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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1996, Az.: BVerwG 6 C 15.94

Einordnung eines Buches als Kunstwerk unter einzelfallbezogener Gewichtung; Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz; Indizierung eines Buches

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 15.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 20.09.1994 - AZ: 17 K 7925/92

Fundstellen

  • AfP 1997, 570-572 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 602-603 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 1193 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1997, 381 (amtl. Leitsatz)
  • ZUM 1997, 941-944 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Jugendschutzrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das VG ist nicht verpflichtet, die von der Bundesprüfungstelle für jugendgefährdende Schriften unterlassene Ermittlung und Gewichtung der Belange der Kunstfreiheit im gerichtlichen Verfahren nachzuholen.

  2. 2.

    Auf die Gewichtung der konkreten Belange der Kunstfreiheit darf grundsätzlich auch dann nicht verzichtet werden, wenn das Werk in besonderem Maße jugendgefährdend ist. Das hohe Maß an Jugendgefährdung kann allenfalls die gebotene Intensität der Ermittlung der entgegenstehenden Belange begrenzen. Eine nur fiktive Bewertung des Kunstwerkes ist als Abwägungselement ungeeignet.

  3. 3.

    Die Aufnahme jugendgefährdender Schriften in eine Liste nach § 1 GjS setzt voraus, daß im Einzelfall die widerstreitenden Belange der Freiheit der Kunst und des Jugendschutzes ermittelt und daraufhin abgewogen werden, welchem Belang der Vorrang gebührt.

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
die Richter Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang und
die Richterin Eckertz-Höfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. September 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidungsformel folgende Fassung erhält:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 5. November 1992 Nr. 4269 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 26. August 1991 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu befinden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Mit bestandskräftiger Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPS) wurde 1982 das bei der Klägerin erschienene Taschenbuch "R. A." von J. P. in die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen. Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 23. Mai 1991 unter Hinweis auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Wiederaufnahme des Indizierungsverfahrens, den sie unter dem 26. August 1991 dahingehend präzisierte, daß damit auch die Aufhebung der Indizierung beantragt werde. Die BPS nahm das Verfahren wieder auf und holte ein "Gutachten hinsichtlich des Kunstwertes" des Buches ein. Der Gutachter kam zu dem Schluß: "Das Produkt ist doch wohl eine mittelgute Unterhaltung mit stark pornographischem Charakter". Aufgrund einer Sitzung vom 5. November 1992 entschied das Zwölfergremium der BPS am selben Tage, das Buch bleibe indiziert.

2

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Buch sei schwer jugendgefährdend i.S.d. § 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS), § 184 StGB. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz habe dazu geführt, daß der Jugendschutz Vorrang vor der Kunstfreiheit genieße. Das Buch sei zwar als Kunstwerk anzusehen. Bei der Abwägung sei jedoch das zugunsten der Kunstfreiheit anzusetzende Gewicht bei jedem Buch gleich groß, da das Grundgesetz keine Ab- oder Aufwertungen innerhalb der jeweiligen Verfassungsgüter kenne. Es sei auch faktisch unmöglich, Unterschiede zwischen verschiedenen Kunstwerken auszumachen. Alle Kunst sei nach der Verfassung gleich, was Folge des offenen, allumfassenden Kunstbegriffs sei. Dem Roman "R. A." komme somit keine geringere Wertschätzung zu als zum Beispiel einem Werk von Goethe. Die Jugendgefährdungen seien aber als so gravierend einzuschätzen, daß die Kunstfreiheit hinter dem Jugendschutz zurückzutreten habe.

3

Mit ihrer Klage hat die Klägerin gerügt, die Beklagte habe gegen die Vorgaben von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht verstoßen. Die Entscheidung der BPS lasse eine genauere Auseinandersetzung mit dem Roman als Kunstwerk vermissen. Die Beklagte habe sich zudem über die jugendgefährdende Wirkung des Romans nicht mit einem Sachverständigengutachten Gewißheit verschafft, sondern sich nur auf den Sachverstand der Mitglieder des Zwölfergremiums verlassen. Mit ihrer Auslegung des Begrifffes Jugendgefährdung habe sie auch gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen, da es nicht genüge, wenn die abstrakte Möglichkeit einer Jugendgefährdung bestehe. Es müsse eine konkrete Jugendgefährdung gegeben sein.

