Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.11.1978, Az.: 6 ABR 85/75
Betriebsrat; Betriebsstillegung; Funktionsfähigkeit; Betriebsverfassungsrechtliche Rechte; Kostenerstattungsansprüche; Konkurs des Arbeitgebers; Verfahrensrecht der Konkursordnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.11.1978
- Aktenzeichen
- 6 ABR 85/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 17.11.1975 - 12 TaBV 38/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 522
- DB 1979, 849-851 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Betriebsrat behält, wenn der Betrieb stillgelegt wird, die Funktionsfähigkeit für die Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte. Deren Ausübung erfolgt durch den Betriebsrat insgesamt, nicht allein durch dessen Vorsitzenden.
2. Bei der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach BetrVG § 40 Abs. 1 ist der Betriebsrat im Konkurs des Arbeitgebers an das Verfahrensrecht der Konkursordnung gebunden.