Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.1970, Az.: BVerwG I WB 3/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 3/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 43, 115 - 124
- DÖV 1971, 320 (Kurzinformation)
- NJW 1970, 2132 (amtl. Leitsatz) "Abgabe eines Disziplinarverfahrens an Strafverfolgungsbehörde"
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1970
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzendem,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Saalmann als weiteren richterlichen Mitgliedern,
Oberst Mitzscherling, Oberstabsarzt Dr. Ewert als militärischen Beisitzern,
am 26. August 1970
beschlossen:
Tenor:
Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft war rechtswidrig.
Gründe
I
Der Antragsteller hat ab 8. Juli 1968 den verkürzten Grundwehrdienst mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Stabsarztes abgeleistet. Er war während dieser Zeit unter anderem ab 4. Oktober 1968 im Panzergrenadierbataillon ... in K. und ab 17. Februar 1969 beim Zentrallazarett der Bundeswehr, Abteilung XII - Institut für allgemeine und experimentelle Pathologie -, in M. eingesetzt.
Mit Schreiben vom 19. März 1969 forderte der Korpsarzt des .... Korps, Oberstarzt Dr. M., den Antragsteller auf, sich in der Zeit vom 3. September bis zum 16. September 1969 für eine Wehrübung zur Verfügung zu stellen, in der der Sanitätsdienst auf dem Gefechtsfeld und die Verwundetenversorgung bis in die Sanitätseinrichtungen des Korps geübt werden sollte.
Der Antragsteller beantwortete diese Aufforderung mit Schreiben vom 2. April 1969 wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Oberstarzt, Besten Dank für Ihre Einladung. Grunde:
1)
Bin ich noch im Grundwehrdienst (noch 89 Tage).2)
Gehöre ich nicht mehr zum ... Korps.3)
Meine Frau stammt aus der Volksrepublik China. Ich will mit Faschisten möglichst wenig zu tun haben. Mit dem MAD habe ich Krach. Ich habe den Antrag gestellt, nicht Reserveoffizier werden zu müssen.4)
Ich bin froh, wenn ich ab Juli mit der Bw nichts mehr zu tun habe. In Koblenz habe ich einige fiese, hinterhältige Offiziere (keine Wehrpflichtigen) kennen lernen müssen.5)
Nach 1 Jahr Urlaub möchte ich endlich wieder als Arzt tätig sein.
Hochachtungsvoll Dr. ... St."
Mit Datum vom 2. Mai 1969 führte der Antragsteller Beschwerde gegen den Korpsarzt des .... Korps, weil dieser hinsichtlich des vorerwähnten Schreibens nicht dafür Sorge getragen habe, daß Verdrehungen des Inhalts der vom Korpsarzt angefertigten und verteilten Fotokopien durch telefonische Übermittlung an unbeteiligte Dritte vermieden worden seien. Der Antragsteller führte hierzu unter anderem wörtlich aus:
"Am 23.4. bat mich an meinem Arbeitsplatz SA Dr. R. in sehr korrekter Weise um eine Erklärung zu meinem Brief. Ich sagte SA Dr. R., daß der Brief ihn nicht beträfe. Er war anderer Ansicht und gab eine kurze Erläuterung. Ich erkannte, daß es zu einem Mißverständnis gekommen war, und ging der Sache nach. SA Dr. R. war von SA Dr. He. informiert worden, dieser von Prof. Dr. F., dieser telefonisch von mir unbekannten Herren. Ich bat SA Dr. He. um eine Erklärung. Er sagte mir, ich habe etwas gegen das 'Milieu hier' (im Institut) und ich wollte 'nicht länger mit faschistischen Offizieren Zusammensein'. Der Inhalt meines Briefes war inzwischen so verdreht worden, daß das Produkt nicht mehr der Wahrheit entsprach. Ich hatte in meinem Brief mit keinem Wort etwas gegen das M.er Institut gesagt noch gegen dessen Offiziere (statt um ein 'nicht länger' ging es mir sinngemäß um ein 'nicht wieder'). Ganz deutlich habe ich geschrieben: 'Ich bin froh, wenn ich ab Juli mit der Bw nichts mehr zu tun habe.'
Es liegt auf der Hand, daß die Entstellung der Wahrheit für mich an meinem Arbeitsplatz nicht schön gewesen ist.
Ich werfe dem Korpsarzt .... Korps vor, daß er nicht dafür Sorge getragen hat, WIE der Inhalt meines Briefes an ihn verbreitet wurde.
Ich bitte um eine Überprüfung, ob der Korpsarzt .... Korps mit meinem Brief an ihn mit genügend Sorgfalt umgegangen ist."