4

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, es sei Sache der Klägerin, durch ihren Sachvortrag das Ergebnis der Sachverständigenermittlung durch die BPS zu erschüttern. Was die Klägerin unter konkreter Jugendgefährdung verstehe, sei nicht erkennbar. Im Indizierungsverfahren müsse nur der mutmaßliche Eintritt einer Jugendgefährdung festgestellt werden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung der BPS vom 5. November 1992 mit folgender Begründung aufgehoben.

6

Sowohl die Einstufung des Buches als Kunst als auch dessen Beurteilung als schwer jugendgefährdend i.S.d. § 6 Nr. 2 GjS, § 184 StGB seien zutreffend. Die Einschätzung der Jugendgefährdung sei so sachverständig dargelegt, daß es einer weiteren fachgutachterlichen Überprüfung nicht bedürfe. Eine inhaltliche Bewertung des Kunstgehalts des indizierten Buches nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien sowie eine Gegenüberstellung dieses Werturteils und den als schwer jugendgefährdend erkannten Auswirkungen des Buches habe die BPS jedoch unterlassen. Sie habe damit in erkannter Abweichung von den tragenden Gründen des Bundesverfassungsgerichts eine einzelfallbezogene Abwägung verhindert und eine generelle, quasi vorweggenommene, Abwägung vorgenommen. Nach dem Ansatz der BPS müsse Kunst bei einer stets gleichbleibenden Wertigkeit gegenüber einer schweren Jugendgefährdung, insbesondere einer nach § 6 GjS, immer nachrangig und gegenüber einer leichten oder "normalen" Jugendgefährdung wohl immer vorrangig sein, was weder dem Sinn des Gesetzes noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspreche. Die fehlende Abwägung führe zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung und könne auch nicht vom Gericht nachgeholt werden, da sie eine originäre Aufgabe des Gremiums der BPS sei und das Gericht nur die Einhaltung von Verfahrensregeln und die Nachvollziehbarkeit überprüfen könne. Die BPS müsse nochmals entscheiden.

7

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Beklagte geltend, die BPS habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht einen generellen Vorrang des Jugendschutzes in den Fällen des § 6 GjS angenommen. Dies zeigten auch eine Reihe von anderen Verfahren, in denen selbst bei Bejahung der Voraussetzungen des § 6 GjS der Kunstfreiheit der Vorrang eingeräumt worden sei. Vorliegend habe der Wert des Kunstwerkes nicht ermittelt werden müssen, da ein so hoher Grad von Jugendgefährdung festgestellt worden sei, daß der Jugendschutz in jedem Fall Vorrang habe. Die BPS habe bemerkt, daß das Buch auch dann zu indizieren sei, wenn es von Goethe stamme. Zudem habe sich die BPS mit dem Kunstcharakter des Buches befaßt und die Kunst wirkungsbezogen bewertet. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Kunstbewertung allgemein seien in sich widerspruchsvoll und es sei schwer vorstellbar, daß es nach dessen Ausführungen zum weiten Kunstbegriff doch zu einer Bewertung des Kunstwerkes durch die BPS und später die Gerichte kommen sollte. Halte man eine solche Bewertung auf jeden Fall für erforderlich, hätte das Verwaltungsgericht, wenn es die Entscheidung der BPS mißbilligen wollte, die Bewertung des Kunstgehalts des Buches selbst nachholen müssen, da diese Bewertung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliege. Das Gericht hätte nachweisen müssen, daß die BPS das Gewicht der Kunst bei der Abwägung unterschätzt habe. Es sei aber zumindest keine Rechtsverletzung der Klägerin gegeben, da das Buch eben mit einem Werk von Goethe gleichgestellt worden sei und mit einem solchen Wert in die Abwägung eingegangen sei. Dieser Wert sei unmöglich als zu niedrig anzusehen.

8

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Entscheidungsformel folgende Fassung erhält:

10

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 5. November 1992 (Nr. 4269) verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23. Mai 1991 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu befinden.

