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§ 7 AG-SGB XII M-V - Erhöhung der Einkommensgrenze

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-7

Die oberste Landessozialbehörde kann nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und dem Finanzministerium sowie den kommunalen Landesverbänden durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zu Grunde gelegt wird.