Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1954, Az.: 6 StR 45/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1954
- Aktenzeichen
- 6 StR 45/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 18.03.1953
Verfahrensgegenstand
Fortgesetztes Vergehen gegen § 90 a Abs. 1 StGB
In der Strafsache
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Oktober 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Dr. Baldus,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Weber als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 18. März 1953 aufgehoben, soweit nicht über die Untersagung der Berufsausübung entschieden ist.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
- 1.)
im Schuldspruch dahin berichtigt, dass im Falle T. die Verurteilung wegen Vergehens nach § 185 StGB, in den Fällen Mu. und R. die Verurteilung wegen Vergehens nach § 186 StGB wegfällt;
- 2.)
zum Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die seit dem 18. März 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie vier Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist Mitglied der FDJ und der KPD. Seit September 1950 war er für den sowjetzonalen Deutschlandsender, seit dem 10. Mai 1952 daneben als Mitarbeiter der in H. erscheinenden kommunistischen Tageszeitung "Die Wahrheit" tätig. Vom 18. Juni 1952 bis 2. Dezember 1952 war er verantwortlicher Redakteur dieser Zeitung.
Der Angeklagte ist unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden:
- a)
wegen fortgesetzten Vergehens nach § 90 a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 128 Abs. 1, 129 Abs. 1 u. 2 StGB, zum Teil weiter in Tateinheit mit Vergehen nach § 110 StGB,
- b)
wegen Vergehens nach § 91 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 185 StGB in drei Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergehen nach § 186 StGB,
- c)
wegen Vergehens nach § 97 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 186, 187 a Abs. 1 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle in weiterer Tateinheit mit Vergehen nach § 185 StGB.
Zugleich wurde auf Veröffentlichungsbefugnis erkannt. Dem Angeklagten war weiter zur Last gelegt, sich durch Veröffentlichung eines Interviews des KPD-Vorsitzenden Max Re. in der Zeitung "Die Wahrheit" eines Vergehens nach § 84 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 110 StGB schuldig gemacht zu haben. Insoweit ist der Angeklagte freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist beschränkt; es beanstandet nur, dass gegen den Angeklagten nicht auf Untersagung der Berufsausübung erkannt worden ist. Die ursprünglich auch gegen den Freispruch gerichtete Revision ist zurückgenommen worden.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel ist begründet.
Obwohl der Anklagevertreter nach der Sitzungsniederschrift die Untersagung der Berufsausübung als Redakteur beantragt hatte, enthält das Urteil keine Ausführungen darüber, warum die Strafkammer von der Anwendung des § 42 1 StGB abgesehen hat. Aus diesem Grunde greift schon die verfahrensrechtliche Beschwerde der Revision durch. Nach § 267 Abs. 6 StPO müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb eine Massregel der Sicherung und Besserung einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist. Den Schuld- und Strafausspruch lässt dieser Rechtsfehler unberührt.
II.
Die Revision des Angeklagten
1.)
Vor Erörterung der Revisionsbeschwerden ist zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Bestrafung des Angeklagten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 entfällt. Soweit dem Angeklagten Vergehen nach den §§ 90 a, 91, 128, 129 StGB zur Last fallen, ist die Straffreiheit unabhängig von der Höhe der verhängten oder zu erwartenden Strafe ausgeschlossen, während Vergehen nach den §§ 97, 110, 185, 187 a StGB nicht allgemein von der Straffreiheit ausgenommen sind. Für den Fall, dass mehrere vom Täter begangene selbständige Handlungen sämtlich einzeln unter das Gesetz fallen, bestimmt § 11 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz 1954, dass es für die Straffreiheit auf die Höhe der erkannten oder zu bildenden Gesamtstrafe ankomme. Ist dagegen eine Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen zu bilden, von denen nur eine unter das Gesetz fällt, so bleibt sie bei Bildung der