11

Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Der Verweis auf das Vorliegen anderer Entscheidungen der BPS sei eine Tatsachenbehauptung und kein rechtliches Argument. Außerdem seien diese Entscheidungen für den vorliegenden Einzelfall irrelevant. Das Verwaltungsgericht habe die Bewertung des Kunstgehalts nicht selbst vornehmen können, da der Abwägungsfehler der BPS auf der Ebene der eigentlichen Abwägungsentscheidung liege. In dem Bereich stehe der BPS nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, daß nur eine eingeschränkte Überprüfbarkeit gegeben sei. Das Gericht könne nicht mit seiner Abwägung die der BPS ersetzen.

Gründe

12

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben, da die Entscheidung, das streitbefangene Buch in der Indizierungsliste zu belassen, einen Rechtsfehler aufweist und die Klägerin in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPS) hat es bei ihrer Entscheidung unterlassen, die durch das Buch konkret betroffenen Belange der Kunstfreiheit hinreichend zu würdigen und mit dem ihm zukommenden Rang in die Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz einzubringen, wie dies eine Indizierung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 12. Juli 1985, BGBl. I S. 1502 (GjS) voraussetzt.

13

Da das Begehren der Klägerin infolge der fortbestehenden Indizierung darauf gerichtet ist, eine neue positive Sachentscheidung der BPS zu erhalten, reichte es allerdings nicht aus, lediglich die Entscheidung der BPS vom 5. November 1992 aufzuheben und die Verpflichtung der BPS zur Neubescheidung allein in den Urteilsgründen aufzuführen, wie es das Verwaltungsgericht getan hat. In der Umstellung auf einen Verpflichtungsantrag in der Revisionsinstanz liegt keine unzulässige Klageänderung (vgl. § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieses Begehren war aus dem Vorbringen der Klägerin von Anfang an ersichtlich und war so auch vom Verwaltungsgericht aufgefaßt worden.

14

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in den Urteilen vom 26. November 1992 (- BVerwG 7 C 20.92 - BVerwGE 91, 211 = Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 18 und - BVerwG 7 C 22.92 - BVerwGE 91, 223 [BVerwG 26.11.1992 - 7 C 22/92] = Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 19) die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 27. November 1990 (- 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87]) dargelegten Maßgaben für das Indizierungsverfahren nach dem GjS umgesetzt und konkretisiert. Danach setzt die Indizierung einer als Kunstwerk anzusehenden Schrift immer die einzelfallbezogene Abwägung von Kunstfreiheit und Jugendschutz voraus. Die Einschätzung, ob ein Kunstwerk i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegt, sowie die für die abwägende Entscheidung notwendige Gewichtung der beiden Belange unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Die wertende Einschätzung eines Kunstwerkes durch die BPS ist aber als sachverständige Aussage anzusehen. Um sie im Verwaltungsprozeß wirksam in Frage zu stellen, ist derselbe Aufwand erforderlich, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern. Bei der eigentlichen Abwägungsentscheidung, durch die die widerstreitenden Belange in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden, verbleibt der BPS dagegen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsvorrang. Das Gericht hat insoweit lediglich zu kontrollieren, ob die im GjS genannten rechtlichen Vorgaben eingehalten sind, welche die BPS dabei zu beachten hat; es darf seine Auffassung nicht an die Stelle der Einschätzung des Gremiums der BPS setzen.

15

Der nunmehr zuständige 6. Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, zumal diese sich auch in der Praxis bewährt hat. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes:

16

1.

Die Bewertung des Buches "R. A." als Kunstwerk i.S.d. des vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) sehr weit ausgelegten Kunstbegriffs in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die auch zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig ist, ist nicht zu beanstanden. Das Buch weist, wie auch in dem Bescheid der BPS erläutert wird, genügend Merkmale auf, um es in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einzubeziehen.

17

2.

