer Anlage sei allein die Wasserleitungsgenossenschaft verantwortlich. Bei gewissenhafter Beachtung der ihr erteilten Auflagen wäre die Verseuchung des aus dem Schumacherbrunnen entnommenen Trinkwassers vermieden worden.

12

Das Landgericht hat die Klage gegen die Gemeinde W. abgewiesen; dagegen hat es den beklagten Kreis verurteilt, an die Klägerin 253 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Mai 1954 zu zahlen. Hiergegen hat der Kreis Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren ergänzend vorgetragen: Das Wasser des Schumacherbrunnens sei nach dem Ergebnis der regelmäßigen bakteriologischen Untersuchung als Trinkwasser geeignet gewesen. Infolgedessen habe keine Veranlassung zu irgendwelchen Maßnahmen bestanden, selbst wenn hin und wieder kein Chlorgehalt festgestellt worden sei. Gleichwohl seien dann das Wasserwirtschaftsamt, die Gemeinde und auch die Wasserleitungsgenossenschaft mündlich oder schriftlich darauf hingewiesen worden, daß die Chlorung nicht ordnungsmäßig durchgeführt werde. Überdies habe der Gesundheitsaufseher Rohe das Funktionieren der Chloranlage überprüft. Auch habe der Leiter des Gesundheitsamtes den Vorstand der Wassergenossenschaft an die Befolgung der Auflagen erinnert. Das in Ziffer 7) der Auflagen ausgesprochene Gebot, das Wasser nur in abgekochtem Zustand zu genießen, habe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auf das gesamte aus dem Schumacherbrunnen gespeiste Leitungsnetz bezogen.

13

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Kreises zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der beklagte Kreis seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

I.

1.)

Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Ausbruch der Epidemie und damit auch die Erkrankung der Klägerin auf einer Verseuchung des Schumacherbrunnens mit Typhuskeimen beruht. Das wird von der Revision nicht mehr angegriffen.

15

Das Oberlandesgericht geht weiter davon aus, daß entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Gesundheitsgesetz) vom 3. Juli 1934 (RGB I, 531) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen der Leiter des Gesundheitsamtes im Rahmen der ihm übertragenen hoheitlichen Gewalt die Amtspflicht habe, vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung der Lieferung verseuchten Wassers zu treffen, und diese Amtspflicht auch gegenüber dem eine zentrale Trinkwasserversorgung benutzenden einzelnen Bürger bestehe.

16

Diese somit auch gegenüber der Klägerin bestehende Pflicht habe - so führt der Berufungsrichter weiter aus - der Leiter des Kreisgesundheitsamtes fahrlässig verletzt. Zwar sei entgegen der Auffassung des Landgerichts die Freigabe des Schumacherbrunnens für die allgemeine Trinkwasserversorgung und insbesondere die Unterlassung eines generellen Gebotes, das Wasser nur im abgekochten Zustand zu genießen, nicht verwertbar pflichtwidrig gewesen. Denn die vorgesehenen Sicherungsmaßregeln seien geeignet gewesen, eine Gefährdung der Verbraucher auszuschließen. Die vorwerfbare Pflichtwidrigkeit des Gesundheitsamtes sei jedoch in folgendem zu sehen: Von entscheidendem Gewicht sei die ordnungsmäßige Chlorung des Wassers gewesen, da sich dann Typhuskeime nicht lebend im Wasser hätten halten können; eines vorherigen Abkochens des Wassers hätte es daher nicht unbedingt bedurft. Das Kreisgesundheitsamt habe aber nun bei den routinemäßigen Untersuchungen der aus dem Schumacherbrunnen entnommenen Wasserproben wiederholt festgestellt, daß diese kein Chlor enthielten. Daraufhin habe der Leiter des Gesundheitsamtes - die Richtigkeit des Vortrages des beklagten Kreises unterstellt - lediglich mündlich oder auch schriftlich die Gemeinde und die Wasserleitungsgenossenschaft davon verständigt, daß die Chlorung nicht ordnungsmäßig durchgeführt würde. Damit habe das Gesundheitsamt der ihm obliegenden Verpflichtung, der Gefahr einer Seuche vorzubeugen, nicht genügt. Das Fehlen von Chlor habe bei Berücksichtigung der dem Gesundheitsamt bekannten, für die Benutzung des Schumacherbrunnens gegebenen besonders ungünstigen Verhältnisse auf den die Zusammenhänge überschauenden Amtsarzt alarmierend wirken müssen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt habe Dr. H. erkennen müssen, diß bei nicht ganz exakter Chlorung Gefahr im Verzuge bestanden habe, wenn und so lange der Schumacherbrunnen an das Versorgungsnetz angeschlossen gewesen sei. Deshalb habe sich der Leiter des Gesundheitsamtes nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Untersuchungsergebnisse begnügen dürfen, sondern von den ihm bei akuter Gefahrenlage zur Verfügung stehenden Exekutivmöglichkeiten Gebrauch machen müssen. Er allein habe auf Grund seines Fachwissens und der ihm bekannten besonderen Umstände das bedrohliche Ausmaß der Gefahr erkennen können. Er hätte deshalb nach der wiederholten Feststellung chlorfreier, d.h. ungünstiger Befunde entweder durch energische Anordnungen und Kontrollen das ständige Chloren garantieren oder (am bestens und) durch öffentlichen Anschlag oder in sonstiger geeigneter Weise die Verbraucher auf die besonderen Gefahren hinweisen und sie wissen lassen müssen, daß diesen Gefahren durch Abkochen des Wassers begegnet werden könne; dann wäre die Katastrophe vermeidbar gewesen. Durch das Unterlassen solchen, bei der gegebenen Sachlage, notwendigen Handelns habe der Leiter des Gesundheitsamtes fahrlässig gegen seine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB verstoßen.

