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§ 114 HWaG - Bisherige Uferlinie

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Eine nach den bisherigen Vorschriften von der Wasserpolizeibehörde festgelegte Uferlinie gilt bis zu ihrer Aufhebung als Gewässerlinie im Sinne von § 3.