Aus revisionsgerichtlicher Sicht ist gegen die Einschätzung und Gewichtung der jugendgefährdenden Wirkung des Buches ebenfalls nichts einzuwenden. Die BPS hat die schwere Jugendgefährdung anhand zahlreicher Belegstellen unter Hinweis auf die sprachliche und inhaltliche Gestaltung des Romans ausreichend dargelegt. Insbesondere wurde auf die darin ausführlich und distanzlos geschilderten Inzestszenen mit Kindern abgestellt. Dieser sachverständigen Würdigung ist die Klägerin nicht mit vergleichbar gewichtigen Argumenten entgegengetreten. Sie hat die Auffassung der BPS lediglich pauschal in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht durfte schon deshalb von einer fachgutachtlichen Überprüfung absehen.

18

3.

Eine ebenso eigenständige und einzelfallbezogene Ermittlung und Gewichtung der hier durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunstfreiheit) konkret geschützten Belange, die einer Abwägungsentscheidung notwendig vorausgehen muß, wurde von der BPS jedoch nicht vorgenommen. Sie hat sich allein mit dem für Differenzierungen nur bedingt geeigneten "Kunstwert" befaßt und angenommen, daß dieser bei jedem als "Kunst" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzuerkennenden Werk gleich groß sei. Dementsprechend hat sie einzelne künstlerische Aspekte des Romans lediglich deshalb aufgeführt, weil sie nach ihrer Meinung die jugendgefährdende Wirkung verstärkten. Dies stellt keine ausreichende Gewichtung der im Einzelfall durch die Kunstfreiheit geschützten Belange dar, sondern betrifft allein den Belang des Jugendschutzes.

19

a)

Die BPS hat damit, wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont, die bindende Wirkung des o.a. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts mißachtet (vgl. § 31 BVerfGG). Darin wurde ausgeführt, es dürfe nicht allein der Belang des Jugendschutzes betrachtet werden und die Lösung des Konflikts nicht ausschließlich von der Schwere abhängig gemacht werden, mit der dieser durch das Kunstwerk beeinträchtigt werden könnte. Gerade dies ist die Konsequenz, wenn man annimmt, daß ein jedes Kunstwerk einen einheitlichen Kunstwert hat.

20

Die einzelfallbezogene Gewichtung der betroffenen Belange der Kunst wird durch die Weite und Offenheit des hier maßgeblichen Kunstbegriffs nicht ausgeschlossen. Die Prüfung, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eröffnet ist, ist nämlich nicht gleichzusetzen mit der Prüfung, inwieweit sich das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Rechtsgut gegenüber widerstreitenden, von der Verfassung ebenfalls geschützten Rechtsgütern behaupten kann. Während die eine Prüfung sich auf die zweiseitige Rechtsbeziehung Staat - Künstler bezieht, sind an der anderen auch die Grundrechte der Jugendlichen und ihrer Erziehungsberechtigten beteiligt. Dies erfordert den Ausgleich zwischen den grundsätzlich gleichrangigen Rechtspositionen, die aber nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedlich schutzwürdig sein können. Ein solcher Ausgleich ist ohne vorherige Gewichtung der einander konkret widerstreitenden Belange nicht möglich.

21

Die BPS hat sich zu Unrecht darauf berufen, daß es faktisch unmöglich sei, eine auf das einzelne Kunstwerk bezogene Gewichtung vorzunehmen. Dies ist aber dann durchaus möglich, wenn die Gewichtung in erster Linie daran ausgerichtet wird, ob und in welcher Weise die Belange der Kunst durch das Kunstwerk befördert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Kriterien aufgezählt, die dabei von Bedeutung sein können. Als ein mögliches äußeres Indiz hat es die Reaktionen von Publikum, Kritik und Wissenschaft genannt. Es hat als mögliche Anhaltspunkte aber auch Kriterien bezeichnet, die das Kunstwerk selbst betreffen. Insoweit soll unter anderem danach zu unterscheiden sein, ob die den Jugendlichen gefährdenden Darstellungen künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerks eingebettet sind, oder ob diese Passagen sich nicht oder nur lose in ein künstlerisches Konzept einpassen. Die Anwendung derart immanenter Kriterien erfordert nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine werkgerechte Interpretation. Eine solche wird von den formalen und inhaltlichen Ansprüchen auszugehen haben, durch die das Kunstwerk sich selbst definiert. Als Hilfskriterien hierfür können freilich auch Erläuterungen des Künstlers selbst (z.B. in Vorworten) oder in Darstellung derartiger Horizonte des um die Publizierung bemühten Verlages (z.B. in sog. Klappentexten) herangezogen werden. Auf dieser Grundlage ist es möglich, näherungsweise eine Abstufung nach den künstlerischen Intentionen vorzunehmen und von daher die betroffenen Belange der Kunst zu umschreiben. Auf diese Weise mag nicht immer der "Kunstwert" des Kunstwerks im Ganzen, können aber die einzelnen Belange der Kunst an eine Gewichtung herangeführt werden. Keinesfalls darf eine Beurteilung des "Kunstwertes" eines Kunstwerks nach notwendig subjektiven Geschmacksurteilen vorgenommen werden. In erster Linie geht es um die konkreten Belange der Kunst. Deren Gewichtung muß auf Kriterien basieren, die sowohl werkgerecht als auch objektivierbar sind.

