Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.2024, Az.: BVerwG 9 B 2.24 (9 C 4.24)
Fortentwicklung der Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 AO im Zusammenhang von durch einen Dritten auf einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung in sein Grundstück "unter Vorbehalt" geleisteten Zahlungen; Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 2.24 (9 C 4.24)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 24167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B9B2.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen - 27.09.2023 - AZ: 5 A 32/22
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 27. September 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 099,70 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 AO im Zusammenhang mit Zahlungen, die ein Dritter auf einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung in sein Grundstück "unter Vorbehalt" leistet, fortzuentwickeln.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.