Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1951, Az.: I ZR 63/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 63/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11371
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 14.03.1951 - AZ: 2 U 167/50
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1951, 644 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 482 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Wilhelm F. u. Söhne, Brauerei D. in F.,
Prozessgegner
die Firma S. AG, K.-G.,
Amtlicher Leitsatz
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Oberlandesgerichtsurteil (§719 Abs. 2 ZPO) ist auch dann zulässig, wenn dem Vollstreckungsschuldner durch die Vollstreckung eines Unterlassungsanspruches Nachteile entstehen würden, auf deren Ausgleich er mit Rücksicht auf §717 Abs. 3 ZPO bei Erfolg der Revision keinen Anspruch hat. Der gegenteiligen Auffassung in OGHZ 3, 390 vermag sich der Senat nicht anzuschliessen.
Tenor:
wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 14. März 1951 (2 U 167/50) - gemäss §719 Abs. 2 ZPO einstweilen eingestellt.
Gründe:
Die Beklagte, die durch das Urteil des Oberlandesgerichts u.a. zur Unterlassung der Belieferung mehrerer Kunden mit Bier vorläufig vollstreckbar verurteilt worden ist, hat nach Einlegung der Revision beantragt, die Zwangsvollstreckung gemäss §719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen, da - wie sie glaubhaft gemacht hat - die Gefahr bestehe, dass bei Einstellung der Belieferung ihre Kunden endgültig zu anderen Brauereien abwandern würden, und sie ausserdem eine beträchtliche Einbusse in ihrem geschäftlichen Ruf erleiden würde. Diese Nachteile seien zum Teil nicht ersetzbar, zum Teil nicht im einzelnen nachzuweisen. Dem Einstellungsantrag war statt zugeben. Wird gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt, so ist nach §719 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner "einen nicht zu ersetzenden Nachteil" bringen würde. Diese Vorschrift hat der Oberste Gerichtshof für die britische Zone (OGHZ 3, 390; ebenso Ermann MDR 1948, 133) dahin ausgelegt, dass die Einstellung nur dann zulässig sei, wenn der durch die Vollstreckung drohende Schaden nach dem Gesetz an sich ersetz bar sei, der Ausgleich der Nachteile aber aus rein tatsächlichen Gründen nicht erreicht werden könne. Dieser Auffassung, die die Bestimmung des §719 Abs. 2 ZPO in einem gegenüber seinem Wortlaut beschränkten Sinne auslegt, vermag sich der Senat nicht anzuschliessen. Es ist zwar richtig, dass der Vollstreckungsschuldner, wenn es sich um die Vollstreckung aus einem Urteil des Oberlandesgerichts handelt, auf Grund der Sondervorschrift des §717 Abs. 3 ZPO gegen den Vollstreckungsgläubiger bei Erfolg der Revision nur einen Bereicherungsanspruch in bezug auf das an den Vollstreckungsgläubiger Gezahlte oder Geleistete hat. Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf solche Fälle zu beschränken, in denen ein Anspruch auf Herausgabe des Gezahlten oder Geleisteten gegen den Vollstreckungsgläubiger bestehen würde. Die hierfür vorgebrachte Erwägung, das Gesetz habe seiner allgemeinen Tendenz nach die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen der Oberlandesgerichte erschweren wollen, vermag angesichts des eine solche Einschränkung durchaus nicht rechtfertigenden Wortlautes des §719 Abs. 2 ZPO nicht zu überzeugen. Die Erschwerung der Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt bereits dadurch zur Geltung, dass für die Einstellung nicht die Gefahr eines "schwer zu ersetzenden" Nachteiles genügt, sondern dass ein "nicht zu ersetzender" Nachteil eintreten würde, dass also die Vollstreckung einen Zustand herbeiführen oder eine Wirkung auslöst, die nachträglich nicht wieder beseitigt oder ausgeglichen werden kann (RGZ 79, 223). Die Gegenteilige Auffassung würde auch zu einer unerträglichen Benachteiligung des Vollstreckungsschuldners in allen Fällen führen, in denen es sich um die Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen handelt, da die Folgen gerade solcher Massnahmen für den Vollstreckungsschuldner, der z.B. genötigt ist, eine Fabrikation einzustellen oder eine Werbung zu unterlassen, von besonders einschneidender Natur sind. Bestände keine rechtliche Möglichkeit, die Vollstreckung in solchen Fällen einzustellen, so würde die Entscheidung der Revisionsinstanz oft ihrer praktischen Bedeutung entkleidet werden.