22

Auch im vorliegenden Fall hätte diese Einschätzung vorgenommen werden können. So hat die BPS im Verwaltungsverfahren explizit zum "Kunstwert" des streitbefangenen Romans ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachter hat unter Verwendung literaturwissenschaftlicher Untersuchungstechniken durchaus verwertbare Feststellungen getroffen, die grundsätzlich geeignet sind, als Grundlage für eine Gewichtung der hier mehr oder weniger betroffenen Belange der Kunstfreiheit zu dienen, die der erkannten schweren Jugendgefährdung gegenüberzustellen wären. Entsprechendes gilt für die Stellungnahme eines damaligen Lektors der Klägerin, die im ursprünglichen Indizierungsverfahren vorgelegt wurde, insbesondere für die darin enthaltenen Ausführungen, in welcher Weise das Kunstwerk als solches wirken will. Insoweit kann sich die Frage stellen, ob die in dem Roman enthaltenen schwer jugendgefährdenden Passagen für sich oder im Kontext diesem selbstgesetzten Anspruch auch gerecht werden. Im übrigen hat die BPS inzwischen auch in anderen dem Senat bekannten Indizierungsverfahren vergleichbare Gewichtungen vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat ihre Vertreterin dazu dargelegt, daß nur in der ersten Zeit nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990 (a.a.O.) Übergangsschwierigkeiten bei der Verwirklichunmg der neuen verfassungsgerichtlichen Maßgaben aufgetreten seien. Sie hätten noch die hier strittige Entscheidung geprägt. Dem entnimmt der Senat, daß generelle Vorbehalte der BPS gegen die Möglichkeit einer Gewichtung der betroffenen Belange der Kunstfreiheit nicht mehr bestehen.

23

b)

Eine Gewichtung dieser Belange hat die Beklagte hier nicht vorgenommen. Sie liegt insbesondere nicht darin, daß die Beklagte den Roman mit einem Werk von Goethe gleichgestellt hat. Es handelt sich dabei um eine fiktive Unterstellung. Als solche ist sie keine Bewertung und damit ungeeignet, den weiteren Abwägungsvorgang im erforderlichen Maße sachgerecht zu steuern. Dieser Vergleich mag dazu dienen, die von der BPS angenommene "Gleichwertigkeit" aller Kunstwerke in bezug auf die Kunstfreiheit zu verdeutlichen. Dies ist eine unzulässig verengende Betrachtungsweise, die dem Abwägungsgebot nicht Rechnung trägt. Aus dieser Sicht der BPS würden sich nämlich höchstpositive und höchstnegative Bewertungen im Ergebnis nicht voneinander unterscheiden. Es handelt sich daher nur um eine scheinbare Gewichtung. Die Gleichstellung mit einem Werk von Goethe ist nur die logische Folge des undifferenzierten Ansatzes. Für die Herstellung praktischer Konkordanz im Verhältnis widerstreitender verfassungsgeschützter Rechtsgüter, bei denen Schutzauftrag und Freiheitsrecht gegeneinanderwirken und sich gegenseitig beeinflussen, ist es unabdingbar, daß auf beiden Seiten die geschützten Belange ermittelt und gewichtet werden. Das setzt notwendig ein Mindestmaß an konkreter Differenzierung voraus. Andernfalls wäre nicht hinreichend auszuschließen, daß allein durch die fehlende konkrete Würdigung des einen Belangs das Gewicht des anderen übermäßig stark bewertet und so in die Abwägung eingestellt würde.