17

2.)

Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das Gesundheitsamt nicht "Gesundheitspolizei" sei - diese obliege seit 1945 als "Gesundheitsaufsicht" vielmehr den Ordnungsämtern der Gemeinden als Nachfolgern der früheren "Ortspolizeibehörde" -, ferner daß dem Gesundheitsamt nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keine Exekutive zustehe, sondern nur unter der Voraussetzung einer "Gefahr im Verzuge", die hier nicht vorgelegen habe. Habe aber dem Amtsarzt nicht die Pflicht obgelegeln, durch eigene Exekutivmaßnahmen, die die Wasserversorgung der Gemeinde W. betrafen, einzugreifen, weil das Ordnungsamt W. nach der mehrfachen Unterrichtung durch das Gesundheitsamt über die Unregelmäßigkeiten bezüglich der Chlorung eingreifen konnte und mußte, so entfalle auch die vom Vorderrichter angenommene Amtspflichtverletzung des Leiters des Gesundheitsamtes.

18

Die Revision rügt ferner, der Vorderrichter habe § 139 ZPO verletzt, weil in der mündlichen Verhandlung die Frage des Fehlens von Chlor in den Wasserproben, nicht erörtert worden sei; die Beklagte hätte sich dann auf das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen dafür berufen, daß das gelegentliche Fehlen von Chlor in den Wasserproben nicht den Schluß rechtfertige, daß dem Wasser kein Chlor beigesetzt worden sei oder das Chlorgerät nicht funktioniert habe, da das dem Wasser beigegebene Chlor nach physikalischen Gesetzen dem Selbstverzehr unterliege.

19

3.)

Diese Rügen können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

20

a)

Für die Verfahrensrüge gilt folgendes:

21

Der beklagte Kreis (Gesundheitsamt) ist, wie schon im Vorprozeß F. ./. Wasserleitungsgenossenschaft, so auch von der Klägerin von Anfang an als der Hauptschuldige an der entstandenen Epidemie bezeichnet worden, insbesondere auch in der Richtung, daß von ihm die Erfüllung der Auflagen, zu denen das ständige Chloren gehörte, nicht genügend überwacht worden sei; ferner ist unbestritten vorgetragen worden, daß die ständige Chlorung das Wasser aus dem Schumacherbrunnen überhaupt erst für den menschlichen Genuß verwendungsfähig gemacht habe. Vor allem aber hat der beklagte Kreis selbst in diesem Rechtsstreit eingeräumt, daß der letztlich ausschlaggebende Grund für die Epidemie die mangelhafte oder fehlende Chlorung des Leitungswassers in der fraglichen Zeit gewesen sein möge, und es sogar als unstreitig bezeichnet, daß das Wasser nicht ständig gechlort worden sei (Schriftsätze des Beklagten vom 7. Juli 1953 S 8/9 und vom 26. Oktober 1954 S 20/21); wobei zwischen den Parteien nur gestritten worden ist, wer dafür die Verantwortung zu tragen habe.

22

Die Bedeutung der Frage der ständigen Chlorung des Wassers und somit des zeitweisen Fehlens des Chlors war demnach beiden Parteien bekannt. Bei einer solchen Prozeßlage brauchte das Berufungsgericht, ohne § 139 ZPO zu verletzen, diesen Fragenkomplex nicht nochmals ausdrücklich mit den Parteien mündlich zu erörtern, insbesondere dahingehend, ob auch andere Ursachen außer der Nichterfüllung der Auflage, das Wasser ständig zu chloren, das Fehlen von Chlor in den Wasserproben herbeigeführt haben könnten. Zu einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung bestand für den Tatrichter hier umsoweniger Veranlassung, als der beklagte Kreis selbst vorgetragen hatte, der Leiter des Gesundheitsamtes habe, wenn das Fehlen von Chlor in den Wasserproben festgestellt worden sei, die Genossenschaft auf die nicht ordnungsmäßige Chlorung hingewiesen. Dieser Sachvortrag könnte nicht anders gedeutet werden, als daß auch der beklagte Kreis das Fehlen von Chlor ausschließlich auf eine ungenügende Chlorung des Wassers durch die Genossenschaft zurückführte.

23

b)

Der sachliche Ausgangspunkt des Berufungsrichters, daß bei Vorhandensein einer zentralen Trinkwasserversorgung das Gesundheitsamt auch der Klägerin gegenüber die Amtspflicht hatte, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, daß nicht mit Typhuskeimen verseuchtes Trinkwasser an die Verbraucher geliefert wurde, ist zutreffend.

24

Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 unter I a des Gesundheitsgesetzes, wonach den Gesundheitsämtern die Durchführung der ärztlichen Aufgaben der "Gesundheitspolizei" obliegt, in Verbindung mit weiteren in Ausführung des § 10 des Gesetzes ergangenen Bestimmungen der drei Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz. So hat nach §§ 1-3 der 2. DVO vom 22. Februar 1935 (RGBl I, 215) das Gesundheitsamt die gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirks zu beobachten, die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung zu überwachen und sich insbesondere über die Trinkwasserverhältnisse der Bevölkerung laufend zu unterrichten, ferner Verstöße gegen die Vorschriften der Gesundheitsgesetzgebung zur Kenntnis der zuständigen Behörde zu bringen. In § 15 Abs. 4 der 2. DVO ist darüber hinaus bestimmt, daß das Gesundheitsamt bei Gefahr im Verzug die zur Verhütung einer übertragbaren Krankheit erforderlichen vorläufigen Anordnungen selbst treffen kann und diesen Anordnungen Folge zu leisten ist. Vor allem schreibt § 28 der 3. DVO vom 30. März 1935 (RMinBl S 327) ausdrücklich vor, daß das Gesundheitsamt auf die Erschaffung hygienisch einwandfreien Trinkwassers hinzuwirken und anzustreben hat, daß mangelhafte und nicht genügend gegen Verunreinigung geschützte Trinkwasseranlagen beseitigt werden; weiterhin, daß die bestehenden Trinkwasserversorgungsanlagen durch regelmäßig wiederkehrende, bei besonderen Vorkommnissen auch durch außerordentliche Prüfungen zu überwachen sind, um gegebenenfalls die zur Beseitigung von gesundheitswidrigen Verhältnissen geeigneten Maßnahmen vorschlagen zu können (§ 28 Abs. 1 und 2 der 3. DVO). In der im Abschnitt "Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten" befindlichen Vorschrift des § 38 der 3. DVO heißt es dann nochmals, daß vom Gesundheitsamt die dem allgemeinen Gebrauch dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trinkwasser dauernd zu überwachen und die Beseitigung vorgefundener gesundheitsgefährlicher Mißstände sowie die Herstellung von Einrichtungen der genannten Art, sofern diese zum Schutz gegen übertragbare Krankheiten erforderlich sind, bei der Gemeindebehörde anzuregen sind (§ 38 Abs. 1 der 3. DVO).

