Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1988, Az.: III ZB 13/88
Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1988
- Aktenzeichen
- III ZB 13/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 14662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 23.02.1988 - AZ: 3 U 5023/87
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Martin R., K. straße ..., M.
Prozessgegner
Beate G., H. straße ..., Mü.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 14. Juli 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner,Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 1988 - 3 U 5023/87 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. Geimer vom 2. Oktober 1980 - UR Nr. 1809 - für unzulässig zu erklären. Diese Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 10. Juli 1987 abgewiesen. Das Urteil ist ihm - zu Händen seines damaligen Prozeßbevollmächtigten - am 22. Juli 1987 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. August 1987 (Montag), eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tage, hat der Kläger durch Rechtsanwalt Prestele Berufung eingelegt. Auf dessen Anträge ist die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis zum 16. November 1987 und sodann bis zum 23. November 1987 verlängert worden. Am 23. November 1987 teilte Rechtsanwalt Prestele mit, daß er den Kläger nicht mehr vertrete. Er bat jedoch unter Berufung auf § 87 Abs. 2 ZPO, die Begründungsfrist nochmals bis zum 27. November 1987 zu verlängern. Diesem Antrag entsprach der Vorsitzende. Eine Berufungsbegründung ging bis zum 27. November 1987 nicht ein.
Auf Antrag der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 30. Dezember 1987 wegen Versäumung der Begründungsfrist die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit einem am 21. Januar 1988 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten hat der Kläger beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zugleich hat er seine Berufung begründet.
Das Oberlandesgericht hat es mit Beschluß vom 23. Februar 1988 abgelehnt, dem Kläger die erbetene Wiedereinsetzung zu erteilen.
Die dagegen vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht abgelehnt worden.
Nach § 518 Abs. 1 ZPO muß der Berufungskläger die Berufung begründen. Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt (§ 518 Abs. 2 ZPO). Hier hat der Vorsitzende die mit der Einlegung der Berufung am 24. August 1987 in Lauf gesetzte Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels mehrfach verlängert bis zum 27. November 1987. Die Berufungsbegründung ist aber erst am 21. Januar 1988, also verspätet, beim Berufungsgericht eingegangen.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2).
Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO angebracht hat. Doch braucht dieser Frage nicht nachgegangen zu werden. Der Antrag muß bereits aus anderen Gründen erfolglos bleiben.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet hat.
Nach der Darstellung des Klägers soll Rechtsanwalt Prestele, der bereits die Vertretung des Klägers niedergelegt hatte, sich in einer Besprechung vom 25. November 1987 bereit erklärt haben, erneut die Vertretung des Klägers zu übernehmen und die Berufung noch fristgerecht zu begründen. Gleichwohl habe er am 26. November 1987 - also am Tage vor Ablauf der Begründungsfrist - in einem Telefongespräch die Vertretung erneut niedergelegt und die Anfertigung einer Berufungsbegründung abgelehnt.
Darin könnte nur dann ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender Grund gesehen werden, wenn der Kläger vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, daß Rechtsanwalt P. seine Bitte abgelehnt hätte, ungeachtet der erneuten Mandatsniederlegung einen Antrag auf eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist zu stellen. Zwar kann eine Partei im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe mit einer Fristverlängerung rechnen dürfen (BGH Beschl. v. 8. Oktober 1986 - IVb ZR 82/86 = VersR 1987, 261; s. a. Beschl. v. 26. Mai 1988 - III ZR 8/88). Es gibt jedoch Ausnahmen in Fällen, in denen die Partei mit "großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung einer Fristverlängerung rechnen konnte (BGH Beschl. v. 8. Oktober 1986 aaO). Die plötzliche Mandatsniederlegung durch den Prozeßbevollmächtigten am Tage vor Ablauf der Frist könnte einen derartigen Ausnahmefall darstellen. Der Kläger hat jedoch weder vorgetragen noch durch eine eidesstattliche Versicherung - etwa des Rechtsanwalts Prestele - glaubhaft gemacht, daß dieser es abgelehnt habe, einen - entsprechend begründeten - erneuten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zu stellen. Daß dem Kläger die rechtliche Möglichkeit, einen Verlängerungsantrag zu stellen, bekannt war, unterliegt unter den gegebenen Umständen keinem vernünftigen Zweifel.
Schon aus diesen Gründen muß angenommen werden, daß den Kläger an der Versäumung der Begründungsfrist ein Verschulden trifft.
Seine sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Kröner
Boujong
Werp
Rinne