Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.08.1974, Az.: V B 23/74
Bestellung eines Bevollmächtigten; Anordnung; Rechtfertigung der Anordnung; Beistand; Prozeßfördernde Empfehlung; Weigerung eines Beteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 09.08.1974
- Aktenzeichen
- V B 23/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 10373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 113, 267 - 269
- BStBl II 1975, 17
- DB 1974, 2384 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1974, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Anordnung, einen Bevollmächtigten zu bestellen oder einen Beistand hinzuzuziehen, kann nicht allein aus dem Umstand gerechtfertigt werden, daß sich der betroffene Beteiligte prozeßfördernden Empfehlungen des Gerichts versagt.
Gründe
Im vorliegenden Falle hat das FG die im Rahmen eines Klageverfahrens wegen Erstattung von Steuerüberzahlungen ergangene Anordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO allein auf den Umstand gestützt, daß es der Kläger bisher beharrlich abgelehnt hat, den Empfehlungen des Berichterstatters (§ 79 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 FGO) zu folgen und seinen Klageantrag entsprechend zu ändern. Es macht ihm im angefochtenen Beschluß zum Vorwurf, daß er für die einzelnen Steuerarten den Saldo zurückverlangt, der sich nach seiner (des Klägers) Meinung aus den für die Jahre 1959 bis 1965 geleisteten Überzahlungen ergibt, statt anzugeben, auf welche Berichtigungsveranlagung er jeweils Steuererstattung begehrt.
Das vom FG gekennzeichnete Verhalten des Klägers ist kein Mangel, der nach den oben angegebenen Rechtsgrundsätzen die Anordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO rechtfertigt.
Der Kläger beherrscht, wie seine Schriftsätze erkennen lassen, den Prozeßstoff; er ist in der Lage, diesen klar und geordnet darzustellen. Er bemüht sich, das Verfahren zu fördern. Seine Unterlassung, der Empfehlung des Berichterstatters zu folgen, beruht deshalb weder auf einer geistigen oder bildungsmäßigen Unzulänglichkeit noch auf Nachlässigkeit oder unverschuldeter Behinderung. Auch kann sein Klageantrag nicht als sinnlos und mutwillig beurteilt werden. Das dem Kläger vom FG zur Last gelegte Verhalten, also die mangelnde Bereitschaft zur Änderung des Klageantrags sowie zur Mitwirkung an der vom Gericht für erforderlich erachteten Aufklärung des Sachverhalts, liegt im Rahmen der dem Kläger gesetzlich eingeräumten Dispositionsfreiheit. § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO ermächtigt das Gericht nicht, einem Beteiligten die Postulationsfähigkeit zu entziehen, wenn dieser zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung lediglich einen nach Auffassung des Gerichts unzweckmäßigen oder fehlerhaften Weg wählt.
Eine Kostenentscheidung gemäß § 143 Abs. 1 FGO ist nicht veranlaßt. Sie kann nach § 135 FGO nur gegen den unterliegenden Beteiligten oder den erfolglosen Rechtsmittelführer ergehen. Das vorliegende Zwischenverfahren betrifft aber allein den Kläger, der mit seinem Rechtsmittel durchgedrungen ist.