25

Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß diese Bestimmungen der 2. und 3. Durchführungsverordnung, obwohl diese im Untertitel die Bezeichnung "Dienstordnung" tragen, nicht nur den Charakter interner Verwaltungsvorschriften haben, sondern hinsichtlich der Trinkwasserversorgung den hoheitlichen Aufgabenkreis des Gesundheitsamtes bestimmen, und nach dem Sinn und Zweck des Gesundheitsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen auch den Kreis der Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bürger, der mangels der Möglichkeit der Einflußnahme auf die Trinkwasserversorgung und einer Kontrolle ihrer Einrichtungen besonders die mit einer zentralen Trinkwasserversorgung verbundenen Gefahren weder erkennen noch abwehren kann. Diese Vorschriften dienen deshalb mindestens zugleich auch dem Schutze des einzelnen Bürgers, der an eine solche zentrale Versorgungseinrichtung angeschlossen ist.

26

Es kann offen bleiben, ob bei der wiederholten Feststellung chlorfreier Wasserproben aus dem Schumacherbrunnen durch das Gesundheitsamt eine - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - "Gefahr im Verzuge" vorlag, die den Leiter des Gesundheitsamtes gemäß § 15 Abs. 4 der 2. DVO zu selbständigen einstweiligen Anordnungen hinsichtlich der Wasserversorgung der Bevölkerung aus diesem Brunnen berechtigte, deren Unterlassung der Berufungsrichter als schuldhafte Amtspflichtverletzung wertet. Denn aus dem festgestellten Sachverhalt und dem eigenen Vortrag des beklagten Kreises ergibt sich, daß das Kreisgesundheitsamt zumindest die ihm nach § 3 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes übertragenen "ärztlichen Aufgaben" der "Gesundheitspolizei", die in den von der Revision besonders hervorgehobenen Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 3 der 1. DVO vom 6. Februar 1935 (RGBl I, 177) als "ärztliche Beratung der Gesundheitspolizeibehörde" gekennzeichnet sind, nicht erfüllt hat. In welcher Formen nämlich diese "ärztliche Beratung der Gesundheitspolizeibehörde" durch das Gesundheitsamt zu erfolgen hat, ist für die Trinkwasserversorgung in den bereits genannten Vorschriften der 2. und 3. Durchführungsverordnung im einzelnen bestimmt; insoweit sind also die Aufgaben und Pflichten des Gesundheitsamtes hinsichtlich der Trinkwasserversorgung in diesen Bestimmungen konkretisiert. Hiernach mußte das Gesundheitsamt bei der wiederholten Feststellung chlorfreien Trinkwassers aus dem Schumacherbrunnen und damit bei einer - wie der Vorderrichter im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - durch die besonderen Umstände bedingten, in höchstem Maße gesundheitsgefährlichen Situation zumindest der "Gesundheitsordnungsbehörde" der Gemeinde Waldbröl gegenüber die Beseitigung der vorgefundenen gesundheitsgefährlichen Mißstände ausdrücklich anregen und die zur Beseitigung geeigneten Maßnahmen vorschlagen (§ 28 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 der 3. DVO). Diese Verpflichtung bestand hier auf jeden Fall deshalb, weil unstreitig der Leiter des Gesundheitsamtes die der Wasserleitungsgenossenschaft in dem Schreiben vom 11. Mai 1948 mitgeteilten einzelnen Sicherungsmaßregeln, aus denen sich die allgemeinen Gefahren aus der Benutzung des Schumacherbrunnens eindeutig ergaben, der Gemeinde W. überhaupt nicht bekannt gegeben hatte. Dieser war also auch nicht bekannt, daß das Wasser aus dem Schumacherbrunnen zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefahren für die Bevölkerung ständig gechlort werden mußte; sie konnte deshalb von sich aus - also ohne entsprechenden ausdrücklichen Hinweis des Gesundheitsamtes - auch die außerordentlich große Gefahr, die sich aus dam Fehlen von Chlor in den Wasserproben ergab, nicht erkennen. Bei dieser Sachlage konnte und durfte sich der Leiter des Gesundheitsamtes nicht damit begnügen, die Gemeinde W. lediglich - wie vom beklagten Kreis selbst vorgetragen wird - mehrfach zu unterrichten, daß die Chlorung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werde. Daß das Kreisgesundheitsamt aber entsprechend der ihm obliegenden Pflicht der "ärztlichen Beratung der Gesundheitspolizeibehörde" dieser gegenüber auch die Beseitigung der vorgefundenen gesundheitsgefährlichen Mißstände angeregt und entsprechende geeignete Vorschläge gemacht habe, behauptet der beklagte Kreis selbst nicht. Auch wenn somit - worauf die Revision abhebt - das Gesundheitsamt nicht die Pflicht hatte, selbst die vom Berufungsgericht bezeichneten Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren - Garantie eines ständigen Chlorens oder (und) Gebot, nur abgekochtes Wasser zu genießen - zu treffen, so war es doch seine Pflicht, auf jeden Fall diese Maßnahmen bei der "Gesundheitsordnungsbehörde" der Gemeinde W. anzuregen oder vorzuschlagen. Da diese Behörde nach § 15 Abs. 2 der 2. DVO die allgemeine Pflicht hat, das Gesundheitsamt bei seiner Amtstätigkeit zu unterstützen, und diese Vorschrift gerade geschaffen worden ist, damit die vom Gesundheitsamt für notwendig erachteten Maßnahmen - nötigenfalls mit Zwang - mit Hilfe der "Ortspolizeibehörde" durchgeführt werden können, ist davon auszugehen, daß die Gemeinde W. dann als "Gesundheitsordnungsbehörde" entsprechend der ihr auferlegten Unterstützungspflicht die vom Gesundheitsamt vorgeschlagenen Maßnahmen auch durchgeführt hätte. Dann wäre aber nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Vorderrichters, derartige Maßnahmen hätten die Epidemie vermieden, der Schaden nicht eingetreten.

