Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1975, Az.: III ZR 79/73
NATO-Truppenstatuts; NTS; Stoßwellenschäden; MilitärischeDüsenflugzeuge; Verursacher; Einholung; Dienstliche Bescheinigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1975
- Aktenzeichen
- III ZR 79/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. VIII Abs. 5 Buchst. e (ii), e (iii) NTS
- Art. 41 Abs. 11a Zusatzabkommen zum NTS
- § 53 Abs. 1 LuftVG
- § 33 LuftVG
Fundstellen
- DVBl 1976, 498-500 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1976, 213 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1976, 300 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1030-1032 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts (NTS) haften gesamtschuldnerisch für Stoßwellenschäden, die durch militärische Düsenflugzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik verursacht werden, wenn als Verursacher nur Streitkräfte der Vertragsparteien in Betracht kommen, jedoch ein bestimmter Verursacher nicht zu ermitteln ist.
2. Die Einholung einer dienstlichen Bescheinigung der Truppe entfällt bei Stoßwellenschäden, die durch militärische Düsenflugzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik verursacht werden, wenn als Verursacher nur Streitkräfte der Vertragsparteien in Betracht kommen, jedoch ein bestimmter Verursacher nicht zu ermitteln ist.