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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.04.2000, Az.: IX B 8/00

Sparerfreibetrag; Grundrechtsverletzung; Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.04.2000
Aktenzeichen
IX B 8/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 12600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2000, 1095

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Mit der Rüge, der Sparerfreibetrag des § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes verstoße im Vergleich zu anderen Einkunftsarten gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wird keine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).

3

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Erhebung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist geklärt, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, die Besteuerung für einzelne Einkunftsarten auf die gesamtwirtschaftlichen Anforderungen auszurichten und entsprechend zu differenzieren. Er darf im Rahmen seines Entscheidungsspielraums Gemeinwohlanliegen verfolgen und diese im Vergleich zu anderen Zielen gewichten. Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen darf er insbesondere die besondere Inflationsanfälligkeit dieser Einkunftsart und ihre Bedeutung für die existenzsichernde Versorgung und Altersvorsorge berücksichtigen (BVerfGE 84, 239 [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89], BStBI II 1991, 654, unter C. II. 4. b).