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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1975, Az.: III ZR 79/73

NATO-Truppenstatuts; NTS; Stoßwellenschäden; MilitärischeDüsenflugzeuge; Verursacher; Einholung; Dienstliche Bescheinigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1975
Aktenzeichen
III ZR 79/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1976, 498-500 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1976, 213 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1976, 300 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1030-1032 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts (NTS) haften gesamtschuldnerisch für Stoßwellenschäden, die durch militärische Düsenflugzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik verursacht werden, wenn als Verursacher nur Streitkräfte der Vertragsparteien in Betracht kommen, jedoch ein bestimmter Verursacher nicht zu ermitteln ist.

2. Die Einholung einer dienstlichen Bescheinigung der Truppe entfällt bei Stoßwellenschäden, die durch militärische Düsenflugzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik verursacht werden, wenn als Verursacher nur Streitkräfte der Vertragsparteien in Betracht kommen, jedoch ein bestimmter Verursacher nicht zu ermitteln ist.