Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1990, Az.: X ZR 39/89
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1990
- Aktenzeichen
- X ZR 39/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 21888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- IBR 1990, 425-426 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JurBüro 1990, 418 (Kurzinformation)
- NJW 1990, 1656-1658 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1990, 889 (amtl. Leitsatz)
- ZBB 1990, 159
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. März 1988 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 12./13. Februar 1985 einen Wartungsvertrag für das Kopiergerät X 3107 des Beklagten mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Der Beklagte verpflichtete sich, vierteljährlich einen Wartungsgrundpreis von 374,70 DM sowie 5,93 Pfennig je Kopie jeweils nebst Mehrwertsteuer zu zahlen. Da der Beklagte seiner Zahlungspflicht nicht nachkam, teilte die Klägerin ihm mit Schreiben vom 19. Juni 1986 mit, sie stelle ihre Service-Leistungen aus dem Wartungsvertrag ein. Die bis dahin offenen Wartungsgebühren bezifferte sie auf 7.921,25 DM. Als der Beklagte aucii in der Folgezeit nicht zahlte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 2. September 1986 unter Bezugnahme auf § 3 Nr. 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis fristlos.
Mit der Klage hat die Klägerin eine Vergütung für die Zeit vom 13. Februar 1986 bis September 1986 in Höhe von 8.998,47 DM, Schadensersatz gemäß § 3 Abs. 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zeit von September 1986 bis Februar 1987 in Höhe von 427,16 DM und Vergütung für frühere Wartungsarbeiten in der Zeit von September 1984 bis Januar 1985 von 1.220,37 DM verlangt.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.646,- DM nebst 8,5 % Zinsen von 7.673,73 DM ab 2. März 1986 bis 20. Juni 1986, von 9.141,62 DM ab 21. Juni 1986 bis 20. November 1986 und 10.646,- DM ab 21. November 1986 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach bestritten und geltend gemacht, eine Vergütung für Wartungen schulde er nicht, weil die Klägerin während der Vertragszeit an seinem Gerät keine Wartungsarbeiten durchgeführt habe. Die Wartungsgebühr sei zudem übersetzt. Die Mietkosten einschließlich Wartung betrügen üblicherweise 4-6 Pfennig je Kopie. Der Beklagte hat den Wartungsvertrag ferner wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Repräsentant der Klägerin habe ihm beim Abschluß des Vertrages der Wahrheit zuwider erklärt, unter den Vertragsbedingungen sei die Wartung für ihn, den Beklagten, besonders günstig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Nach Zustellung des Urteils bot der Beklagte mit Schreiben vom 4. Februar 1988 der Klägerin im Wege des Vergleichs die Zahlung von 3.000,- DM bei Kostenaufhebung an. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:
"Aus diesem Grunde unterbreite ich Ihnen folgendes Angebot und bitte Sie um wohlwollende Prüfung: Ich zahle Ihnen zur Abfindung aller Ansprüche einen einmaligen Betrag in Höhe von 3.000,- DM. Sie tragen die bei Ihnen entstandenen Kosten des Rechtsstreits selbst. Ich trage meine eigenen Kosten ebenfalls selbst.
Nach meiner Meinung ist dies ein faires Angebot. Ich gehe deshalb davon aus, daß Sie hiermit einverstanden sind. Aus diesem Grunde füge ich Ihnen als Anlage einen Verrechnungsscheck über 3.000,- DM bei. Ich setze voraus, daß Sie mein Angebot akzeptieren und die Zahlung bestimmungsgemäß meinem Konto gutbringen.
Ich möchte hiermit die Angelegenheit als abgeschlossen und erledigt betrachten. Da ich mich in den nächsten Wochen in Winterurlaub befinde ..., möchte ich Sie bitten, von irgendwelchen direkten Stellungnahmen abzusehen. Bitte unterrichten Sie auch ihre Anwälte entsprechend. Ich verzichte meinerseits auf eine Gegenbestätigung."
Der diesem Schreiben beigefügte Verrechnungsscheck über 3.000,- DM enthielt unter der Rubrik "Verwendungszweck" unter anderem den Vermerk "Angebot HGI v. 4.2.1988".
