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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.11.1978, Az.: 6 ABR 85/75

Betriebsrat; Betriebsstillegung; Funktionsfähigkeit; Betriebsverfassungsrechtliche Rechte; Kostenerstattungsansprüche; Konkurs des Arbeitgebers; Verfahrensrecht der Konkursordnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.11.1978
Aktenzeichen
6 ABR 85/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 17.11.1975 - 12 TaBV 38/75

Fundstellen

  • BB 1979, 522
  • DB 1979, 849-851 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Betriebsrat behält, wenn der Betrieb stillgelegt wird, die Funktionsfähigkeit für die Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte. Deren Ausübung erfolgt durch den Betriebsrat insgesamt, nicht allein durch dessen Vorsitzenden.

2. Bei der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach BetrVG § 40 Abs. 1 ist der Betriebsrat im Konkurs des Arbeitgebers an das Verfahrensrecht der Konkursordnung gebunden.