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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1983, Az.: 2 StR 679/82

Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Anforderungen an die Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1983
Aktenzeichen
2 StR 679/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 14977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 26.02.1982

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

1. Arbeiter Dali T., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1939 in V. T. S. B. (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft

Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten T.

2. Kaufmann Alic B. D., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1950 in K. (UDSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft

Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten B. D.

3. Diamantschleifer Reuven B., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1955 in K. (UDSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. März 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten T.,
2. Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten B. D.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu Freiheitsstrafen von je neun Jahren verurteilt. Diese Entscheidungen greifen die Angeklagten mit ihren Revisionen an. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Die Rechtsmittel haben mit den Sachbeschwerden Erfolg, auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.

3

Der angefochtenen Entscheidung liegt im Kern folgender Sachverhalt zugrunde:

4

In einem Hotelzimmer, das die Mitangeklagten B. D. und B. gemeinsam bewohnten und in dem sich auch der Angeklagte T. zeitweise aufhielt, fand die Polizei in einem Koffer des B. einen verschlossenen Aktenkoffer mit 1.349,29 g Heroinzubereitung, außerdem in einem Schrankfach eine neue, teilweise noch verpackte elektronische Waage. Der Angeklagte T., der sein Zimmer im gleichen Hotel hatte räumen müssen, hatte bei B. D. sein Gepäck abgestellt, darunter eine Plastiktüte mit 58.700 DM. Das Landgericht hält folgende Geschehensabläufe für möglich:

5

Entweder habe T. das aufgefundene Heroingemisch am 9. Mai 1981 an die beiden Mitangeklagten verkauft und das bei ihm gefundene Geld als Kaufpreis oder Anzahlung auf diesen erhalten, oder

6

T. habe bereits vorher eine noch größere Menge Heroingemisch geliefert, von der ein Teil verkauft und nun an ihn bezahlt worden sei;

7

möglicherweise habe auch ein Unbekannter ein größere Menge Heroingemisch an die drei Angeklagten geliefert; dieses hätten die drei Angeklagten bis auf die sichergestellte Menge von 1.349,29 g gemeinsam verkauft; bei dem aufgefundenen Geld handele es sich um Taipis Kaufpreisanteil.

8

II.

1.

Die Mittäterschaft des Angeklagten T. folgert die Strafkammer aus folgenden Umständen:

9

T. habe sich in dem Zimmer aufgehalten, in dem das Heroingemisch gefunden wurde;

10

er sei im Besitz von mehr als 60.000 DM gewesen, wofür er keine befriedigende Erklärung habe geben können;

11

davon habe er 58.700 DM im Zimmer der Mitangeklagten zurückgelassen, obwohl B. D. von diesem Geld gewußt habe. Das lasse nur den Schluß zu, daß T. in der genannten Art und Weise mit Rauschgift gehandelt habe.

12

Diese Beweiswürdigung ist fehlerhaft.

13

Die Strafkammer konnte mangels bestimmter Anhaltspunkte bereits nicht eindeutig feststellen, ob überhaupt und gegebenenfalls wann T. Heroin an die Mitangeklagten geliefert hatte oder ob das aufgefundene Heroin von einem Dritten geliefert worden war. Dazu, daß T. geminsam mit den Mitangeklagten Heroin an Dritte verkauft haben könnte, fehlen jegliche konkreten Feststellungen. Bereits aus diesen Gründen begegnet die Art und Weise, in der das Gericht seine Verurteilung auf wahldeutige Grundlagen stützt, rechtlichen Bedenken. Eine solche Entscheidung ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muß rechtsfehlerfrei dargelegt werden, daß die wahlweise festgestellten Geschehensabläufe allein in Betracht kommen und andere Möglichkeiten sicher ausgeschlossen sind. Ein solcher sicherer Ausschluß ist um so schwieriger, je weniger die wahlweise festgestellten Sachverhalte konkretisiert werden konnten. Diesen Grundsatz hat das Landgericht nicht beachtet. Es hat naheliegende Möglichkeiten, die gegen den Angeklagten angeführten Umstände zu seinen Gunsten zu deuten, nicht bedacht und einen weiteren wesentlichen Umstand, der für den Angeklagten sprechen kann, nicht erörtert.