Die Klägerin antwortete zunächst nicht und löste den Verrechnungsscheck ein. Das Konto des Beklagten wurde am 10. Februar 1988 mit der Schecksumme belastet, wovon der Beklagte noch am gleichen Tage Kenntnis erhielt. Mit Anwaltsschreiben vom 19. Februar 1988 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie lehne das Vergleichsangebot ab, den Scheck habe sie als Abschlagszahlung auf die ausgeurteilte Forderung verbucht. Die Annahme des Vergleichsangebots durch die Scheckeinlösung stellte sie in Abrede und erklärte vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums.
Mit der Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, auf der Grundlage seines Schreibens vom 4. Februar 1988 sei ein wirksamer Abfindungsvergleich mit der Klägerin zustandegekommen. Die Klägerin habe durch die Einlösung des Schecks sein Vergleichsangebot angenommen. Auf den Zugang der Annahme habe er verzichtet. Die von der Klägerin erklärte Irrtumsanfechtung gehe ins Leere. Im übrigen sei der Wartungsvertrag infolge Sittenwidrigkeit nichtig.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Sie hat die Berufung für unzulässig gehalten und die Auffassung vertreten, sie habe mit der Scheckeinlösung das Vergleichsangebot des Beklagten nicht angenommen. Zumindest habe sie wirksam die Anfechtung wegen Irrtums erklärt.
Das Oberlandesgericht hat nach Teilerledigungserklärung der Parteien das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 10.218,84 DM nebst 8,5 % Zinsen auf 7.673,73 DM vom 2. März 1986 bis 20. Juni 1986, auf 9.141,62 DM vom 21. Juni 1986 bis 20. November 1986 und auf 10.218,84 DM seit dem 21. November 1986 abzüglich am 10. Februar 1988 gezahlter 3.000,- DM verurteilt und hinsichtlich eines Teilbetrages von 427,16 DM die Klage abgewiesen sowie die Revision zugelassen.
Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beantragt,
das Berufungsurteil, soweit es ihn beschwert, aufzuheben und auf die Berufung das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. Januar 1988 weiter abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden ist,
hilfsweise den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Gründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hält die Berufung für zulässig, aber nur in Höhe eines Teilbetrages von 427,16 DM für begründet. Der weitergehende Zahlungsanspruch aus dem Wartungsvertrag in Höhe von 10.218,37 DM abzüglich gezahlter 3.000,- DM sei nicht dadurch erloschen, daß die Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 4. Februar 1988 den ihr übersandten Scheck über 3.000,- DM eingelöst habe. Ein Vergleich zur Abgeltung der durch das erstinstanzliche Urteil titulierten Gesamtforderung der Klägerin sei hierdurch nicht zustande gekommen. Zwar habe der Beklagte mit seinem Schreiben vom 4. Februar 1988 der Klägerin den Abschluß eines Abfindungsvergleichs angetragen. Die Klägerin habe dieses Angebot aber nicht angenommen. Das Schreiben lasse seinem Inhalt nach die gebotene Klarheit missen, ob der Klägerin die Scheckeinlösung nur für den Fall eines wirksamen Vergleichsabschlusses gestattet sein sollte. Vielmehr habe die Klägerin das Angebot des Beklagten auch dahin verstehen können, daß der Beklagte ihr den Scheck zur Förderung einer Annahmebereitschaft überlassen habe, so daß in der Scheckeinlösung - auch aus der Sicht eines objektiven Dritten - nicht zwangsläufig und eindeutig die Betätigung eines Annahmewillens der Klägerin nach außen liege. Ungeachtet dessen sei die Annahme der Klägerin auch nicht dem Beklagten gegenüber erklärt worden. Auf § 151 BGB könne sich der Beklagte nicht berufen. Sein Verzicht auf die Bestätigung der Annahme sei unwirksam; denn der Beklagte habe arglistig, zumindest treuwidrig die bei der Klägerin vorhandenen Personalstrukturen für seine Zwecke ausgenutzt. Dem Beklagten habe bekannt sein müssen, daß die Klägerin in Anbetracht des erstrittenen Titels zu einem nennenswerten Nachgeben im Vergleichswege nicht bereit war. Selbst wenn aber die Scheckeinlösung zum Abschluß eines Abfindungsvertrages mit dem Beklagten geführt hätte, wäre der noch offene Zahlungsanspruch nicht erloschen, weil die Klägerin jedenfalls wirksam mit Schreiben vom 19. Februar 1988 die Irrtumsanfechtung erklärt habe.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe der Klägerin mit dem Schreiben vom 4. Februar 1988 den Abschluß eines Abfindungsvertrages angetragen. Dies steht im Einklang mit dem Inhalt des Schreibens und wird von der Revision nicht beanstandet.