Der Kommandeur der Korpstruppen des .... Korps, Generalmajor Kö., hat diese Beschwerde mit Bescheid vom 19. Mai 1969 zurückgewiesen und dabei in den Gründen unter anderem ausgeführt: Der Inhalt des Schreibens vom 2. April 1969 habe nicht hingenommen werden können. Er sei daher vom Korpsarzt in einer Ablichtung pflichtgemäß zur Durchführung von Ermittlungen und für eine disziplinare Würdigung dem Disziplinarvorgesetzten, dem Chefarzt des Zentrallazaretts in K. übergeben worden. Mit der Übergabe an den Chefarzt sei dem Korpsarzt jede Einflußnahme auf die weitere Behandlung des Schreibens entzogen. Die Beschwerde über den Korpsarzt gehe daher von unzutreffenden Voraussetzungen aus und sei unbegründet.
Unter dem 3. Mai 1969 beschwerte sich der Antragsteller über den Stabsarzt Dr. He., weil dieser ihn gelegentlich der zuvor erwähnten Besprechung vom 23. April 1969 mit den Worten bedroht und zu erpressen versucht habe: "Wenn Sie da jetzt etwas machen, können wir auch gewisse Schritte gegen Sie unternehmen".
Über diese Beschwerde liegt bisher eine Entscheidung nicht vor.
Am 6. Mai 1969 gab Generalarzt Dr. Di. als Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers dessen Brief vom 2. April 1969 mit der vorangegangenen Aufforderung des Korpsarztes vom 19. März 1969 gemäß § 21 Abs. 2 WDO an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Koblenz. Er stellte gleichzeitig Strafantrag wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung des in dem Brief angesprochenen Personenkreises und bat, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen. Er benachrichtigte am gleichen Tage hiervon auch den Antragsteller wie folgt:
"Ihre Auslassungen an den Korpsarzt .... Korps vom 2. April 1969, die mir als Ihrem Disziplinarvorgesetzten übersandt worden sind, habe ich wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung eines Personenkreises an die Staatsanwaltschaft Koblenz übergeben.
Ihre Beschwerde vom 2. Mai 1969 gegen den Korpsarzt .... Korps habe ich zuständigkeitshalber an den Kommandierenden General .... Korps zur Entscheidung übersandt.
Ihre Beschwerde gegen SA Dr. He. vom 3. Mai 1969, für die ich als Disziplinarvorgesetzter zuständig bin, werde ich entscheiden, nachdem die Staatsanwaltschaft Koblenz Ihren Fall entschieden hat."
Unter dem 30. Juni 1969 stellte auch der Kommandeur des Panzergrenadierbataillons ..., Oberstleutnant Dr. Sch. Strafantrag, weil wahrscheinlich sei, daß mit den Bemerkungen in Punkt 4 des Schreibens vom 2. April 1969 die Offiziere des Panzergrenadierbataillons ... gemeint seien.
Nunmehr erhob der Antragsteller am 11. Mai 1969 über den Generalarzt Dr. Di. Beschwerde mit folgendem Inhalt:
"Wegen eines Antwortschreibens von mir an den Korpsarzt .... Korps vom 2.4.1969 mußte ich am 22. April und am 6. Mai von M. nach K. zu meinem Disziplinarvorgesetzten, Generalarzt Dr. Di. kommen. Beim ersten Mal zeigte er sich noch freundlich, beim zweiten Mal nicht mehr. Inzwischen (am 2. und 3. Mai) hatte ich zwei Beschwerden, die nur in formalem Zusammenhang mit meinem Brief an den Korpsarzt stehen, gegen andere Herren an Generalarzt Dr. Di. gerichtet.
Auf Grund des Gespräches, das Generalarzt Dr. Di. am 6. Mai mit mir führte, bin ich der Überzeugung, daß meine Beschwerden vom 2. und 3. Mai eine sehr ungünstige Wirkung für mich hatten, d.h. daß ich auf Grund der Beschwerden benachteiligt wurde. Außerdem bin ich von Generalarzt Dr. Di. beleidigt worden.
Vorgang: Am 6. Mai war ich bei Generalarzt Dr. Di.. Von diesem als Zeuge bestimmt kam nach den ersten Sätzen des Generalarztes Dr. Di. OFA Dr. Dr. Le. hinzu. Ich kann nicht mehr genau sagen, was dieser am Anfang des Gesprächs nicht hörte, da sich vieles wiederholte. Generalarzt Dr. Di. sagte zu mir, daß er nicht gedacht habe, ich stünde so ganz hinter meinem Brief an den Korpsarzt; aber nachdem meine Beschwerden vom 2. und 3. Mai dazugekommen seien, übergäbe er die Sache der Staatsanwaltschaft.
Obendrein wies mich Generalarzt Dr. Di. darauf hin, daß ich mich in meinem Urlaub in Süditalien auf Abruf bereitzuhalten habe und gegebenenfalls im 'Schweinsgalopp' zurückzukommen habe.