27

Soweit das Berufungsgericht bei der hier, gegebenen besonderen Gefahrenlage, die in Hinblick auf die konkrete Gesamtsituation dem Leiter des Gesundheitsamtes auch erkennbar sein mußte, diesem eine fahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten vorwirft, sind, seine Ausführungen frei von Rechtsirrtum. Was der Vorderrichter für die Notwendigkeit, bei der Feststellung nicht exakter Chlorung des Wassers eigene Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefährdung der Bevölkerung zu treffen, ausgeführt hat, gilt in noch stärkerem Maße für die (mindere) Pflicht des Amtsarztes, sofort die erforderlichen Abwehrmaßnahmen bei der Gemeinde als "Ortspolizeibehörde" anzuregen und vorzuschlagen.

28

Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Gesundheitsamtes des beklagten Kreises bejaht.

29

II.

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - die hier nur gegenüber der Wasserleitungsgenossenschaft, dem Krankenhaus oder irgendwelchen Grundstücksnachbarn in Betracht kommen könnte, da ein Anspruch gegen die Gemeinde aus Amtshaftung als anderweitiger Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auszuscheiden hat - hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint:

30

Auch wenn die Wasserleitungsgenossenschaft entsprechend der Behauptung des beklagten Kreises unterrichtet worden sei, wenn in Wasserproben Chlor nicht nachweisbar war, könne daraus eine Schadensersatzpflicht der Klägerin gegenüber nicht hergeleitet werden. Nur der Amtsarzt habe die erforderlichen medizinischen und chemischen Kenntnisse gehabt, um die kritische Situation zu erkennen. Die lediglich im Rahmen der Mitteilung der Untersuchungsergebnisse erfolgten bloßen Hinweise auf das Fehlen des Chlors hätten die Genossenschaft nicht zu alarmieren brauchen, da das Wasser gleichwohl nicht als ungeeignet bezeichnet worden sei. Ein gelegentliches Versagen der Chlorung selbst beruhe nicht auf von der Genossenschaft zu vertretenden Umständen. Da die Gerberei, der der Schumacherbrunnen gehörte, in Betrieb geblieben sei und diese ungechlortes Wasser aus diesem Brunnen benötigt habe, sei denkbar, daß ohne Verschulden der Genossenschaft Störungen bei der Chlorung durch das Umschalten auf Trinkwasserversorgung dadurch eingetreten seien, daß ungechlortes Wasser in das Leitungsnetz gekommen sei. Im übrigen habe die Genossenschaft ein zugelassenes handelsübliches Chlorgerät verwendet, dessen Schwächen (gelegentliches Aussetzen infolge Verdickung des Chlors) ihr ebenfalls nicht zur Schuld angerechnet werden könne. In beiden Beziehungen würden sonst die Anforderungen an die "Laien" überspannt.

