Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1957, Az.: VIII ZR 219/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1957
- Aktenzeichen
- VIII ZR 219/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.12.1955
- Landgerichts München II - 14.07.1955
Prozessführer
der Erika Gräfin von K. in H. bei W.,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Dr. Alois W. in F., S.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Übertragung eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch einen Nichtberechtigten.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschel und Dr. Mezger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21. Dezember 1955 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 14. Juli 1955 teilweise abgeändert.
Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, der in der öffentlichen Urkunde vom 18. Oktober 1954 vor dem Notariat V in F. (5 H 1888/54) verlautbarten Übertragung ihres Geschäftsanteils von 27.270 DM an der Sanatorium S. Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf den Kläger zuzustimmen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Zum Nachlaß des am 26. Februar 1943 verstorbenen und von seinen vier Kindern beerbten Vaters der Beklagten, Dr. S. gehörte ein Geschäftsanteil der Sanatorium S. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachstehend: "GmbH") im Betrage von 217.800 RM. Dr. S. hatte durch letztwillige Verfügung für seinen Geschäftsanteil Testamentsvollstreckung angeordnet und die Auseinandersetzung bis zum 1. Mai des Jahres, in dem sich sein Todestag zum zehnten Male jährte, ausgeschlossen. Nach der Währungsreform wurde der Geschäftsanteil der Erbengemeinschaft auf 141.570 DM ungestellt.
Die Beklagte erhielt Anfang 1953 auf ihren Wunsch von der GmbH ein Darlehen von 5.000 DM. Dafür verpflichtete sie sich in einer vor dem Notar Dr. T. in S. am 23. Januar 1953 errichteten notariellen Urkunde, für je 1.000 DM des Darlehens je 2.860 DM des ihr bei der kommenden Erbauseinandersetzung zufallenden Geschäftsanteils an der GmbH dieser sicherungshalber abzutreten.
Im selben Jahre regelte der Testamentsvollstrecker schriftlich die Aufteilung des Geschäftsanteils des Erblassers entsprechend den Bestimmungen des Testaments unter Berücksichtigung der Vorempfänge. Auf die Beklagte entfiel dabei ein Geschäftsanteil von 27.267,50 DM.
Durch die vor dem Assessor E. als amtlich bestellten Vertreter des Notars Dr. Georg F. in M. verlautbarte Urkunde vom 30. September 1954 trat die Beklagte diesen Geschäftsanteil mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten "mit sofortiger dinglicher Wirkung" an den Kläger, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der GmbH, ab. Dieser nahm die Abtretung an. Der Kaufpreis war auf 18.145 DM festgesetzt. Auf ihn wurde die Darlehnsschuld der Beklagten an die GmbH verrechnet und der Rest vom Kläger an die Beklagte gezahlt. Ziffer VI der notariellen Urkunde vom 30. September 1954 hat folgenden Wortlaut:
"Sofern die Übertragung des Geschäftsanteils im Wege der Erbauseinandersetzung über den Nachlaß des Dr. Albert S., die vom Testamentsvollstrecker vorgenommen wurde, aus irgendeinem Grund nichtig sein sollte oder noch einer Genehmigung bedarf, verpflichtet sich Frau Erika Gräfin von K. alles zu tun, was zur rechtswirksamen Übertragung des Geschäftsanteils auf sie und zur rechtswirksamen Übertragung des Geschäftsanteils von ihr auf Herrn Dr. Alois W. notwendig ist."
Da an der Wirksamkeit der von dem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Verteilung des Geschäftsanteils des Erblassers und der inzwischen von den Miterben abgeschlossenen Übertragungsverträge Zweifel aufgetaucht waren, wurden die Aufteilung, die Übertragung der Teilgeschäftsanteile auf die einzelnen Miterben und die inzwischen erfolgte Veräußerung eines Teils der Geschäftsanteile durch die einzelnen Erben in einer vor dem Notariat V in F. am 18. Oktober 1954 aufgenommenen Urkunde rückwirkend genehmigt und die Übertragung der Geschäftsanteile von Miterben an den Kläger und einen anderen Erwerber wiederholt. In dieser Urkunde ist der Geschäftsanteil der Beklagten mit 27.270 DM beziffert. Bei der Abgabe der Erklärungen, die in der Urkunde vom 18. Oktober 1954 enthalten sind, vertrat der Bruder der Beklagten, der inzwischen verstorbene Kurdirektor Ernst Hermann S., gegen den die Beklagte damals einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung führte, den Testamentsvollstrecker und die anderen Erben mit der Zusicherung, schriftliche Vollmacht nachzureichen.