Auf meine Frage, ob die Erledigung meiner Beschwerde gegen SA Dr. He. denn wirklich mit dem Ausgang der Untersuchung der Staatsanwaltschaft gekoppelt werden dürfte, sagte Generalarzt Dr. Di. im Laufe seiner Antwort folgenden Satz: 'Nicht wir sind das Karnickel, Sie sind es.'
Meine Beschwerden haben also bewirkt, daß mein Brief an den Korpsarzt der Staatsanwaltschaft übergeben worden ist.
Eine weitere, damit verbundene Benachteiligung sehe ich darin, daß ich eventuell mitten aus meinem Zelturlaub (mit meiner Frau und den Kindern) in Süditalien heraus nach K. gerufen werden soll. Sechs Tage nach dem regulären Urlaubsende ist mein Wehrdienst zu Ende; ich könnte also ausgefallenen Urlaub gar nicht nachholen.
Zusammenfassend stelle ich fest, daß ich mich gegen Generalarzt Dr. Di. beschwere
1)
wegen Beleidigung (siehe den oben zitierten Satz)2)
wegen Benachteiligung aufgrund meiner Beschwerden (siehe § 2 der WBO vom 23.12.56 in der Fassung vom 9.6.61 und die Anmerkung 4 zu § 2 der WBO im Deutschen Bundeswehrkalender, Grundwerk, Ausgabe 1964/II)."
Der Amtschef des Sanitätsamtes wies die Beschwerde unter dem 4. Juni 1969 zurück, weil in den beanstandeten Ausdrücken eine Beleidigung nicht zu ersehen sei und weder die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft noch der Hinweis auf die denkbare Urlaubsunterbrechung etwas mit einer Benachteiligung aus § 2 WBO zu tun habe.
Die deshalb erhobene weitere Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 3. Dezember 1969 zurück. In den Gründen wird ausgeführt:
"Der von Ihnen angefochtene Bescheid kommt zutreffend zu der Feststellung, daß die beanstandete Bemerkung nicht als Beleidigung zu werten sei. Beleidigend ist eine Äußerung, wenn sie eine Mißachtung zum Ausdruck bringt. Ob eine Äußerung als eine Mißachtung zu werten ist, richtet sich nach ihrem Sinn und den Umständen, unter denen sie fiel.
Generalarzt Dr. Di. machte die gerügte Äußerung Ihnen gegenüber, als er Ihnen auseinandersetzte, daß er Ihren an den Korpsarzt gerichteten Brief der Staatsanwaltschaft übergeben habe. Der Sinn der Bemerkung war, Ihnen zu verdeutlichen, daß der Grund für seine Maßnahme von Ihnen zu vertreten sei. Seine Äußerung ist also nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit Ausführungen über Ihr Verhalten. Die Äußerung kann nicht als Kundgebung einer Mißachtung Ihrer Person gewertet werden. Es ist Ihnen zwar zuzugestehen, daß Ihr Vorgesetzter sich einer gewählteren Ausdrucksweise hätte bedienen können; es bleibt aber festzustellen, daß der beanstandete Satz - nicht nur im soldatischen Bereich, in dem gelegentlich drastische Ausdrücke fallen - noch keine Beleidigung enthält.
Die Übergabe Ihres Briefes vom 2.4.1969 an die Staatsanwaltschaft und die Ankündigung einer möglichen Urlaubsunterbrechung sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Chefarzt verstieß insbesondere nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 der Wehrbeschwerdeordnung, denn die Übergabe Ihres Briefes an die Staatsanwaltschaft stand nicht mit Ihren Beschwerden über den Korpsarzt im Zusammenhang; sie war vielmehr auf den Inhalt Ihres Briefes zurückzuführen, der Anlaß zu einer Nachprüfung in strafrechtlicher Hinsicht geben konnte. Eine solche Klärung herbeizuführen war Ihrem Chefarzt nicht verwehrt. Der vorsorgliche Hinweis auf eine mögliche Urlaubsunterbrechung als eventuelle Folge der Abgabe an die Staatsanwaltschaft gibt ebenfalls keinen Anlaß, eine Verletzung etwaiger Rechte und damit eine begründete Beschwer Ihrer Person festzustellen.
Der angefochtene Bescheid des Amtschefs ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden; Ihre weitere Beschwerde konnte deshalb keinen Erfolg haben."
Gegen diesen, ausweislich der darüber aufgenommenen Urkunde am 10. Dezember 1969 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Dezember 1969 - beim BMVg eingegangen am 29. Dezember 1969 - die Entscheidung des Wehrdienstsenats nachgesucht.
