Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.06.2025, Az.: B 3 KR 6/25 AR
Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des LSG über die Unstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung und einer "Untätigkeitsbeschwerde"
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.06.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 6/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240625BB3KR625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - AZ: S 10 KR 129/24
- LSG Rheinland-Pfalz - 31.05.2025 - AZ: L 1 KR 46/25 B
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Behrend
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des LSG über die Unstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung und einer "Untätigkeitsbeschwerde".
Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden. Den weiteren in seinen Schreiben formulierten Begehren des Klägers war schon wegen der Unstatthaftigkeit seiner Beschwerde nicht nachzukommen.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.