2.
Von Rechtsirrtum beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Angebot des Beklagten nicht durch Einlösung des Verrechnungsschecks gemäß § 151 BGB angenommen, weil die Anwendung dieser Vorschrift in Fällen, in denen der den Abfindungsvertrag anbietenden Partei völlig klar sei, daß ihr Angebot nicht den Interessen des Vertragspartners entspricht, nicht mit den Anforderungen eines redlichen Geschäftsverkehrs zu vereinbaren sei.
a)
§ 151 BGB regelt eine Ausnahme vom Grundsatz der Empfangsbedürftigkeit der Annahmeerklärung für den Fall, daß die Erklärung gegenüber dem Anbietenden nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder dieser auf die Erklärung verzichtet hat; im Interesse beider Vertragspartner wird der Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegenüber dem Regelfall vorverlegt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Annahme als solche, d.h. ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352, 356). In welchen Handlungen eine Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, läßt sich nur in Würdigung des Einzelfalles entscheiden. Dabei ist mangels Erklärungsbedürfnisses der Annahmeerklärung gegenüber dem anbietenden Vertragspartner nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) abzustellen. Vielmehr kommt es - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen läßt. Dabei können alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein, die im Rahmen der Auslegung von Willenserklärungen von Bedeutung sind. Als Indiz für einen Annahmewillen kann unter anderem der Umstand zu bewerten sein, daß der Vertragsschluß für den Angebotsempfänger objektiv vorteilhaft erscheint. Hingegen ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Anwendbarkeit des § 151 BGB nicht davon abhängig, ob der anbietende Vertragspartner dem anderen bewußt ein dessen Interesse objektiv widersprechendes Angebot unterbreitet. Denn anders als bei den Fällen des Schweigens des Empfängers eines Bestätigungsschreibens, wo es für die Frage der Annahme auf die Redlichkeit des Angebots ankommen kann (vgl. BGHZ 11, 1, 4; 40, 42, 45 MünchKomm./Kramer 2. Aufl. § 151 Rdn. 40), kommt es im Rahmen des § 151 BGB allein darauf an, ob das Verhalten des Angebotsempfängers auf das Angebot objektiv als Annahme zu werten ist. Ein solcher Schluß ist aber regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn der anbietende Vertragsteil dem Angebotsempfänger eine mit der Erfüllung des angestrebten Vertrags zusammenhängende, den Anbietenden beeinträchtigende Handlung nur für den Fall der Annahme des Angebots, also des Vertragsschlusses gestattet und der Angebotsempfänger diese Handlung vornimmt. Der Angebotsempfänger verhält sich grundsätzlich rechtmäßig und redlich, wenn er hierbei auch die Voraussetzungen akzeptiert, an die der Anbietende sie geknüpft hat. Deshalb hat der VIII. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1985 (WM 1986, 322), die einen ähnlich gelagerten Fall betrifft, erkannt, in der widerspruchslos erfolgten Einlösung eines Schecks sei regelmäßig die Annahme eines Vertrages zu sehen, wenn die den Abschluß eines Abfindungsvertrages anbietende Partei dem Angebotsempfänger zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben hat, daß dieser nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf, und wenn die antragende Partei gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet hat.
b)
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Sachverhalts verkannt.