Der Antragsteller hat zwar mit Schriftsatz vom 13. Februar 1970 erklärt, daß ihn "die Sache mit dem Karnickel" nicht mehr interessiere, weil diese durch den Amtschef des Sanitätsamtes in etwa geklärt sei. Er hält jedoch daran fest, daß Dr. Di. durch sein Verhalten schwerstens gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen habe. Er sieht die Begründung hierfür darin, daß Dr. Di. bei der ersten Besprechung freundlich gewesen sei, nicht von der Staatsanwaltschaft gesprochen habe und sogar bereit gewesen sei, den Brief zu retournieren, womit er, der Antragsteller dann wiederum nicht einverstanden gewesen sei, während Dr. Dittler beim zweiten Gespräch, nachdem er, der Antragsteller, sich inzwischen auch beim Wehrbeauftragten beschwert gehabt habe, nunmehr unfreundlich und unhöflich gewesen sei und sofort von der Staatsanwaltschaft gesprochen habe. Es sei erstaunlich., daß Dr. Di. den Brief, dessentwegen inzwischen ein Strafbefehl ergangen sei, nicht sofort der Staatsanwaltschaft übergeben habe.
Abgesehen davon sei von Interesse, daß Dr. Di. über die Beschwerde gegen den Stabsarzt Dr. He. bisher nicht entschieden habe und daß ihm das Entlassungsgeld erst vier bis fünf Monate später, nach Androhung eines Zivilprozesses ausbezahlt worden sei. Schließlich aber sei auch die vom BMVg gewählte Anschrift Stabsarzt "d.R." zu beanstanden, da er mit Hilfe des Wehrbeauftragten erreicht habe, nicht Stabsarzt der Reserve zu werden.
Der BMVg hat die Sache dem Senat mit Schriftsatz vom 19. Januar 1970 zur Entscheidung vorgelegt. Er hält den Antrag wegen Fristversäumnis und, soweit er über den Inhalt des Beschwerdeverfahrens hinausgehe, auch deshalb für unzulässig; im übrigen aber jedenfalls für unbegründet.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Generalarztes Dr. Di.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 28. Juli 1970 verwiesen.
II
1.
Der Antragsteller ist als Wehrpflichtiger Angehöriger der Reserve. Ihm war gemäß § 40 WpflG für die Dauer seiner militärfachlichen Verwendung der für seine Dienststellung erforderliche Dienstgrad eines Stabsarztes verliehen worden. Die Fortführung des Beschwerde- und Antragsverfahrens wird durch die Beendigung des Verwendungsverhältnisses nicht berührt (§ 15 WBO).
Das Rechtsmittel ist als fristgerecht eingelegt anzusehen. Die dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. Dezember 1969 erteilte Rechtsmittelbelehrung ("... der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei mir ... einzulegen ...") läßt nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß der Antrag bereits innerhalb der genannten Frist beim BMVg eingegangen sein muß. Es gelten insoweit dieselben Grundsätze, wie sie der II. Wehrdienstsenat in seiner Entscheidung vom 14. November 1969(NZWehrr 1970, 107 = NJW 1970, 484) entwickelt hat und auf die hiermit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Der Unterschied zum Verfahren nach der Strafprozeßordnung besteht lediglich darin, daß die Wehrbeschwerdeordnung eine Wiedereinsetzung nicht kennt, dem von der Behörde zu vertretenden Mangel in der Rechtsmittelbelehrung daher damit Rechnung getragen werden muß, daß die Frist bei Vorliegen eines für den Beschwerdeführer unabwendbaren Zufalles - der besonderen Regelung der Wehrbeschwerdeordnung folgend - erst drei Tage nach der Beseitigung des Hindernisses abläuft. Dem steht auch die Entscheidung des Wehrdienstsenats vom 28. Mai 1958 (BDH 4, 188 = NZWehrr 1959, 102) nicht entgegen. Auch dort ist lediglich gesagt, daß die Wehrbeschwerdeordnung keine Bestimmungen über die Folgen unrichtiger bzw. unvollständiger Rechtsmittelbelehrungen enthält und daß demgemäß ein Mangel, den die Behörde zu vertreten hat, stets als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 WBO anzusehen ist. Das ist in Anbetracht der gekennzeichneten Undeutlichkeit zu bejahen. Die Zustellung des Beschwerdebescheides ist zwar ausweislich der darüber aufgenommenen Urkunde bereits am 10. Dezember 1969 erfolgt. Die Antragsschrift ist jedoch noch am 24. Dezember 1969, also innerhalb der Antragsfrist, zur Post gegeben worden. Für die durch die Weihnachtsfeiertage bedingte Verzögerung in der Beförderung kann der Antragsteller bei dieser Sachlage nicht verantwortlich gemacht werden.
2.