24

Allerdings wird die Ermittlung und Gewichtung der Belange selten absolut und trenngenau vorgenommen werden können. Es ist nahezu ausgeschlossen, solche Belange wie auf einer (gedachten) Skala mit einem genauen Punktwert anzugeben. Dies ist aber auch im Regelfall nicht geboten. Vielmehr reicht es im allgemeinen aus, wenn die Gewichtung soweit eingegrenzt wird, daß das im Einzelfall gebotene Mindestmaß an Differenzierung erreicht wird, das ausreichend und erforderlich ist, um eine dem Ergebnis angemessene Abwägung der beiderseits in die Waagschale zu legenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Daher hängt der Umfang der Ermittlungen und das Maß der erforderlichen Differenzierungsgenauigkeit auch von den Bedingungen des Einzelfalles ab. Je mehr die Waagschale sich dem Gleichgewicht nähert, desto mehr muß versucht werden, die Wertungen abzusichern und auch Einzelheiten zu erfassen, die möglicherweise den Ausschlag geben können. Ist dagegen ein Belang sehr stark ausgeprägt und eine Diskrepanz zu den auf der anderen Seite betroffenen Belangen von vornherein offenkundig, dann ist es nicht notwendig und wäre daher unverhältnismäßig, die Gewichtung dieser anderen Belange weiter zu betreiben, als es zur Feststellung eines eindeutigen Übergewichts geboten ist.

25

Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin schon durch die fehlende Ermittlung der betroffenen Belange der Kunstfreiheit gegeben (Abwägungsausfall). Es ist nach den vorhandenen gutachtlichen Stellungnahmen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, daß dieser selbst eine schwere Jugendgefährdung überwiegt. Zwar ist der schon generell hochrangig zu bewertende Jugendschutz hier durch Darstellungen des Inzestes mit Kindern und sonstigen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in besonderem Maße herausgefordert, zumal wenn sie jegliche Distanz vermissen lassen. Auch mögen die Aussichten für eine Aufhebung der Indizierung überschlägig nur als gering einzuschätzen sein. Dennoch rechtfertigt das nicht, den hier festzustellenden Abwägungsausfall als unerheblich zu erachten.

26

4.

Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, die fehlende Gewichtung selbst vorzunehmen. Aufgrund der besonderen Qualifikation der BPS durch die personelle Zusammensetzung des zuständigen Gremiums ist für die eigentliche Abwägung zwischen Jugendgefährdung und Kunstfreiheit, die der Gewichtung nachfolgt, ein Entscheidungsvorrang der BPS anzunehmen, der es ausschließt, daß die Gerichte diese Entscheidung selbst treffen (vgl. BVerwGE 91, 211). Sie sind insofern auf die begrenzte Kontrolle der Entscheidung auf Rechtsfehler verwiesen.

27

Hinsichtlich der vorangehenden Gewichtung der einzelnen widerstreitenden Belange durch das Verwaltungsgericht ist dies letztlich nicht anders. Abgesehen davon, daß dadurch wegen der der BPS vorzubehaltenden eigentlichen Abwägung die Spruchreife nicht herzustellen wäre, darf die enge Verzahnung zwischen Gewichtung und Abwägung hier nicht unberücksichtigt bleiben; denn eine Vorwirkung auf das zur Abwägung berufene Gremium der BPS wäre so nicht hinreichend auszuschließen. Dies würde der Intention des Gesetzgebers entgegenwirken, der die Abwägung den Gremien der BPS zur alleinigen Entscheidung zugewiesen hat.

28

Nach alledem muß die BPS anhand des den ursprünglichen Antrag vom 23. Mai 1991 klarstellenden Antrages vom 26. August 1991 nochmals darüber entscheiden, ob das streitbefangene Buch indiziert bleibt.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Niehues
Seibert
Albers
Vogelgesang
Eckertz-Höfer