Gesamtstrafe ausser Betracht; mehrere solcher Einzelstrafen bleiben unberücksichtigt, wenn für eine aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe nach dem Gesetz Straffreiheit gewährt werden würde (§ 11 Abs. 3 Straffreiheitsgesetz 1954). Dabei sind im Sinne des § 11 Abs. 1 a.a.O. mit den Straftaten die "sämtlich unter das Gesetz fallen", solche gemeint, die erstens vor dem Stichtag begangen sind und zweitens nicht allgemein ihrer Art nach von der Straffreiheit ausgenommen sind. Mit dieser Regelung folgt das Straffreiheitsgesetz 1954 einem von fast allen bisherigen Amnestiegesetzen vertretenen Grundsatz: es kommt für die Frage der Straffreiheit nicht auf die Höhe der Einzelstrafen, sondern auf die Höhe der Gesamtstrafe an. § 11 Abs. 3 a.a.O. enthält keine Einschränkung dieses Grundsatzes, sondern nur die notwendige Ergänzung für den Fall, dass der Täter mehrere strafbare Handlungen begangen hat, die zum Teil nicht "unter das Gesetz fallen", also entweder nach dem Stichtag liegen oder allgemein von der Straffreiheit ausgenommen sind. Hier sind die in dem erläuterten Sinne unter das Gesetz fallenden Straftaten selbständig auf ihre Amnestiefähigkeit zu prüfen. Handelt es sich um eine einzige Straftat, so kommt es für die Frage der Straffreiheit auf die Höhe der für sie ausgesprochenen oder auszusprechenden Einzelstrafe an. Bei mehreren solcher Straftaten ist entscheidend, ob die Straffreiheitsgrenze überschritten wäre, wenn aus den Einzelstrafen für diese Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet würde. Im Schrifttum ist erörtert worden, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 möglicherweise auch dann eingreife, wenn für eine von mehreren an sich amnestiefähigen selbständigen Handlungen eine die Amnestiegrenze übersteigende Einzelstrafe zu verhängen sei, weil diese Einzelstrafe nicht "unter dieses Gesetz falle". Das ist irrig; vielmehr sind solche Fälle ausschliesslich nach § 11 Abs. 1 a.a.O. zu beurteilen.
Diese Regelung stimmt, soweit es sich um den Stichtag handelt, mit § 4 des Straffreiheitsgesetzes 1949 und der zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsprechung überein. Sie bedeutet im übrigen, dass alle Straftaten, die ihrer Art nach von der Straffreiheit ausgenommen sind, bei Prüfung der Amnestiefähigkeit anderer Taten so zu beurteilen sind, als wären sie nach dem Stichtag begangen.
Sämtliche Straftaten des Angeklagten sind vor dem Stichtag begangen. Die meisten sind allgemein von der Straffreiheit ausgenommen. An sich amnestiefähig sind nur die beiden Vergehen nach § 97 StGB in Tateinheit mit Beleidigung. Nur diese beiden Straftaten sind zusammen daraufhin zu prüfen, ob sie nach der Höhe der verwirkten Strafe für straffrei erklärt sind. Da insoweit Einzelstrafen von fünf Monaten und drei Monaten Gefängnis ausgesprochen sind, läge eine aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe notwendig über der Straffreiheitsgrenze, so dass beide Taten nicht unter die Amnestie fallen.
Bei einzelnen Straftaten des Angeklagten treffen an sich amnestiefähige Vergehen tateinheitlich mit solchen zusammen, die allgemein von der Straffreiheit ausgenommen sind. Er ist in drei Fällen wegen Vergehens nach § 91 StGB in Tateinheit mit Beleidigung zu Einzelstrafen von zwei Monaten und zweimal drei Monaten verurteilt worden. Hier könnte sich die Frage stellen, ob die Schuldsprüche wegen Beleidigung auf Grund der Amnestie entfallen müssen. Zum Straffreiheitsgesetz 1949 hat der Bundesgerichtshof mehrfach die Auffassung vertreten, dass bei tateinheitlichem Zusammentreffen eines Steuerdelikts mit einer anderen Straftat der Schuldspruch wegen dieser Straftat zu beseitigen ist, wenn die verhängte Strafe unter der Straffreiheitsgrenze liegt (vgl. 3 StR 512/51 vom 2. August 1951; 5 StR 176/52 vom 6. November 1952; 2 StR 572/51 vom 30. Januar 1953; 1 StR 598/52 vom 14. April 1953). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn der Täter nur dieser einen Straftat schuldig ist. Hat er weitere Straftaten begangen, so bleibt auch der Schuldspruch wegen an sich amnestiefähiger Delikte bestehen, wenn die zu bildende Gesamtstrafe die Straffreiheitsgrenze überschreitet (vgl. vor allem BGH 2 StR 372/51 vom 30. Januar 1953). Für des neue Straffreiheitsgesetz gilt nach § 11 Abs. 1 dasselbe.
2.)