31

Auch beim Krankenhaus und bei den Grundstücksnachbarn sei ein einschlägiges Verschulden nicht festzustellen; das hieße auch die Verantwortung für die Zulassung und den Gebrauch des Brunnens zur Trinkwasserversorgung verschieben.

32

Die Revision wirft dem Vorderrichter vor, er hätte bei seiner Entscheidung darüber, ob ein Verschulden der Wasserleitungsgenossenschaft vorläge, sich mit den Ausführungen der beiden Sachverständigen Dr. Haak und Professor Dr. E. auseinandersetzen müssen. Diese Sachverständigen hätten zumindest die Hauptschuld an der Epidemie der Genossenschaft zugemessen; Professor Dr. E. insbesondere habe es als Aufgabe der Wasserleitungsgenossenschaft angesehen, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Wassers zu gewährleisten, und die fehlende oder mangelhafte Chlorung des Wassers ihr zur Last gelegt, zumal verlangt werden könne, daß die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen mit den in den Auflagen des Kreisgesundheitsamtes gestellten Forderungen vertraut seien, insbesondere aber die Bedeutung eines dauernden Chlor-Spiegels in dem Trinkwasser kennen müßten.

33

Darin, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung eines möglichen Verschuldens der Genossenschaft sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit den - übrigens lediglich in den Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren herbeigeführten - Sachverständigengutachten auseinandergesetzt hat, kann entgegen der Meinung der Revision ein Verfahrensverstoß nach § 286 ZPO nicht erblickt werden.

34

Nichts spricht dafür, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen über ein mögliches Verschulden der Genossenschaft die Sachverständigen-Gutachten überhaupt nicht beachtet habe, da es an anderen Stellen des Urteils mehrfach auf diese Gutachten Ausführlich eingegangen ist; ferner hat der Berufungsrichter nach seinem Urteilstatbestand auch auf das Urteil des Landgerichts Bonn im Vorprozeß F. ./. Wasserleitungsgenossenschaft (2 O 244/51) Bezug genommen, und in diesem Urteil hat sich das Landgericht bei der von ihm ausgesprochenen Verneinung eines Verschuldens der Genossenschaft ausdrücklich mit diesen beiden Gutachten auseinandergesetzt.

35

Es kommt hinzu, daß die Beurteilung darüber, ob ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen ein Verschulden, insbesondere ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB darstellt, in erster Linie die Entscheidung einer Rechtsfrage ist, zu der der Sachverständige nicht berufen ist. Im vorliegenden Falle ist es insbesondere Aufgabe des Richters, den Kreis und Umfang der Amtspflichten eines Amtsarztes und die an die Erfüllung dieser Pflichten zu stellenden Anforderungen abzugrenzen gegenüber dem Pflichtenkreis einer kleineren ländlichen Wasserversorgungseinrichtung. Wenn deshalb die Sachverständigen, die auf Grund ihrer besonderen Sachkunde dem Richter nur eine ihm etwa fehlende Kenntnis allgemeinkundiger Dinge und insbesondere Erfahrungssätze vermitteln sollen, auch zur Frage des "Verschuldens" Stellung genommen haben, so war der Berufungsrichter nicht gehalten, sich ausdrücklich mit diesen Ausführungen der Sachverständigen auseinanderzusetzen. Es ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter in diesem Zusammenhang die verantwortlichen Leiter und Bediensteten der Genossenschaft als "Laien" bezeichnet hat, und zwar offenbar einmal gegenüber den medizinischen und chemischen Kenntnissen des Amtsarztes und zum anderen gegenüber dem gelegentlichen technischen Versagen der Chlorung. Das kann im Hinblick darauf, daß es sich nach dem unstreitigen Sachvortrag um eine verhältnismäßig kleine Wasserversorgungseinrichtung in einer Gemeinde mit ländlichem Charakter handelt, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen.

36

Im Hinblick auf die bedenkehfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen fassen im übrigen die Ausführungen des Berufungsrichters zur Frage des Verschuldens der Genossenschaft sowie eines etwaigen Verschuldens des Krankenhauses und der Grundstücksnachbarn einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Damit hat er mit Recht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint.

37

III.