In der Sache selbst geht es dem Antragsteller, wie bereits dem Antragsschreiben vom 24. Dezember 1969 zu entnehmen war, und wie er dies im Schreiben vom 13. Februar 1970 nochmals ausdrücklich klargestellt hat, nur um die Frage, ob Dr. Di. mit der Abgabe des Briefes an die Staatsanwaltschaft gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen hat. - Die verspätete Zahlung des Entlassungsgeldes und die Nichtentscheidung über die Beschwerde Dr. Heckmann sind daher schon deshalb ebensowenig Antragsgegenstand wie die Frage nach der vom BMVg gewählten Dienstbezeichnung. Sie könnten im übrigen auch darum nicht in die Entscheidung des Senats einbezogen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats Entscheidungsgegenstand nur sein kann, was bereits Gegenstand des Vorverfahrens war. Der Hinweis schließlich auf die etwa gegebene Notwendigkeit, den Urlaub um des zu erwartenden Strafverfahrens willen unterbrechen zu müssen, ist keine Maßnahme im Sinne von § 17 WBO. -
3.
Der Antrag ist in diesem noch zur Beurteilung stehenden Umfang zulässig. Generalarzt Dr. Di. hat die Sache in seiner Eigenschaft als Disziplinarvorgesetzter auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt an die Staatsanwaltschaft abgegeben und nicht etwa als beliebiger Staatsbürger Anzeige von einer ihm zur Kenntnis gekommenen Straftat erstattet. Der Antragsteller hat in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise geltend gemacht, dabei durch Mißachtung des Benachteiligungsverbots in seinen Rechten betroffen worden zu sein. Insoweit kommt hier insbesondere die Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten aus § 10 Abs. 3 SG in Verbindung mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in Frage, das dem Kreise der in § 6 SG erwähnten, auch dem Soldaten zustehenden staatsbürgerlichen Rechte zuzurechnen ist. Die Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft durch die Abgabe Kenntnis von der Sache erhalten hat und demgemäß tätig geworden ist, hindert die Feststellung etwaiger Rechtswidrigkeit dieser Abgabe nicht. Der Antragsteller hat hieran schon deshalb ein berechtigtes Interesse, weil der behauptete Verstoß gegen seine Persönlichkeitsrechte anders als durch die begehrte Klarstellung nicht beseitigt werden kann.
4.
Der Antrag ist auch begründet.
a)
Gemäß § 21 Abs. 2 WDO gibt der Vorgesetzte, sofern das Dienstvergehen eine Straftat ist, die Sache unabhängig von der Prüfung nach Abs. 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist.
Diese seit der Neufassung der Vehrdisziplinarordnung aus dem Jahre 1961 bestehende Vorschrift brachte insoweit eine entscheidende Änderung des bis dahin gegebenen Rechtszustandes, als der Disziplinarvorgesetzte seither nicht mehr wie früher verpflichtet ist, jeden Disziplinarvorgang, der eine auch strafgerichtlich zu verfolgende Handlung zum Gegenstand hat, an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Der Disziplinarvorgesetzte kann in solchen Fällen seine in den §§ 21 bis 29 WDO geregelte Disziplinargewalt im wesentlichen nunmehr in folgender Weise ausüben: Er kann von Bestrafung absehen oder selbst disziplinar bestrafen oder aber die Sache an die Strafverfolgungsbehörde abgeben. Diese Neugestaltung seiner disziplinaren Machtbefugnisse sollte die Alleinverantwortlichkeit und Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten bei seiner Entscheidung stärken; sie berücksichtigte, daß der mit einer Führungsaufgabe betraute Vorgesetzte gerade auch in der Anwendung der disziplinaren Mittel nicht behindert werden soll. Das aber hat notwendig zur Folge, daß die Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde als fest in den aufgeführten Kreis der Führungsmittel des Disziplinarvorgesetzten eingefügter Bestandteil nicht nur ein im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO rechtlich unerhebliches Verwaltungshandeln zum Inhalt hat, sondern eine echte, auf der Ebene des Über- und Unterordnungsverhältnisses mit unmittelbarer Wirkung gegen den betroffenen Soldaten ergangene hoheitliche Entschließung. Sie hat daher Maßnahmecharakter im Sinne der geannten Vorschrift und kann bei Vorliegen der Voraussetzung des § 17 Abs. 1 WBO auch vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden. Denn sie ist kein Bestandteil eines einheitlichen, bereits in der Wehrdisziplinarordnung abschließend geregelten disziplinargerichtlichen Verfahrens mit allen sich daraus ergebenden, in der Entscheidung des Wehrdienstsenats vom 1. Mai 1958 (BDH 4, 197 = NZWehrr 1961, 36) angesprochenen Folgen. Sie ist auch sonst mit den Rechtsmitteln der Wehrdisziplinarordnung nicht anfechtbar. Sie kann aber andererseits auch eine Verletzung der Rechte des Soldaten oder ihm gegenüber bestehender Pflichten des Vorgesetzten bewirken. Hierzu genügt bereits der Hinweis auf die Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG, die auch in Fällen dieser Art ihre Bedeutung behält und es beispielsweise gebietet, den Soldaten nicht ungerechtfertigterweise - etwa unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot - in ein strafgerichtliches Verfahren zu verwickeln. Sie ist daher schon im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich nachprüfbar. Da es sich um eine Maßnahme aus dem Bereich des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses handelt, ist der Rechtsweg zu den Vehrdienstgerichten gegeben und das Verfahren durch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung bestimmt.