Als Verstoss gegen das Verfahrensrecht beanstandet die Revision; dass die Strafkammer die Note der UdSSR vom 10. März 1953, die dem Gericht vorgelegen habe, und eine Reihe von Erklärungen massgeblicher Persönlichkeiten der "DDR", die der Verteidiger dem Gericht überreicht habe, in den Urteilsgründen mit keinem Wort erwähne. Ob diese Schriftstücke zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind, lässt sich der Sitzungsniederschrift nicht mit Sicherheit entnehmen, Es kommt indessen hierauf nicht an. Die Revision beanstandet nicht, dass die Strafkammer einen bestimmten Urkundenbeweis nicht erhoben habe, sondern wendet sich nur gegen die Nichterwähnung der Schriftstücke im Urteil. Das ist kein Verfahrensverstoss. Die Strafkammer hatte das Beweisergebnis frei zu würdigen. Wenn ihr ein bestimmtes Beweismittel für die Entscheidung unwesentlich erschien, bedurfte es keiner Erwähnung im Urteil.
Die weitere Rüge, die Strafkammer habe einen Aussetzungsantrag unter Verletzung des Verfahrensrechts zurückgewiesen, ist unbegründet, weil ein solcher Antrag nach der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden ist.
Ebenso unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Der Angeklagte hatte zu seiner Rechtfertigung vorgetragen, er sei in der Zeit vom 1. November bis 20. Dezember 1952 zur Erholung in der sowjetisch besetzten Zone gewesen und könne daher nicht für die in dieser Zeit erschienenen Zeitungsveröffentlichungen verantwortlich sein. Daraufhin wurde ihm eine Erklärung seines früheren Verteidigers Rechtsanwalt E. vorgehalten, der in dem ersten Hauptverhandlungstermin am 21. November 1952 das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigt und erklärt hatte, der Angeklagte halte sich in Hannover auf. Der Angeklagte blieb trotz dieses Vorhalts bei seiner Darstellung. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass Rechtsanwalt E. nicht als Zeuge vernommen worden sei. Hierzu war die Strafkammer, zumal kein entsprechender Antrag gestellt wurde, nicht verpflichtet. Denn sie hat bei ihrer Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten nur dessen Erwiderung auf den Vorhalt verwertet. Im übrigen könnte das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoss nicht beruhen. In die Zeit vom 1. November bis 20. Dezember 1952 fallen nur zwei Veröffentlichungen in der "Wahrheit", die Gegenstand der Verhandlung waren das Re.-Interview und die Kritik des Urteils gegen den kommunistischen Redakteur O.. Wegen der Veröffentlichung des Re.-Interviews ist der Angeklagte freigesprochen worden; zu der zweiten Veröffentlichung hat sich der Angeklagte ausdrücklich als Verfasser bekannt, so dass für seine Verantwortlichkeit unerheblich war, wo sich der Angeklagte in der fraglichen Zeit aufgehalten hat.
3.)
Die Sachprüfung ergibt, dass die Revision des Angeklagten im wesentlichen ohne Erfolg bleiben muss. Zahlreiche Revisionsbeschwerden sind offensichtlich unbegründet; sie bedürfen keiner Erörterung.
a)
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens nach § 90 a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 128 Abs. 1, 129 Abs. 1 u 2 StGB, zum Teil weiter in Tateinheit mit Vergehen nach § 110 StGB, lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Annahme, dass die FDJ eine Vereinigung ist, deren Zwecke und deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten (§ 90 a StGB), eine Verbindung, deren Verfassung vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll (§ 128 StGB) und eine Vereinigung, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, strafbare Handlungen zu begehen (§ 129 StGB), wird durch die Feststellungen des Urteils bedenkenfrei gerechtfertigt. Die Meinung der Revision, § 90 a StGB treffe nur Vereinigungen, deren verfassungsfeindliche Zielsetzung bereits bei der Gründung vorgelegen habe, andernfalls finde auf eine solche Vereinigung § 129 a StGB Anwendung, ist offensichtlich verfehlt, wie der Wortlaut der Vorschrift klar ergibt und wie der Senat schon wiederholt entschieden hat.
