Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.11.2001, Az.: BVerwG 6 B 53.01
Frage der Vereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht als Grund zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.11.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 53.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 18233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 26.06.2001 - AZ: 1 A 62/01
- nachfolgend
- BVerwG - 28.02.2002 - AZ: BVerwG 6 C 23.01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bardenhewer und
die Richter Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Juni 2001 wird aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, dass nichtdeutsche Gemeinschaftsangehörige nach nationalem Recht nicht befugt sind, ein unter deutscher Flagge fahrendes Schiff als Kapitän zu führen.