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Bundessozialgericht
Urt. v. 23.09.1982, Az.: 8 RK 19/82

Paritätische Selbstverwaltung; Allgemeine Ortskrankenkassen; Arbeitgeber und Versicherte; Wahl der Vertretersammlung; Anfechtungsverfahren; Beiladung von Behörden

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.09.1982
Aktenzeichen
8 RK 19/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG 02.03.1983 - 2 BvR 1748/82

Fundstellen

  • BSGE 54, 104 - 110
  • SGb 1983, 194

Amtlicher Leitsatz

1. Der Grundsatz der paritätischen Selbstverwaltung bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen verlangt die klare Unterscheidung von Arbeitgebern und Versicherten.

2. Im Anfechtungsverfahren gegen die Wahl der Vertreterversammlung ist auch dann nur der Versicherungsträger Beklagter, wenn zugleich Entscheidungen von Landesbehörden angefochten werden, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen. Diese Behörden sind nicht notwendig beizuladen.