Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1991, Az.: BVerwG 4 B 52.91
Bestehender Betrieb für Zulassung nach § 34 Abs. 3 BauGB erforderlich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 52.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 21.07.1988 - AZ: 7 K 150/87
- OVG Rheinland-Pfalz - 15.11.1990 - AZ: 1 A 78/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 68, 52
- BauR 1991, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 1075-1076 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1991, 312
- ZfBR 1991, 180-181
Amtlicher Leitsatz
Die Zulassung eines Vorhabens nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB setzt einen bereits bestehenden Betrieb voraus.
Redaktioneller Leitsatz
Ein bestehender Betrieb ist für die Zulassung eines Vorhabens nach § 34 Abs. 3 BauGB erforderlich.
§ 34 Abs. 3 BauGB ist nicht zur Erleichterung von betrieblichen Neugründungen bestimmt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten, durch die ihnen der Betrieb einer ungenehmigten Obstbrennerei auf ihrem Wohngrundstück untersagt worden ist. Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt, weil das Vorhaben der Kläger nicht mit § 34 BauGB vereinbar sei.
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.
Die Revision kann nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der zum Begriff des "Fremdkörpers" geltend gemachten Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Senats vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - (NVwZ 1990, 755 = ZfBR 1990, 198) zugelassen werden. Allerdings bestehen zwischen den beiden Entscheidungen zumindest im rechtlichen Ansatz Differenzen. Bei der Prüfung, ob ein bestimmtes Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bauplanungsrechtlich zulässig ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf den Maßstab an, der sich aus der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt. Für diesen Maßstab kann eine singuläre Anlage im Einzelfall als Fremdkörper unbeachtlich sein, wie im Urteil vom 15. Februar 1990 näher ausgeführt worden ist. Erst wenn der maßgebliche Rahmen ermittelt ist, stellt sich die weitere Frage, ob sich das zur Prüfung stehende Vorhaben in ihn im Sinne des § 34 BauGB einfügt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Gewerbebetrieb der Kläger schon bei der Ermittlung des den rechtlichen Maßstab bildenden Gebietscharakters in den Blick genommen, ihn allerdings als "Fremdkörper" sofort wieder ausgeblendet. Auf dieser Abweichung kann das Berufungsurteil jedoch nicht beruhen. Der Gewerbebetrieb der Kläger durfte zwar nicht bei der Ermittlung des Gebietscharakters als angeblicher Fremdkörper ausgeklammert werden. Er war aber insoweit gleichwohl unbeachtlich, weil er als Gegenstand der Prüfung nicht zugleich Prüfungsmaßstab sein kann.
Soweit die Beschwerde ferner auf die genehmigte Gaststätte auf dem Grundstück der Kläger abstellt, verkennt sie, daß mit dem "eigenen Gewerbebetrieb" der Kläger auf Seite 8 (unten) des Berufungsurteils nicht diese Gaststätte gemeint sein kann, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt; als gewerbliche Tätigkeit der Kläger wird nämlich unmittelbar vorher (nur) die Obstbrennerei genannt. Zudem war der Betrieb der Gaststätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits aufgegeben (BU S. 9); die Kläger hatten im ersten Rechtszug sogar vorgetragen, sie hätten nach der Genehmigung der Gaststätte von dem Plan, auf ihrem Anwesen eine Gaststätte zu führen, Abstand genommen (Schriftsatz vom 30. Oktober 1987, S. 2 <GA Bl. 8>).
Aus Vorstehendem ergibt sich, daß es auch auf die Frage, ob eine singuläre Anlage schon grundsätzlich dann nicht in einem auffälligen Kontrast zu ihrer Umgebungsbebauung steht bzw. schon dann nicht grundsätzlich andersartig ist, wenn sie nach der Struktur der Baunutzungsverordnung in einem Baugebiet zulässig, zumindest ausnahmsweise zulässig wäre, nicht ankommt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es in der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger außer der Obstbrennerei selbst, die für die Rahmenbildung unbeachtlich ist, keine singuläre Anlage. Eine Zulassung der Revision wegen dieser Frage nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müßte ferner daran scheitern, daß das Berufungsgericht die Umgebung als reines Wohngebiet qualifiziert hat. In einem solchen Gebiet kann eine Obstbrennerei gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 3 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden.
Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 23. April 1969, zitiert nach Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rdnr. 44, geltend macht, ist sie unzulässig. In dem Urteil vom 23. April 1969 - 4 C 15.68 - (BRS 22 Nr. 37) findet sich keine Aussage zu der Frage, wie nicht genehmigte und auch nicht geduldete bauliche Anlagen bei der Beurteilung nach § 34 BBauG zu behandeln sind. - Übrigens sind nach der Rechtsprechung des Senats nur solche nicht genehmigten baulichen Anlagen für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs von Bedeutung, die in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <26>). Hinsichtlich der Obstbrennerei der Kläger ist dies aber gerade nicht der Fall.
Nicht klärungsbedürftig ist ferner die Frage, ob zum Schutz des Eigentümers von einem für die Beurteilung nach § 34 BauGB fortwirkenden Bestandsschutz auch dann auszugehen ist, wenn die Nutzung des Bestandes aufgegeben ist, die neue Nutzung aber nicht genehmigt ist. Daß zumindest dann, wenn die neue Nutzung erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt worden ist, der Bestandsschutz der früheren Nutzung erloschen ist, weil die frühere Nutzung keine prägende Wirkung mehr besitzt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - (ZfBR 1988, 195 <197>) ausgesprochen. Es liegt auf der Hand, daß die frühere Nutzung in einem solchen Fall keinen Einfluß auf den Gebietscharakter der Umgebung haben kann.
Ob das Berufungsurteil hinsichtlich seiner Ausführungen zur städtebaulichen Vertretbarkeit nach § 34 Abs. 3 BauGB von dem Urteil des Senats vom 15. Februar 1990 (a.a.O.) abweicht und ob der Begriff des Dienens in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB rechtsgrundsätzlicher Klärung bedarf, kann offenbleiben. Die Zulassung der Revision scheitert insoweit daran, daß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB voraussetzt, daß bereits ein Betrieb vorhanden ist, um dessen Fortentwicklung es geht. Eine Zulassung nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben, also die Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung, einem - bestehenden - Betrieb dient. Die Vorschrift ist in das Baugesetzbuch aufgenommen worden, um notwendige Vorhaben im Zusammenhang mit bereits vorhandenen Anlagen genehmigen zu können; die Bevorzugung von Betrieben trägt dem Umstand Rechnung, daß Betriebe - anders als Wohngebäude - auf wiederkehrende Baumaßnahmen angewiesen sind (BT-Drucks. 10/4630, S. 87). Zur Erleichterung von betrieblichen Neugründungen ist die Vorschrift nicht bestimmt. Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Vortrag der Beschwerde, daß sich auf dem Grundstück der Kläger außer der streitigen Obstbrennerei ein Gewerbebetrieb befindet. Genehmigt war zunächst nur ein Wohngebäude mit einer Doppelgarage. Die später genehmigte Gaststätte - im wesentlichen ein einzelner Gaststättenraum - ist aufgegeben worden, und zwar, wie die Beschwerde (S. 6) vorträgt, "seit Jahren".
Schließlich rügt die Beschwerde zu Unrecht als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht die Gemeinde nicht beigeladen habe. Zwar hätte die Gemeinde in einem auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Obstbrennerei gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladen werden müssen, weil die Baugenehmigung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden darf (BVerwGE 42, 8 <11>, st. Rspr.). Die vorliegende Anfechtungsklage ist jedoch gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung des Beklagten gerichtet, durch die den Klägern der Betrieb der Brennerei auf ihrem Grundstück untersagt worden ist. An dem hiernach zwischen den Klägern und der beklagten Bauaufsichtsbehörde streitigen Rechtsverhältnis ist die Gemeinde nicht im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO derart beteiligt, daß sie notwendig beizuladen wäre (BVerwG, Beschluß vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 4 B 152.74 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 15). Übrigens wäre das Berufungsurteil selbst bei einer auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage trotz des in der fehlenden Beiladung liegenden Verfahrensfehlers im Revisionsverfahren nicht aufzuheben, wenn das Baugesuch zu Recht abgelehnt worden wäre (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel