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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.2003, Az.: IXa ZB 124/03

Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Gläubiger einer Lohnpfändung; Notwendigkeit der Beiordnung und Versagung ohne Prüfung des Einzelfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.2003
Aktenzeichen
IXa ZB 124/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 10.01.2003
AG Dortmund

Fundstellen

  • BGHR 2003, 1302
  • BGHReport 2003, 1302
  • BRAGOreport 2003, 205
  • DB 2003, VIII Heft 35 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 2003, XVIII Heft 46 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 2003, II Heft 18 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 2003, 1547-1548 (Volltext mit amtl. LS)
  • InVo 2004, 27 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 2003, 575 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2003, 575* (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2004, 110-111 (Kurzinformation)
  • JurBüro 2004, 42 (Volltext mit amtl. LS)
  • KF 2003, 420
  • MDR 2003, 1245 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2003, VIII Heft 37 (Kurzinformation)
  • NJW 2003, 3136 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2003, VI Heft 10 (Kurzinformation)
  • ProzRB 2003, 350 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 2003, 591-592 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 2004, 1476-1477 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2004, 441-442 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP 2003, 1103
  • ZVI 2003, 457 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für die Lohnpfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hat der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 18. Juli 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft,
die Richter Raebel, von Lienen,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
beschlossen

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. Januar 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 5. November 2002. Auf ihren Antrag bewilligte ihr das Amtsgericht Dortmund Prozesskostenhilfe für eine Lohnpfändungsmaßnahme, lehnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch ab, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss wies das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

2

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

3

In Verfahren ohne Anwaltszwang ist nach § 121 Abs. 2 ZPO u.a. ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Danach hängt die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab.

4

Das Landgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, weil nach ständiger Rechtsprechung der Kammer "im Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen" bestehe. Ein solcher liege hier nicht vor. Die Gläubigerin könne sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle bedienen. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

5

Der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, das gesamte Gebiet der Mobiliarzwangsvollstreckung (einschließlich der Forderungspfändung) weise so wenig rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, dass ein Antragsteller für den Regelfall auf die Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle verwiesen werden könne, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Beispielsweise liegt es nahe, dass ein juristisch nicht ausgebildeter Antragsteller bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen, insbesondere beim Vorhandensein mehrerer Unterhaltsberechtigter, auch mit Hilfe der Rechtsantragsstelle häufig kaum in der Lage sein wird, einen korrekten Antrag zu stellen. Jedenfalls für Verfahren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen darf dem Gläubiger daher nicht ohne Prüfung des Einzelfalls die Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erforderlichkeit versagt werden. Ob ein solcher Fall hier vorliegt und ob gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat, ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Aus ihm geht nur hervor, dass die Gläubigerin aus einem familiengerichtlichen Titel eine Lohnpfändung betreibt. Nähere Angaben zur Person der Gläubigerin und des Schuldners, zu Grund und Umfang der beabsichtigten Pfändung teilt das Beschwerdegericht nicht mit. Ebenso wenig lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts erkennen, welche Fälle es als "Ausnahmefälle" ansieht, in denen nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Beiordnung erfolgen würde. Der Senat vermag deshalb nicht nachzuvollziehen, nach welchen Kriterien das Beschwerdegericht hier entschieden hat.