14

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung davon, daß Taipi an einem Heroingeschäft der Mitangeklagten beteiligt gewesen sei, wesentlich auch darauf, daß er das Geld - in einer Plastiktüte versteckt - in dem von den Mitangeklagten bewohnten Hotelzummer zurückgelassen habe, in dem sich zu dieser Zeit der Mitangeklagte B. D. aufhielt. Dieser Umstand läßt indes keinerlei Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zu. Gerade dann, wenn T. das Geld nicht aus einem gemeinsamen Heroingeschäft erhalten hatte, konnte er annehmen, daß keiner der beiden Mitangeklagten von den 60.000 DM wußte, und das Geld am ehesten - in der Plastiktüte versteckt - im Hotelzimmer zurücklassen. Die Annahme des Landgerichts, B. D. habe von dem Geld gewußt, dieses aber im Koffer vermutet und dem Wirt nur deshalb die Plastiktüten als Pfand ausgehändigt, ist nicht durch Tatsachen belegt. Die naheliegende Möglichkeit, daß B. D. dem Gastwirt mit den Platkiktüten nur einen möglichst wertlosen und leicht zu entbehrenden Pfandgegenstand aus dem Besitz seines Bekannten übergeben wollte, hat das Landgericht dabei außerdem nicht bedacht.

15

Vor allem aber hat das Landgericht die Möglichkeit übersehen, daß das Geld, welches bei T. gefunden wurde, zwar aus einem Rauschgiftgeschäft B. D. oder B. stammte, T. an diesem Geschäft aber nicht beteiligt war und auch nicht davon wußte, sondern den Erlös nur für einen der Mitangeklagten illegal anlegen oder gewinnbringend in andere Werte umtauschen sollte. Auf diese Weise könnte T. auch in den Besitz der 60.000 DM gelangt sein, und so ließe sich auch erklären, warum er das Geld vorübergehend und ohne Bedenken im Hotelzimmer der beiden Mitangeklagten zurückgelassen hat.

16

Dafür, daß einer der sonst im Ausland lebenden Mitangeklagten dem ihm bekannten Angeklagten T. das Geld für ein anderes Geschäft oder zum Umtausch überlassen haben könnte, spricht auch, daß T. offenbar illegal mit Goldmünzen, ausländischen Währungen und Devisen handelt. Jedenfalls ist in Jugoslawien deswegen gegen ihn ein Strafverfahren anhängig (UA S. 2).

17

Schließlich hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten T. kurz vor der Durchsuchung des Hotelzimmers nicht gewürdigt, obwohl dieses gegen seine Beteiligung an einem Heroingeschäft sprechen kann.

18

Als T. nämlich erfuhr, daß die Wirtsleute die Tüte mit dem Geld als Pfand genommen hatten, zahlte er seine Rechnung. Den Pfandgegenstand erhielt er aber dennoch nicht zurück, weil die Wirtin das Geld gefunden und die Polizei informiert hatte. Diese war bereits im Hotel erschienen. Ob der Angeklagte dies wußte, steht zwar nicht fest, jedoch erklärte die Wirtin ihm, daß die Tüten "sichergestellt" seien. Obwohl der Angeklagte danach mit alsbaldigen Untersuchungen der Polizei rechnen mußte, begab er sich wieder in das Zimmer der Mitangeklagten, ließt sich dort auf dem Bett des B. D. nieder und wartete bis zur polizeilichen Durchsuchung. Hätte er gewußt, daß in dem Zimmer Heroin aufbewahrt wird, so hätte es für ihn nahegelegen, den Raum vor der Durchsuchung zu verlassen, für ein Versteck des Heroins außerhalb des Zimmers zu sorgen oder gar das Rauschgift zu vernichten. Daß er hierzu keine Gelegenheit mehr hatte, wurde nicht festgestellt.

19

Insgesamt beruhen die Schlußfolgerungen des Landgerichts zur Tatbeteiligung des Angeklagten T. bisher so wenig auf einer festen und eindeutigen Tatsachengrundlage, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen - wenn auch nicht unerheblichen - Verdacht begründen.

20

2.

Die hinsichtlich des Angeklagten T. zur wahlweisen Feststellung des Sachverhalts angeführten Bedenken bestehen auch, soweit der Angeklagte B. D. verurteilt worden ist. Die Tatbeteiligung dieses Angeklagten folgert das Landgericht in erster Linie daraus, daß B. ihn als unbeteiligten Mitwisser nicht in sein Hotelzimmer aufgenommen hätte, in dem er das Heroin aufbewahrte. Er hätte dann nämlich befürchten müssen, von B. D. angezeigt zu werden. Hierbei berücksichtigt das Gericht aber nicht, daß B. D. und B. schon seit ihrer Jugend miteinander bekannt sind und B.s Freundin mit B. D. verwandt ist. Es erörtert auch die weitere Möglichkeit nicht, daß B. unter Umständen deswegen keine Anzeige von B. D. zu befürchten hatte, weil dieser von anderen gemeinsamen Straftaten gewußt haben könnte.

21

3.

Auch die Verurteilung des Angeklagten B. ist aufzuheben. Es ist nicht abzusehen, welche Feststellungen in der neuen Haupverhandlung zum Ausmaß seiner Tatbeteiligung und damit zum Schuldumfang getroffen werden.

Mösl
Müller
Theune
Niemöller
Gollwitzer