Die Tatsache, daß die Abgabe eines Disziplinarvorganges an die Staatsanwaltschaft seit der Neufassung der Wehrdisziplinarordnung vom 9. Juni 1961 ein Führungsmittel des Disziplinarvorgesetzten darstellt, hat allerdings auch die Folge, daß dem Wehrdienstgericht bei der Nachprüfung der Abgabe gewisse Grenzen gesetzt sind. Die Würdigung der Umstände durch den Disziplinarvorgesetzten und dessen Entschließung, daß die Abgabe - insbesondere etwa aus Gründen der Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung - geboten sei, kann vom Gericht nicht in vollem Umfange nachvollzogen und darauf aufbauend bestätigt oder verworfen werden. Was die gegebenen Verhältnisse Insoweit erforderten, konnte nur der für seine Einheit verantwortliche und mit ihrer Führung beauftragte Vorgesetzte nach den Richtlinien ermessen, die er sich im Rahmen des Gesamtauftrages der Bundeswehr pflichtgemäß selbst gesetzt hat. Die vom Gesetz gewählte Formulierung "wenn dies - geboten ist", die dem reinen Wortlaut nach auf das Vorhandensein eines unbestimmten Rechtsbegriffs üblicher Art hindeutet, ist daher so zu verstehen, daß der Disziplinarvorgesetzte abgibt, wenn dies "aus seiner Sicht" geboten ist. Auf die sonst in Rechtsprechung und Lehre zum unbestimmten Rechtsbegriff und zur Beurteilungsermächtigung angestellten Überlegungen (vgl. u.a. BVerwGE 26, 65, 74 [BVerwG 25.01.1967 - VI C 58/65]; BVerwG DVBl 1970, 534, 544; Kellner in DÖV 1969, 309; Ossenbühl in DÖV 1970, 84) kommt es unter diesen Umständen nicht an. - Von der hier vertretenen Rechtsanschauung ist offensichtlich auch der BMVg in seinem hier noch anzuwendenden Erlaß vom 16. Februar 1962 über die Abgabe an die Staatsanwaltschaft (VMBl 188) ausgegangen. Denn der darin enthaltene Satz: "Jetzt hat er (der Disziplinarvorgesetzte) nach pflichtgemäßer Prüfung selbst zu entscheiden, ob die Abgabe geboten ist", hat offensichtlich dieselbe Bedeutung. Diese Lage hat auch durch den neuen Erlaß über die Abgabe an die Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 1970 (VMBl 226) keine Änderung erfahren. Denn auch dort heißt es in der Nr. 3 - wie schon bisher in der Nr. 4 -: "Der Disziplinarvorgesetzte gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn er zu der Überzeugung gelangt, daß die Abgabe - zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung usw. - erforderlich ist." Die Wahl des Wortes "erforderlich" statt der früheren Verwendung des Gesetzestextes "geboten" bildet insoweit keinen Unterschied. Daß der BMVg in diesen Erlassen in Form von Auslegungsregeln dem Disziplinarvorgesetzten gleichwohl eine Wertungshilfe, hinsichtlich der Frage gegeben hat, wann die Abgabe bei schwereren Delikten erfolgen müsse, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, denn jedenfalls bei Bagatelldelikten ist der Vorgesetzte in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt. Die den Erlassen beigefügten Anlagen, in denen die Fälle aufgeführt sind, in denen der Vorgesetzte nach der Auffassung des BMVg auch heute noch abgeben muß, enthalten das Delikt der Beleidigung, um das es im vorliegenden Falle ausschließlich geht, nicht.
b)
Die in diesem Rahmen vorzunehmende Prüfung führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme. Der vom Antragsteller erhobene Vorwurf, daß der Disziplinarvorgesetzte die Sache an die Strafverfolgungsbehörde unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot abgegeben hat, trifft zu.
Nach § 2 WBO darf der Soldat nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil er eine unbegründete Beschwerde erhoben hat. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats erst recht dann, wenn er von einem ihm durch die Verfahrensordnung gegebenen Rechtsmittel Gebrauch macht (siehe hierzu u.a. Beschluß vom 22. Juni 1967 - I (II) WB 15/66). In derselben Entscheidung hat der Senat überdies ausgeführt:
"Nach § 19 Abs. 4 GG steht jedem der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Die Wehrbeschwerdeordnung erbringt die Ausgestaltung dieses Rechtswegs für den eigentlichen militärischen Dienstbereich, wobei ihre Verfahrensvorschriften offensichtlich von dem Grundsatz beherrscht sind, die Beschwerde zu erleichtern. Da die Bundeswehr dem Schutz der freiheitlichen Lebensführung zu dienen bestimmt ist, muß sie notwendig auch selbst von dem Gedanken der Freiheit und des Rechts beherrscht sein. Einordnung und Unterordnung, die von dem Soldaten verlangt werden, sollen ihn nicht zum rechtlosen Unterfall machen. Sein Verständnis für die Notwendigkeit des militärischen Dienstes kann nur geweckt werden, wenn ihm die Verfolgung seiner Rechte erleichtert und garantiert wird. ... Die Aufrechterhaltung der guten Ordnung in der Bundeswehr verlangt, daß der Soldat sich bei Vorhandensein einer Beschwer jederzeit vertrauensvoll an seinen Vorgesetzten wenden darf."
Der Soldat darf mithin bei Vorliegen einer Beschwer nicht unter dem Aspekt von der Vorlage seiner Beschwerde abgehalten werden, daß ihn - ganz unabhängig von Inhalt und Berechtigung seines Vorbringens - bereits die Einlegung der Beschwerde als solche in einer anderen Sache in ein ungünstiges Licht setzen und zu für ihn nachteiligen Folgen führen könne. Diesen dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit auf dem Sektor des Rechtslebens in der Bundeswehr in besonderem Maße Rechnung tragenden Überlegungen darf sich der Disziplinarvorgesetzte auch bei der Abgabe einer Sache an die Strafverfolgungsbehörde nicht entziehen, und das schon gar nicht mit dem Hinweis, daß die Abgabe keine dienstliche Benachteiligung darstelle, weil sich das weitere außerhalb des dienstlichen Bereichs abspiele und der Soldat durch die Abgabe in seiner dienstlichen Verwendung nicht betroffen werde. Wesentlich für den Begriff der dienstlichen Benachteiligung ist insofern allein, daß der Disziplinarvorgesetzte aus dem Kreis der ihm dienstlich gegebenen, oben gekennzeichneten Führungsmittel die nach seiner Auffassung gebotene Auswahl trifft und den Soldaten damit im Rahmen des Über- und Unterordnungsverhältnisses dem Übel der Verwicklung in ein Strafverfahren aussetzt. Dabei liegt eine Benachteiligung im Sinne des § 2 VBO nicht nur dann vor, wenn der Vorgesetzte den Soldaten, der sich beschwert hat, um dieser Beschwerdeeinlegung willen bewußt benachteiligt. Es genügt, daß die Beschwerde für eine den Soldaten objektiv benachteiligende Maßnahme ursächlich ist, sofern nur zwischen der Beschwerdeeinlegung und der Maßnahmeein innerer Zusammenhang besteht. Das liegt hier vor.
Wie dem Ergebnis der Beweiserhebung zu entnehmen ist, hatte der Disziplinarvorgesetzte nach der ersten Besprechung vom 22. April 1969, wenn auch mit gewissem Vorbehalt, den Eindruck gewonnen, daß es sich bei dem nach Ton und Inhalt an sich ungehörigen Schreiben des Antragstellers nicht um eine gezielte Störaktion, sondern nur um einen einmaligen Fauxpas eines noch unreifen jüngeren Offiziers gehandelt habe. Er hatte nach dem Gespräch sogar überwiegend den Eindruck, daß der Antragsteller sich in Zukunft in die gegebenen Verhältnisse einordnen werde, und demgemäß beschlossen, überhaupt nichts zu unternehmen und daher die Sache auch nicht an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Diesen Entschluß hatte er dem Antragsteller allerdings zunächst nicht eröffnet. Er war daher durch § 24 WDO nicht gehindert, die Sache nochmals aufzugreifen, neu zu überdenken und auf der Grundlage der dadurch gewonnenen neuen Wertung doch noch an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Im vorliegenden Falle steht jedoch fest, daß der Entschluß zur Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft nicht auf eine derartige selbständige neue Überlegung zurückzuführen war, sondern in erster Linie darauf, daß dem Disziplinarvorgesetzten einige Tage später die Beschwerden des Antragstellers vom 2. und 3. Mai vorgelegt wurden und er nunmehr diese Beschwerden in Verbindung mit dem Brief vom 2. April 1969 insgesamt als Störaktion wertete. Dieser Umstand macht die zur Abgabe führenden Überlegungen des Disziplinarvorgesetzten rechtswidrig. Mag auch zutreffen, daß im wesentlichen nicht der Inhalt dieser Beschwerden die Entschließung des Disziplinarvorgesetzten bestimmte, so ist doch nicht daran vorbeizukommen, daß erst die Einbeziehung dieser Beschwerden in seine Überlegungen und die dadurch gewonnene Überzeugung, es handele sich in allen Fällen doch um gezielte Störmanöver, die Sinnesänderung und die dadurch ausgelöste Entschließung zur Abgabe herbeigeführt haben. Darauf, daß der Disziplinarvorgesetzte nach seiner glaubhaften Aussage nicht die Absicht hatte, gegen den Antragsteller um dieser Beschwerden willen vorzugehen, kommt es nicht an. Wesentlich ist, daß die Sinnesänderung erst durch die Tatsache der zweifachen Beschwerdeeinlegung herbeigeführt wurde. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Beschwerdeeinlegung und der Maßnahme der Abgabe ist auch dann gegeben, wenn er nur mittelbar über einen dazwischengeschalteten Denk- und Handlungsprozeß hergestellt wird. Der zu fordernde innere Zusammenhang ergibt sich bereits daraus, daß die zusammenfassende Wertung als Störaktion auf der Berücksichtigung der Beschwerden beruht, diese mithin nicht nur äußerer Anlaß waren, die Abgabe nochmals neu zu überdenken.
