§ 13 LPlanG LSA - Landesplanerische Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LPlanG LSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 230.11
(1) Die Öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Sie sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen frühzeitig der obersten Landesplanungsbehörde mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte zu geben. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger hat die Öffentliche Stelle mitzuteilen, die für die Entgegennahme der Anzeige oder die Erteilung einer Genehmigung zuständig ist. Mitteilungen und Auskünfte sind gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten vorzunehmen.
(2) Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen, ob zur landesplanerischen Abstimmung der mitgeteilten raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme die Durchführung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung oder die Abgabe einer landesplanerischen Stellungnahme geboten ist. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Planungsträger mitzuteilen. Entscheidet die zuständige Landesplanungsbehörde, dass kein Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine Anzeige des Planungsträgers nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes entbehrlich. Die Unterlagen sind gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten einzureichen. Ergänzend dazu kann die oberste Landesplanungsbehörde die Bereitstellung der Verfahrensunterlagen, zum Beispiel großformatiger Planunterlagen, in einem analogen Format verlangen.