Mit Ausnahme der Beklagten haben alle Beteiligten die Vollmacht erteilt. Der Kläger hat die Beklagte mehrfach, zuletzt durch Schreiben vom 1. Februar 1955 aufgefordert, ihre Zustimmung zu dem abgeschlossenen Vertrage zu erklären. Die Beklagte hat eine solche Erklärung nicht abgegeben.
Der Kläger hat daher Klage erhoben mit dem Antrage, die Beklagte zu verurteilen, dem Vertrage vom 18. Oktober 1954 zuzustimmen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision, hilfsweise mit der Maßgabe, daß die Beklagte zur Zustimmung zu dem Vertrag vom 18. Oktober 1954 lediglich insoweit verurteilt wird, als sie in diesem Vertrage aus dem Nachlaß ihres Vaters Geschäftsanteile in Höhe von 27.270 DM erwerben soll.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Die Beklagte ist verurteilt worden, "dem am 18. Oktober 1954 vor dem Notariat V F. abgeschlossenen Vertrage zuzustimmen". Die Urkunde vom 18. Oktober 1954 enthält indes, was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat, mehrere ganz selbständige Rechtsgeschäfte, nämlich einmal die Auseinandersetzung unter den Miterben in Ansehung des Geschäftsanteils, ein einseitiges Rechtsgeschäft des Testamentsvollstreckers, bei dem die Beklagte nicht mitzuwirken brauchte (§ 2204 BGB), ferner die Übertragung der zum Zwecke der Auseinandersetzung gebildeten Teilgeschäftsanteile auf die einzelnen Miterben, zu denen auch die Beklagte gehörte, und schließlich die Übertragung von Teilgeschäftsanteilen einzelner Erben, die bereits vor der Auseinandersetzung und dem Erwerb der Teilgeschäftsanteile entsprechende Verträge abgeschlossen hatten, darunter der Beklagten, auf den Kläger oder einen anderen Erwerber. Sowohl bei der Übertragung des Teilgeschäftsanteils von der Erbengemeinschaft auf die beklagte als auch bei dessen Weiterübertragung auf den Kläger war die Mitwirkung der Beklagten erforderlich. Ausweislich der notariellen Urkunde ist die Beklagte bei der Abgabe der zu diesen beiden Rechtsgeschäften erforderlichen Willenserklärungen durch ihren Bruder vertreten worden, der keine Vertretungsmacht hatte und Vollmacht nachzureichen versprach. Die Wirksamkeit beider Verträge für und gegen die Beklagte, also der Erwerb des Teilgeschäftsanteils durch sie und die Weiterübertragung an den Kläger, hing unter diesen Umständen gemäß § 177 Abs. 1 BGB von der Genehmigung der Beklagten ab, zu deren Erteilung sie nach der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet ist.
2.
Dabei hat jedoch das Berufungsgericht übersehen, daß dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Klage auf Zustimmung zu "dem am 18. Oktober 1954 abgeschlossenen Vertrage" jedenfalls insoweit fehlt, als sich sein Begehren auf die in der Urkunde verlautbarte Übertragung des der Beklagten auf Grund der Erbauseinandersetzung zufallenden Teilgeschäftsanteils auf den Kläger bezieht, denn dieser Vertrag könnte auch dann, wenn die Beklagte rechtskräftig zur Abgabe der beantragten Zustimmungserklärung verurteilt werden würde, nicht wirksam werden. Vielmehr stand bereits vor Klagerhebung fest, daß dieser Vertrag wegen der Verweigerung der Genehmigung durch die Beklagte endgültig gescheitert war.
An dem Vertrage über die Übertragung des Teilgeschäftsanteils der Beklagten an den Kläger waren lediglich die Parteien als Vertragschließende beteiligt. Der Kläger hatte, wie er ohne Widerspruch der Beklagten selbst vorgetragen hat, diese bereits vor Klageerhebung mehrfach aufgefordert, ihm die ihr im Entwurf übermittelte Zustimmungserklärung unterschrieben zurückzusenden. Das hat die Beklagte, wie ebenfalls unstreitig ist, nicht getan. Gemäß § 177 Abs. 2 BGB galt daher die Genehmigung zu diesem Vertrage bereits nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Empfang der ersten Aufforderung als verweigert. Überdies hat die Beklagte, wie der Kläger ebenfalls unwidersprochen angegeben hat, ihm sogar ausdrücklich erklärt, daß sie die Übertragung der Geschäftsanteile auf den Kläger, die in der Urkunde vom 18. Oktober 1954 verlautbart war, nicht genehmigen wolle. Durch die Versagung der Genehmigung ist aber der in dieser Urkunde enthaltene Vertrag über die Übertragung des Teilgeschäftsanteils der Beklagten auf den Kläger endgültig unwirksam geworden. Dieses Ergebnis kann durch eine einseitige Erklärung des Zustimmungsberechtigten nicht wieder beseitigt werden (BGHZ 13, 179, 187 mit Nachw.). Auch wenn daher die Beklagte, was die Revision in Abrede stellen möchte, auf Grund des Vertrages vom 30. September 1954 verpflichtet gewesen wäre, den durch ihren Bruder als vollmachtlosen Vertreter für sie abgeschlossenen Übertragungsvertrag zu genehmigen, würde sich hierdurch an dem Ergebnis, daß dieser Vertrag unheilbar nichtig ist, nichts ändern.