Das aber hat notwendig zur Folge, daß die Erwägungen, die der Disziplinarvorgesetzte zur Abgabe der Sache an die Strafverfolgunsbehörde angestellt hat, nicht rechtmäßig waren. Sie berücksichtigten das Benachteiligungsverbot nicht in ausreichender Weise, weil sie auf einer Verkennung des Umfangs und der Wirkungsform dieser zum Schutz des Beschwerdeführers erlassenen Vorschrift beruhten. Darauf, daß dem Disziplinarvorgesetzten, nachdem er sich in der ohne Zweifel schwierigen Frage bei Vorgesetzten und Rechtsberater über die Sach- und Rechtslage zu orientieren versucht hatte und dann lediglich ihrem Rat gefolgt war, ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann, kommt es nicht an. Die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme ist allein nach der objektiven Rechtslage zu beurteilen.
c)
Ob eine Ausnahme von dem zum Schutz des Soldaten und im Interesse der Bundeswehrführung erlassenen, einem Formalrecht gleichkommenden Benachteiligungsverbot ähnlich der Möglichkeit, ein Grundrecht nach Art. 18 GG zu verwirken, dann denkbar wäre, wenn es einem Beschwerdeführer tatsächlich nur darauf ankommt, unter Mißbrauch seiner durch § 2 WBO rechtlich geschützten Position durch laufende Beschwerdeerhebungen die Fuktionsfähigkeit der Bundeswehr zu beeinträchtigen, braucht hier nicht abschließend geprüft zu werden. Denn hiergegen sprach im vorliegenden Fall schon der auch dem Disziplinarvorgesetzten bekannte Zusammenhang der Beschwerden mit dem Brief des Antragstellers vom 2. April 1969. Es stellt keine besondere Auffälligkeit dar, daß ein Fehlverhalten Weiterungen nach sich zieht und daß diese wiederum ihren Niederschlag in mehrfachen Beschwerden finden. Für die Annahme etwaiger Verwirkung des Schutzrechts aus Gründen des Mißbrauchs fehlte daher hier von vornherein jeder ausreichende Anhalt.
III
Daß der der früheren vorläufigen Dienstgradgruppe des Antragstellers angehörende militärische Beisitzer Dr. E. vor Abschluß der Beratung zum Oberstabsarzt befördert worden ist, ist für die Besetzung der Richterbank unerheblich. Es entspricht nicht dem Sinngehalt des § 57 WDO, eine in ordnungsmäßiger Besetzung begonnene Hauptverhandlung bzw. Beratung nach der Wehrbeschwerdeordnung wegen einer während ihres Verlaufes eröffneten Beförderung eines Beisitzers oder auch des Beschuldigten bzw. Antragstellers neu beginnen zu müssen. Denn damit könnte im Gegensatz bei der für die Versetzung getroffenen Regelung in unzulässiger Weise auf den gesetzlichen Richter Einfluß genommen werden. Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, daß jedenfalls eine an sich zur Änderung der Dienstgradgruppe führende Beförderung auch dann ohne Einfluß auf das Beisitzeramt ist, wenn sie in den Zeitraum einer Unterbrechung - nicht Vertagung - der HauptVerhandlung bzw. der Beratung nach der Wehrbeschwerdeordnung fällt. Denn es kann insoweit keinen Unterschied machen, ob das anhängige Verfahren an einem Tage zu Ende geführt wird oder sich über mehrere Tage erstreckt.
Dr. Ewert hat an der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1970 und der anschließenden Beratung noch als Stabsarzt teilgenommen. Die Beratung ist seinerzeit lediglich unterbrochen worden, um dem in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Antragsteller zwischenzeitlich das rechtliche Gehör zu gewähren. Die aus diesem Grunde mit denselben Beisitzern fortgesetzte Beratung vom 26. August 1970 ist demgemäß mit der vom 28. Juli 1970 als einheitliches Ganzes aufzufassen. Das Ausscheiden Dr. E.s aus der früheren vorläufigen Dienstgradgruppe des Antragstellers konnte daher für den vorliegenden Fall ein Erlöschen seines Amtes im Sinne des § 57 WDO nicht bewirken.
Mühlenfeld
Saalmann
Mitzscherling
Dr. Ewert