b)
Soweit die Tatbestände der §§ 90 a Abs. 1 und 129 Abs. 2 StGB in Frage stehen, hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte die FDJ als Hintermann im Sinne dieser Vorschriften gefördert habe. Sie nimmt dies bereits für seine Tätigkeit in der Zeit an, in der er noch nicht verantwortlicher Redakteur der "Wahrheit" war, legt ihm allerdings insoweit, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervorgeht, nur seine Tätigkeit in Salzgitter zur Last, wo er als Beauftragter des Sowjetzonalen Deutschlandsenders mit dem Funktionär S. in Verbindung trat und an Versammlungen und Besprechungen teilnahm, die der Förderung der FDJ dienten. Bei einer dieser Besprechungen wurde der Angeklagte verhaftet; es wurden Notzizen bei ihm beschlagnahmt, aus deren Inhalt die Strafkammer auf seine beachtliche Aktivität für die FDJ schliesst, Ob die hierzu getroffenen Feststellungen ausreichen, um den Angeklagten auch insoweit als Hintermann im Sinne der §§ 90 a Abs. 1 und 129 Abs. 2 StGB zu kennzeichnen, kann dahingestellt bleiben. Im Rahmen des Gesamtvorwurfs ist die Tätigkeit in Salzgitter nur von untergeordneter Bedeutung; sie war auch auf die Höhe der Strafe ohne Einfluss, wie die Strafzumessungsgründe des Urteils ergeben. Der wesentliche Vorwurf gegen den Angeklagten beruht auf der umfangreichen Förderung der FDJ in seiner Eigenschaft als Redakteur der "Wahrheit", Insoweit kennzeichnet ihn das Urteil zutreffend als Hintermann im Sinne der erwähnten Vorschriften. In beiden Tatbeständen wird der Hintermann dem Rädelsführer gleichgestellt. Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat (vgl. insbesondere NJW 1954, 1253), ist Rädelsführer im Sinne des § 90 a StGB, wer in der Vereinigung eine führende Rolle spielt, d.h. auf eine nicht ganz unwesentliche Anzahl von Angehörigen oder Freunden der Vereinigung einen bestimmenden Einfluss ausübt oder sich sonst in besonders massgebender Weise für sie betätigt. Eine Förderung, der nur untergeordnete Bedeutung zukommt, genügt danach nicht. Dasselbe muss für den Hintermann gelten. Das Gesetz will die Drahtzieher der Vereinigung erfassen oder mit verschärfter Strafe bedrohen. Drahtzieher sind in gleicher Weise der Rädelsführer und der Hintermann, indem beide sich in besonders massgebender Weise für die Vereinigung betätigen. Der Unterschied besteht nur darin, dass die Tätigkeit des Hintermanns im Gegensatz zu der des Rädelsführers eine mehr mittelbare ist, indem er die Vereinigung von aussen fördert, während der Rädelsführer innerhalb der Organisation selbst wirkt. Auf die formelle Mitglieschaft kommt es hierbei nicht an. Die Ansicht der Revision, Hintermann könne nicht sein, wer offen in Erscheinung trete und sogar offen Propaganda treibe, ist unzutreffend. Es ist nicht das Kennzeichen des Hintermanns, dass er, wie die Revision meint, gleichsam "versteckt" steht, nach aussen also überhaupt nicht in Erscheinung tritt. Auch die Art seiner Tätigkeit ist rechtlich ohne Bedeutung; sie kann in einer erheblichen technischen oder finanziellen Unterstützung der Vereinigung, aber auch in einer starken propagandistischen Förderung bestehen, Hiervon abgesehen könnten die Ausführungen der Revision dem Rechtsmittel auch dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn rechtliche Bedenken gegen die Kennzeichnung des Angeklagten als Hintermann bestünden. Er müsste dann als Rädelsführer angesehen werden; denn dass er sich in besonders eindringlicher, nachdrücklicher und vor allem weitreichender Weise für die FDJ betätigt hat, unterliegt angesichts des Umfangs der propagandistischen Presseveröffentlichungen keinem Zweifel.
c)
Auch die Anwendung des § 110 StGB begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe durch Verbreitung von Schriften zum Ungehorsam gegen die von der Bundesregierung ausgesprochenen Verbote der sogenannten Volksbefragung und der FDJ selbst aufgefordert. Ob die Anwendung des § 110 StGB mit dieser Begründung gerechtfertigt werden kann, mag dahingestellt bleiben. Der Angeklagte hat durch die wiederholte Verherrlichung der von der FDJ durchgeführten Aktionen, die zur Anwendung des § 129 StGB geführt haben, zum Ungehorsam gegen Strafgesetze aufgefordert. Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Aufforderung offen ausgesprochen wird; sie kann auch verschleiert geschehen (vgl. RGSt 47, 411), insbesondere durch Schilderung und Verherrlichung bereits begangener Straftaten. Eine solche zwar verschleierte, aber unmissverständliche Aufforderung enthalten die im Urteil wiedergegebenen Artikel der "Wahrheit" vom 12. Juli, 23. August und 4. September 1952 (III, 7, 14, 18).