Bei dieser Sachlage ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Zustimmung zu der von ihrem Bruder als vollmachtlosen Vertreter vorgenommenen Übertragung des ihr auf Grund der Erbauseinandersetzung zufallenden Geschäftsanteils nicht gegeben, denn ein schutzwürdiges Interesse an der Zustimmung zu einem Vertrag, der ohnehin unheilbar nichtig ist, kann nicht anerkannt werden.
Soweit das angefochtene Urteil die Beklagte dazu verurteilt, diesem Vertrage zuzustimmen, muß es daher aufgehoben werden. In diesem Umfange ist die Klage nach dem Ausgeführten von Anfang an unbegründet gewesen, so daß sie abgewiesen werden muß.
3.
Es bleibt somit lediglich noch zu prüfen, ob der Kläger die Zustimmung der Beklagten zu dem anderen von ihrem Bruder als vollmachtlosen Vertreter am 18. Oktober 1954 für sie abgeschlossenen und in derselben notariellen Urkunde verlautbarten Vertrag verlangen kann, durch den der ihr bei der Erbauseinandersetzung zugefallene Teilgeschäftsanteil von 27.270 DM auf sie übertragen worden ist.
Ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung dieser Zustimmung entfällt, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zutreffend dargelegt hat, nicht schon deshalb, weil der ebenfalls am 18. Oktober 1954 abgeschlossene Vertrag über die Weiterübertragung dieses Teilgeschäftsanteils infolge der Verweigerung der Genehmigung durch die Beklagte unheilbar nichtig geworden ist. Die Beklagte hatte nämlich ihren Teilgeschäftsanteil schon durch den notariellen Vertrag vom 30. September 1954 "mit dinglicher Wirkung" auf den Kläger übertragen. Dieser Vertrag war allerdings schwebend unwirksam, weil der Teilgeschäftsanteil zur Zeit des Abschlusses des Vertrages der Beklagten noch nicht gehörte. Der Testamentsvollstrecker hatte zwar bereits vor dem Abschluß dieses Vertrages privatschriftlich eine Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Geschäftsanteils des Erblassers vorgenommen und dabei den Teilgeschäftsanteil der Beklagten mit 27.267,50 DM errechnet. Hierdurch hatte aber die Beklagte den Teilgeschäftsanteil noch nicht erworben, denn der im Gesamthandeigentum der Miterben stehende Geschäftsanteil des Erblassers konnte nach seiner Teilung nur durch in gerichtlicher oder notarieller Form abgeschlossenen Vertrag an die einzelnen Erben übertragen werden (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die von der Beklagten in dem Vertrage vom 30. September 1954 über ihren Teilgeschäftsanteil getroffene Verfügung wäre indes gemäß § 185 Abs. 2 BGB dann wirksam geworden, wenn die Beklagte den Teilgeschäftsanteil, den sie dem Kläger übertragen hatte, erworben hätte. Ein solcher Erwerb würde dann eintreten, wenn die Beklagte ihre Zustimmung zu dem in der notariellen Urkunde vom 18. Oktober 1954 verlautbarten Vertrage über die Übertragung und Zuteilung des Geschäftsanteils an sie erteilen würde.
Diesem Ergebnis würde auch nicht entgegenstehen, daß die Höhe des Teilgeschäftsanteils der Beklagten in der Urkunde vom 18. Oktober 1954 mit 27.270 DM beziffert ist, während er in der Urkunde vom 30. September 1954 mit 27.267,50 DM angegeben war. Die Änderung ist, wie sich aus Nr. 3 der Urkunde vom 18. Oktober 1954 ergibt, deshalb vorgenommen worden, weil der rechnerisch richtige Betrag von 27.267,50 DM nicht durch 10 teilbar ist und sich daher, um den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen (vgl. § § 17 Abs. 4, 5 Abs. 3 GmbHG, § 44 Abs. 4 DMBG), eine Aufrundung als erforderlich erwies. Es handelt sich also lediglich um eine Abstimmung des errechneten mit dem gesetzlich zulässigen Betrag, wobei der Unterschied seiner Höhe nach ganz unbedeutend ist, so daß die Änderung ihrem Charakter nach nur als Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit gewertet werden kann. Der Vertrag vom 30. September 1954 bezog sich nach seinem Inhalt auf den gesamten der Beklagten zufallenden Geschäftsanteil. Dadurch daß dessen Höhe nicht, wie im Vertrage angegeben, 27.267,50 DM sondern, wie später berechtigend klargestellt ist, 27.270 DM betrug, ist die Wirksamkeit des Vertrages somit nicht beeinträchtigt.