aa)
Mit Recht rügt die Revision als Verletzung des § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe den Inhalt des Schreibens vom 4. Februar 1988 und die Beifügung des Verrechnungsschecks nicht umfassend gewürdigt. Das Berufungsgericht hat zwar das Schreiben des Beklagten als Angebot auf Abschluß eines Abfindungsvertrages angesehen. Seine Feststellung, dessen Inhalt könne nicht mit der gebotenen Klarheit entnommen werden, daß die Klägerin zum Einbehalt und zur Einlösung des ihr übersandten Verrechnungsschecks nur im Falle eines wirksamen Vergleichsabschlusses berechtigt sein sollte, findet aber weder im Wortlaut des Angebotsschreibens noch im unstreitigen Prozeßvertrag der Parteien eine ausreichende Grundlage. Das Berufungsgericht hat erwogen, für eine Einlösungsermächtigung der Klägerin im Falle des wirksamen Vertragsschlusses spreche, daß der Beklagte die Annahme der Klägerin vorausgesetzt und von einer "bestimmungsgemäßen" Gutschrift auf seinem Konto gesprochen habe. Gleichwohl hat es aber aus den Formulierungen, der Beklagte bitte um "wohlwollende Prüfung" und halte den Vergleich für ein "faires Angebot" geschlossen, die Klägerin habe das Angebot des Beklagten dahin verstehen können und dürfen, daß der Scheck ihr zur Förderung einer Annahmebereitschaft überlassen werde. Hingegen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Beklagte die Ermächtigung der Klägerin, den ihr überlassenen Verrechnungsscheck einzulösen, an einen bestimmten Zweck, nämlich die endgültige Erledigung der "Angelegenheit" geknüpft hat. Wie sich aus dem Wortlaut des Schreibens, insbesondere auf Seite 2, unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs eindeutig und unmißverständlich ergibt, sollte die Klägerin nur im Falle der Annahme des Vergleichsangebots über den Scheck verfügen dürfen. Reichte aber die Klägerin angesichts dessen den Scheck zur Einlösung ein, ohne das Vergleichsangebot durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abzulehnen, so zeigte sie damit aus der maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten objektiven und von der Redlichkeit der Klägerin ausgehenden Dritten ein Verhalten, das objektiv und unzweideutig als Betätigung ihres Annahmewillens zu verstehen war.
Der Senat kann diese Frage abschließend beurteilen; denn die Parteien haben Gesichtspunkte, die für eine andere Deutung des Verhaltens der Klägerin sprechen könnten, nicht vorgetragen. Da das Berufungsgericht den Inhalt des Schreibens vom 4. Februar 1988 festgestellt hat, bedarf es insoweit auch keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen.
bb)
Mit Recht rügt die Revision ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der vom Beklagten in seinem Schreiben vom 4. Februar 1988 erklärte Verzicht auf Bestätigung der Annahme der Klägerin gegenüber sei arglistig, zumindest treuwidrig und daher unwirksam.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten sei ausschließlich daran gelegen gewesen, die Klägerin auf dem von ihm beschrittenen Weg zu überrumpeln und unter Ausnutzung der bei der Klägerin vorhandenen Personalstrukturen zu einem nicht gerechtfertigten Vorteil zu gelangen. Es hat dies damit begründet, die Klägerin habe ihre seit langem rückständige Forderung erstinstanzlich mit Erfolg durchgesetzt. Damit sei die Auseinandersetzung zwischen den Parteien auf die anwaltliche Ebene verlagert gewesen, die der Beklagte mit seinem Schreiben vom 4. Februar 1988 zu umgehen bestrebt gewesen sei. Dem Beklagten habe bekannt sein müssen, daß die Klägerin angesichts des erstinstanzlichen Urteils, aber auch wegen der aus ihrer Sicht eindeutigen Rechtslage, zu einem nennenswerten Nachgeben im Vergleichswege nicht bereit sein werde.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts tragen die Feststellung der Arglist und der Treuwidrigkeit nicht. Abgesehen davon, daß nicht einmal die Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Februar 1988, in welchem sie das Vergleichsangebot des Beklagten ablehnte, die Wirksamkeit des Verzichts auf die Bestätigung angezweifelt und den Verdacht der Unredlichkeit geäußert hat, lassen sich Anhaltspunkte dafür auch nicht aus dem Prozeßvortrag der Klägerin oder dem vorgelegten Schriftwechsel der Parteien entnehmen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich mit seinem Vorgehen die bei Unternehmen wie der Klägerin übliche Bearbeitungsweise bei Vorgängen dieser Art zunutze gemacht, entbehrt schon deshalb der Grundlage, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und auch aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich ist, daß der Beklagte die vom Berufungsgericht unterstellte Arbeitsweise und die Personalstrukturen der Klägerin kannte. Nur bei Kenntnis des Beklagten wäre ein Einwand der Arglist oder des Verstoßes gegen Treu und Glauben in Betracht gekommen. Dabei kann hier unentschieden bleiben, ob die Klägerin mit einem solchen Einwand überhaupt der Wirksamkeit des Verzichts des Beklagten auf Bestätigung der Vergleichsannahme hätte entgegentreten können.
