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§ 14 ArchtG-LSA - Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Amtliche Abkürzung
ArchtG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.2

(1) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste Eingetragenen sind Pflichtmitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung des Mitgliedes aus der Architekten- und Stadtplanerliste.