Wäre mithin die Verurteilung der Beklagten, dem Vertrage über die Übertragung und Zuteilung des Teilgeschäftsanteils von 27.270 DM an sie zuzustimmen, nicht zu beanstanden, so würde der Kläger ohne Rücksicht auf die unheilbare Nichtigkeit der in dem Vertrage vom 18. Oktober 1954 beurkundeten Weiterübertragung dieses Teilgeschäftsanteils an ihn den Geschäftsanteil dann erwerben, wenn nunmehr die in dem Vertrage vom 30. September 1954 enthaltene Verfügung der Beklagten über den Geschäftsanteil, die denselben Inhalt hat, wirksam werden würde.
4.
Eine solche Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Zustimmung darf aber, was das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat, nur dann erfolgen, wenn der hier in Frage stehende, von ihrem Bruder als vollmachtlosem Vertreter abgeschlossene Vertrag durch die Genehmigung der Beklagten noch wirksam werden kann. Für die Entscheidung dieser Frage kommt es darauf an, ob die Beklagte die Genehmigung bereits endgültig verweigert hat. Ist dies der Fall, so ist auch dieser Teil des Vertrags vom 18. Oktober 1954, der den Erwerb des Geschäftsanteils seitens der Klägerin aus dem Nachlaß betrifft, damit unheilbar nichtig geworden, und die Klage auf Erteilung der Zustimmung muß selbst dann abgewiesen werden, wenn die Beklagte hierzu verpflichtet gewesen ist, was das Berufungsgericht angenommen hat.
In diesem wesentlichen Punkt hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Diese werden nicht dadurch überflüssig, daß die Beklagte auf die Aufforderungen des Klägers geschwiegen oder sogar ihm gegenüber die Genehmigung aller in der Urkunde vom 20. Oktober 1954 verlautbarten, von ihrem Bruder als ihrem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Verträge verweigert hat. An dem Vertrag über die Übertragung und Zuteilung des Teilgeschäftsanteils an die Beklagte war der Kläger nicht beteiligt. In Bezug auf diesen Vertrag hatte seine Aufforderung daher nicht die Wirkung des § 177 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beklagte die Erteilung der Genehmigung zu diesem Vertrag gegenüber ihrem Bruder als vollmachtlosem Vertreter oder gegenüber den sonst an dem Vertrage Beteiligten verweigert hat.
Auch in diesem Umfange kann somit das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Insoweit ist indes der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, so daß die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Dort hat die Beklagte auch die Möglichkeit, ihre in Form von Verfahrensrügen gekleideten Bedenken gegen die Richtigkeit von tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erneut vorzutragen und diesem ihren Rechtsstandpunkt zu erläutern. Der erkennende Senat hat unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung, sich mit den von der Revision vorgetragenen Rügen im einzelnen zu befassen, da diese allenfalls die Aufhebung des Berufungsurteils rechtfertigen, nicht jedoch die Abweisung der Klage in weiterem Umfange begründen könnten.
5.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat weiter geltend gemacht, die Beklagte sei mit der in der notariellen Urkunde vom 20. Oktober 1954 enthaltenen Übertragung des Teilgeschäftsanteils auf sie einverstanden gewesen und habe diese niemals abgelehnt. Es handelt sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrechtszuge nicht mehr berücksichtigt werden kann; der Kläger hat jedoch die Möglichkeit, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht diesen Vortrag zu wiederholen. Rechtlich ist dazu zu bemerken: Sollte die Beklagte, wie der Kläger offenbar behaupten will, den Vertrag bereits genehmigt haben, so könnte der Kläger mit der Klage auf Erteilung der Zustimmung nur durchdringen, wenn er trotzdem ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Wiederholung dieser Erklärung haben sollte. Möglicherweise könnte indes, wenn sich dieses Vorbringen des Klägers als richtig herausstellen sollte, ein der Sachlage angepaßtes Feststellungsbegehren Erfolg versprechen.
6.
Die Entscheidung über die gesamten Kosten der Revision ist aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Berufungsgericht übertragen worden.