§ 76 IfSG - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- Amtliche Abkürzung
- IfSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2126-13
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.