Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1983, Az.: BVerwG 5 B 51.81
Zugehörigkeit zur IHK; Prüfung des Gewerbebetriebs; Veranlagung zur Gewerbesteuer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 51.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 27.03.1980 - AZ: 7235 - IV/78
- VGH Bayern - 03.11.1980 - AZ: 22 B 80 A. 1150
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GewArch 1983, 260-261
- GewArch 1984, 350-351
- NVwZ 1983, 546 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Industrie- und Handelskammer bedarf das Vorliegen eines Gewerbebetriebs keiner gesonderten Prüfung, wenn bereits die in § 2 Abs. 1 IHKG geforderte Veranlagung zur Gewerbesteuer einen Gewerbebetrieb voraussetzt.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.077 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich dagegen, daß er von der beklagten Industrie- und Handelskammer als deren Mitglied betrachtet und zu Beiträgen herangezogen wird. Die in erster Instanz erfolgreiche Klage gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 1978 hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 3. November 1980 (GewArch 1981, 162) abgewiesen. Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die - vom Berufungsgericht versagte - Zulassung der Revision.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1.
Das Urteil des Berufungsgerichts weicht mit der Auffassung, die Kammerzugehörigkeit des Klägers stehe ohne gesonderte Prüfung dahin, ob er ein Gewerbe betreibe, allein schon aufgrund seiner Veranlagung zur Gewerbesteuer fest, nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1963 - BVerwG 1 C 20.63 - (BVerwGE 16, 295) und vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 35.73 - (BVerwGE 55, 1[BVerwG 25.10.1977 - 1 C 35/73]) ab.
Die genannten Entscheidungen stellen zwar für die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) - IHKG - auf das Vorliegen eines Gewerbebetriebs bzw. auf die Eintragung in das Handelsregister ab, begnügen sich also nicht allein mit der - in § 2 Abs. 1 IHKG ausdrücklich geforderten - Veranlagung zur Gewerbesteuer; die Rechtsausführungen in beiden Urteilen betrafen aber, worauf bereits im Berufungsurteil hingewiesen ist, Unternehmungen, die nur wegen ihrer Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) oder nur wegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 Abs. 3 GewStG) gewerbesteuerpflichtig waren (so ausdrücklich BVerwGE 16, 295 [297]). Um ein solches Unternehmen handelt es sich beim Kläger nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruht die Gewerbesteuerveranlagung des Klägers auf § 2 Abs. 1 GewStG, welche Vorschrift die Gewerbesteuerpflicht an das Vorliegen eines Gewerbebetriebs knüpft. Ob auch in diesem Fall das Vorliegen eines Gewerbes noch gesondert zu prüfen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden. Deswegen kann eine Zulassung der Revision nicht wegen Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wohl aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache in Betracht kommen.
Das Urteil des Berufungsgerichts weicht auch nicht von den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 C 46.74 - (BVerwGE 51, 169) und vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - (NJW 1977, 772 [BVerwG 24.06.1976 - I C 56/74]) ab. Dort ist ausgesprochen, daß der Gewerbebegriff der Gewerbeordnung nicht mit dem des Gewerbesteuergesetzes identisch sei. Hiervon weicht das Berufungsurteil nicht ab, wenn es meint (Urteilsabdruck S. 7), daß das Gewerbesteuerrecht in seinen Grundtatbeständen von genau dem Gewerbebegriff ausgeht, der auch dem Wirtschaftsverwaltungsrecht und dem Handelsrecht zugrunde liegt. Es kommt hinzu, daß das Kammergesetz bei den Voraussetzungen für die Kammerzugehörigkeit auch auf die Veranlagung zur Gewerbesteuer abstellt und damit die Auffassung des Berufungsgerichts von der Übereinstimmung in den Grundtatbeständen stützt. Im übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. September 1963 (BVerwGE 16, 295 [297]) im Rahmen des Kammergesetzes von einem Gewerbebegriff aus, der sich mit dem des Gewerbesteuerrechts (vgl. den auch vom Berufungsgericht herangezogenen § 1 GewStDV) jedenfalls in den Grundzügen deckt.
2.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
a)
Eine derartige Bedeutung erlangt die Sache zunächst nicht durch die Frage, ob für die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG das Vorliegen eines Gewerbes auch im Falle einer Gewerbesteuerpflicht aus § 2 Abs. 1 GewStG gesonderter Prüfung bedarf. Das Berufungsgericht hat dies verneint und zur Begründung seiner Auffassung hilfsweise auch darauf hingewiesen, daß mit der Gewerbesteuerpflicht aufgrund Gewerbebetriebs (§ 2 Abs. 1 GewStG) auch das Vorliegen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Handels- und Gewerberechts bejaht sei.
Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht mehr. Mit den allgemeinen Erwägungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1963 (BVerwGE 16, 295 [296 f.]) ist davon auszugehen, daß grundsätzlich (wegen einer Ausnahme vgl. BVerwGE 55, 1[BVerwG 25.10.1977 - 1 C 35/73]) nur das Vorliegen eines Gewerbes im allgemeinen handels- und gewerberechtlichen Sinne zur Kammerzugehörigkeit führen kann. Während diese Voraussetzung bei Unternehmungen, die allein kraft ihrer Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) oder nur wegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 Abs. 3 GewStG) gewerbesteuerpflichtig sind, einer Nachprüfung bedarf, konnte das Berufungsgericht bei einer Gewerbesteuerpflicht aufgrund Gewerbebetriebs (§ 2 Abs. 1 GewStG) ohne weitere Prüfung von dem Vorliegen eines Gewerbebetriebs ausgehen. § 2 Abs. 1 GewStG knüpft die Gewerbesteuerpflicht an das Vorliegen eines Gewerbebetriebs. Daraus kann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, geschlossen werden, daß ein Gewerbebetrieb von der Art gegeben ist, von der das Industrie- und Handelskammergesetz ausgeht. Dies ist - wie bereits erwähnt - aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtfertigen; denn das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem Urteil vom 2. September 1963 (BVerwGE 16, 295 [297]) für den Gewerbebegriff im Rahmen des Kammergesetzes Merkmale fest, die mit denen in § 1 GewStDVübereinstimmen.
Zu einer anderen Beurteilung führt nicht, daß sich die Gewerbesteuerpflicht des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Betriebsaufspaltung (vgl. dazu BFH, Beschluß vom 8. November 1971 - Gr.S. 2/71 - [BStBl. 1972 II S. 63 = BFHE 103, 440]) ergab. Denn dies ändert nichts daran, daß die Steuer eine solche aufgrund Gewerbebetriebs nach § 2 Abs. 1 GewStG ist. Die Vermietung von Grundbesitz und anderem Anlagevermögen kann zwar nur bei Vorliegen besonderer Umstände, zu denen die Betriebsaufspaltung gehört, als eine gewerbliche Tätigkeit angesehen werden; sie fällt dann aber wie andere Betätigungen unter den Begriff des Gewerbes und ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht etwa eine Art Fiktion, die den Fiktionen des § 2 Abs. 2 und 3 GewStG vergleichbar wäre.
b)
Das Vorbringen der Beschwerde unter I der Beschwerdebegründung führt ebenfalls nicht zu klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Da im Falle des Klägers eine gesonderte Prüfung der Frage, ob ein Gewerbe im allgemeinen handels- und gewerberechtlichen Sinne vorliegt, nicht geboten war, könnte es in einem Revisionsverfahren nicht auf die - als grundsätzlich bezeichnete - Frage ankommen, ob die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des Klägers, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung gewerbesteuerpflichtig ist, der Beitragspflicht nach dem Kammergesetz unterliegt.
Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte. Denn die in der Beschwerde erwähnten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts betreffen die Fragen des Gewerbebegriffs im Gewerbesteuerrecht, die auch unter dem Gesichtspunkt der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben unter 1 am Ende) nicht zur Zulassung der Revision führen konnte.
3.
Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.
Auf die in der Beschwerde vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit den Mieteinnahmen des Klägers stellt das Berufungsgericht nur in beiläufigen Erwägungen ab, die die Entscheidung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht tragen, so daß das Berufungsurteil schon deswegen insoweit nicht auf einem Verfahrensfehler beruhen kann.
Das gleiche gilt für den mit der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler hinsichtlich der Ablehnung einer Beitragsermäßigung nach § 3 Abs. 4 IHKG. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht insoweit auf einer Anwendung des § 5 HGB. Bei dieser Rechtsauffassung kam es, wie das Berufungsgericht selbst feststellt (Urteilsabdruck S. 12), nicht mehr darauf an, ob der Kläger konkret einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Auf den "beiläufigen Bemerkungen" des Berufungsgerichts zu dieser Frage, die die Beschwerde für verfahrensfehlerhaft hält, kann deswegen das Berufungsurteil nicht beruhen.
Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft bei den in der Beschwerde bezeichneten Feststellungen des Berufungsgerichts (Urteilsabdruck S. 8 und S. 11) zusätzliche Hinweise des Berufungsgerichts, die - wie das Berufungsgericht selbst in dem Urteil kenntlich macht - für die Entscheidung nicht erforderlich sind.
Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.077 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz