Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.04.1978, Az.: 1 AZR 70/76
Kirchenautonomie; Erzieherische Einrichtungen der Kirche; Karitative Einrichtungen der Kirche; Übergeordneter Auftrag der Kirche; Verkündigungsauftrag; Loyalitätspflichten; Katholische Leiterin; Katholischer Pfarrkindergarten; Weltliche Ehe; Heirat eines geschiedenen Mannes; Kündigungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.04.1978
- Aktenzeichen
- 1 AZR 70/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Saarbrücken 29.10.1975 - 2 Sa 51/75
Rechtsgrundlagen
- Art. 140 GG
- § 1 Abs. 2 KSchG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 137 Abs. 3 WRV
Fundstellen
- BAGE 30, 247 - 265
- DB 1978, 2175-2177 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2116-2120 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Unbeschadet der nach GG Art. 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3 staatskirchenrechtlich gesicherten Kirchenautonomie gilt für die im Dienst der erzieherischen und karitativen Einrichtungen der Kirche stehenden Arbeitnehmer das KSchG, selbst wenn deren Tätigkeit in Bindung an den übergeordneten Auftrag der Kirche ausgeübt wird. Die Kirche bestimmt aber aufgrund ihrer Autonomie in jenen Einrichtungen die von ihrem Verkündigungsauftrag her gebotenen Loyalitätspflichten der im kirchlichen Dienst stehenden Arbeitnehmer, jedenfalls soweit diese irgendwie an der kirchlichen Verkündigung teilhaben.
2. Die katholische Leiterin eines katholischen Pfarrkindergartens, die in weltlicher Ehe einen geschiedenen Mann heiratet, setzt damit einen personen- und betriebsbedingten Grund für ihre fristgemäße Kündigung. GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1 stehen dem nicht entgegen.
3. Tendenzgedanke und KSchG.