3.
Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe, den Abschluß des Abfindungsvertrages unterstellt, jedenfalls wirksam mit Anwaltsschreiben vom 19. Februar 1988 die Anfechtung wegen Irrtums erklärt, so daß der noch offene Zahlungsanspruch der Klägerin nicht erloschen sei. Es bedarf hier keiner abschließenden Klärung der in der Literatur streitigen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Annahmeerklärung im Sinne des § 151 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar ist (vgl. dazu Larenz, BGB, Allgemeiner Teil, Bd. I, 13. Aufl. § 28 I, S. 521; MünchKomm./Kramer 2. Aufl. § 151 Rdn. 50; Enneccerus/Nipperdey, BGB, 1. Bd. 2. Halbbd., 15. Aufl. S. 900 f.; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 151 Rdn. 12). Die Klägerin hat weder Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme eines Erklärungsirrtums rechtfertigen, noch hat das Berufungsgericht insoweit Feststellungen getroffen.
III.
Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar.
Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen (Bl. 128 d.A.), ihr Sachbearbeiter, der im Rahmen der Zahlungserfassung den Scheck dem Schreiben des Beklagten entnommen und zur Einlösung eingereicht habe, sei nicht befugt gewesen, unter Verzicht auf einen wesentlichen Teil der Forderung einen Vergleich mit dem Beklagten abzuschließen. Der Beklagte hat dies bestritten und entsprechende Vollmacht des Sachbearbeiters behauptet (Bl. 105, 130 d.A.). Fehlte es an einer solchen Vollmacht, dann wäre es selbst dann, wenn der Sachbearbeiter angesichts des Inhalts des Schreibens vom 4. Februar 1988 und des ausdrücklichen Bezugs hierauf auf dem Verrechnungsscheck das Erklärungsbewußtsein hatte, nicht zu einem die Klägerin bindenden Abschluß des vom Beklagten angebotenen Abfindungsvertrages gekommen; denn auch auf die Annahme im Sinne des § 151 BGB sind die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Vertretung (§§ 164 ff. BGB) anwendbar (vgl. Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 151 Rdn. 14).
Die Klägerin hat ferner das Annahmebewußtsein ihres Sachbearbeiters in Abrede gestellt und für ihre Behauptung Beweis angetreten (Bl. 128 d.A.). Der Beklagte hat auch dies bestritten (Bl. 105 d.A.). Das Berufungsgericht hat das Erklärungsbewußtsein verneint, indem es den Gesamtumständen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin, ohne weitere Begründung entnommen hat, für die Klägerin habe kein vernünftiger Grund bestanden, das Vergleichsangebot des Beklagten anzunehmen. Angesichts des Streitvortrags der Parteien entbehrt diese Feststellung, wie die Revision mit Recht rügt, der Grundlage.
IV.
Aus diesen Gründen konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben und der Rechtsstreit war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung der Sache, gegebenenfalls durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen, zu klären haben, ob der Sachbearbeiter der Klägerin im Rahmen seines Aufgabengebiets zu Willensäußerungen namens der Klägerin befugt war und falls dies der Fall war, welche Vorstellungen er mit der Einlösung des Verrechnungsschecks verband. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß dann, wenn wie im vorliegenden Fall nach objektiven Gesichtspunkten eine Annahmehandlung vorliegt, vom Angebotsempfänger das Fehlen des Annahmebewußtseins darzulegen und zu beweisen ist. Gelingt der Klägerin weder der Nachweis der mangelnden Handlungsbefugnis noch des mangelnden Annahmebewußtseins, so wird sich sodann, falls die Klägerin ihren Sachvortrag entsprechend ergänzt, erneut die Frage der Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB stellen.