Endlich sind auch die Angriffe der Revision, soweit der Vorderrichter die Einrede der Verjährung zurückgewiesen hat, unbegründet. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

38

So lange ein Verletzter die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 839 BGB nicht schlüssig darzulegen imstande sei, habe er auch keine Kenntnis von dem Ersatzpflichtigen, die den Lauf der Verjährung beginnen lasse (§ 852 BGB). Die Entstehungsursache der Epidemie und damit der Erkrankung der Klägerin - nämlich Verseuchung des Wassers des Schumacherbrunnens - sei erst durch das Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, im Verlaufe dessen gerade über die Ursache der Epidemie zwei Sachverständige gehört worden seien, zur Gewißheit geworden; vorher habe nur eine "Vermutung" bestanden, die der "Kenntnis" nicht gleichzusetzen sei. Das Berufungsgericht stellt - insoweit unangefochten - in diesem Zusammenhang fest, daß die Klägerin erst einen Monat nach dem am 6. Mai 1950 erfolgten Abschluß des Ermittlungsverfahrens von dessen Ergebnis Kenntnis erlangt hat. Mithin sei die am 18. Mai 1953 zugestellte Klage rechtzeitig erhoben worden.

39

Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auszugehen ist davon, daß bei einem Anspruch aus Amtspflichtverletzung die Verjährung erst mit dem Wissen des Geschädigten beginnt; daß er an anderer Stelle keinen Ersatz erlangen kann; hierbei kommt es zwar nicht darauf an, wann der Kläger sich tatsächlich die Klarheit über das Nichtbestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit verschafft hat, sondern darauf, wann er sich im Prozeßwege oder auf andere Weise eine hinreichende Klarheit verschaffen konnte (vgl. Urt des Senats vom 25. März 1954 III ZR 389/52 S 6). Insoweit kann dem Berufungsgericht unbedenklich gefolgt werden, daß auf jeden Fall vor Abschluß des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sich die Klägerin im Hinblick auf die schwierigen, zum Teil nur durch Sachverständige zu klärenden Fragen nicht die erforderliche hinreichende Klarheit verschaffen konnte, wenn man nicht überhaupt der Auffassung des Landgerichts folgen will, daß frühestens erst mit der rechtskräftigen Erledigung des von dem Ehemann der Klägerin als Prozeßbevollmächtigtem geführten Vorprozesses F. Wasserleitungsgenossenschaft auch für die Klägerin die erforderliche Klarheit geschaffen war und geschaffen werden konnte, daß sie von der Genossenschaft keinen Ersatz verlangen könne. Daß der Klägerin jedenfalls vor dem 18. Mai 1950 bereits hinreichend klar gewesen wäre, daß das Gesundheitsamt für die entstandene Epidemie allein verantwortlich und schuldig sei, ist nicht dargetan.

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Die von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnten Schreiben, nach denen das Kreisgesundheitsamt schon im Oktober 1949 aufgefordert worden sei, sich zu erklären, ob eine Haftung für die Schäden der Epidemie übernommen würde, und die späteren, erst im Jahre 1952 unternommenen Versuche, den beklagten Kreis zu einem Verzicht auf die Verjährungseinrede zu bewegen, sind nicht geeignet, eine Gewißheit der Klägerin gerade über das Nichtbestehen einer anderen Ersatzmöglichkeit zu bejahen. Das gleiche gilt für den von der Revision hervorgehobenen eigenen Sachvortrag der Klägerin, sie sei von Anfang an überzeugt gewesen, daß die weit überwiegende Schuld beim Gesundheitsamt zu suchen sei. Denn allgemeine Antragen eines Geschädigten an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die nur unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung als Ersatzpflichtige in Frage kommt, über eine etwaige Haftungsübernahme und über einen möglichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung besagen überhaupt noch nichts über die Frage einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit von einer Stelle, deren Haftung nach anderen Grundsätzen in Frage kommen kann. Sind aber für einen aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, gleichgültig wie der Grad des Verschuldens im einzelnen ist, so haften sie als Gesamtschuldner auf das Ganze (§ 840 BGB). Die Gewißheit, daß vor allem die Wasserleitungsgenossenschaft als Ersatzpflichtige ausfiel, kann also aus der schon früheren Überzeugung der Klägerin, daß das Kreisgesundheitsamt die überwiegende Schuld trage, nicht entnommen werden.

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Hiernach erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany Dr. Beyer Dr. Hußla