Dass der Angeklagte an sich schon nach § 129 StGB zu bestrafen ist, schliesst die Anwendung des § 110 StGB nicht aus; beide Straftaten stehen in Tateinheit.
d)
Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe im Notstand gehandelt, findet in den Feststellungen des Urteils keinerlei Grundlage, Dass die von der Bundesregierung gegen die FDJ getroffenen Massnahmen keinesfalls die vom Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen unter dem Gesichtspunkt des Notstandes rechtfertigen oder entschuldigen können, hat der Senat wiederholt entschieden. Auch der Hinweis, einen Verbotsirrtum des Angeklagten habe die Strafkammer mit rechtlich fehlerhaften Erwägungen und ohne ausreichende Prüfung verneint, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte könne sich deshalb in keinem Verbotsirrtum befunden haben, weil er eine Prüfung der Rechtmässigkeit des Verbots (der FDJ) weder angestellt hat noch hat anstellen wollen, sondern nur das nachgeredet hat, was die Führer der FDJ und der KPD in ständiger Wiederholung zu dem Verbot sagten, Damit wollte die Strafkammer ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass es dem Angeklagten gar nicht darauf ankam, bei seiner propagandistischen Tätigkeit rechtmässig zu handeln, dass ihm diese Frage gleichgültig war und dass er die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst in Kauf nahm. Zudem wäre die Meinung des Angeklagten, die Erklärung der Bundesregierung über das Verbot der FDJ sei verfassungswidrig, keineswegs gleichbedeutend mit einem Verbotsirrtum hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftaten. Der Angeklagte hat durch eine umfangreiche Propagandatätigkeit die FDJ bewusst gefördert, obwohl ihm deren verfassungsfeindliche Zielsetzung und ihre Eigenschaften im Sinne der §§ 128, 129 StGB bekannt waren.
e)
Die Strafkammer hat den Angeklagten verantwortlich gemacht für sämtliche Veröffentlichungen in der "Wahrheit", die während seiner Anstellung als Redakteur erschienen sind. Soweit sich der Angeklagte nicht als Verfasser der Artikel bekannt oder Kenntnis und Billigung vor der Veröffentlichung zugegeben hat, stützt sich die Strafkammer zutreffend auf § 20 Abs. 2 PresseG, Danach ist bei einer periodischen Druckschrift, durch deren Inhalt die Strafbarkeit einer Handlung begründet wird, der verantwortliche Redakteur als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird. Die Vorschrift enthält eine Erleichterung des Anschuldigungsbeweises, um die Herrschaft der allgemeinen Strafgesetze auf dem Gebiete der periodischen Presse sicherzustellen. Es handelt sich also um keine Fiktion der Täterschaft, sondern um eine von dem verfahrensrechtlichen Grundsatz freier Beweiswürdigung abweichende Beweisvermutung, nämlich die Vermutung, dass der Redakteur die Druckschrift mit Kenntnis und Verständnis des Inhalts vorsätzlich veröffentlicht hat (vgl. RGSt 22, 65). Allerdings trifft den Angeklagten im Rahmen des § 20 Abs. 2 PresseG keine Beweislast, wie die Revision zutreffend hervorhebt. Das Gericht muss etwaige gegen die Beweisvermutung sprechende Umstände von Amts wegen aufklären. Von dieser Rechtslage ist aber die Strafkammer ersichtlich ausgegangen. Ihre Ausführungen, dass die Beweisvermutung nach den Umständen des Sachverhalts nicht widerlegt sei, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 25, 404. Dort hatte der Angeklagte geltend gemacht, dass er den strafbaren Artikel erst nach dem Erscheinen der Druckschrift gelesen habe. Das Reichsgericht führte aus, damit habe der Angeklagte einen besonderen die Strafbarkeit als Täter ausschliessenden Umstand behauptet und die Strafkammer habe ihn nicht auf Grund des § 20 Abs. 2 PresseG bestrafen dürfen, wenn sie den vom Angeklagten behaupteten Umstand für nachgewiesen erachtete. So liegt aber der Fall hier nicht. Die Strafkammer hält den Einwand des Angeklagten gerade für nicht erwiesen; sie durfte also den Schuldspruch ohne Rechtsirrtum auf die Beweisvermutung stützen.
Unverständlich ist der Einwand der Revision, die Anwendung des § 90 a StGB dürfe auf § 20 Abs. 2 PresseG überhaupt nicht gestützt werden, weil Hintermann im Sinne des § 90 a StGB nur sein könne, wer eine wirklich aktive Tätigkeit ausgeübt habe, nicht aber jemand, der nichts getan habe und vom Gesetz nur als präsumtiver Täter angesehen werde. Es ist gerade der Sinn des § 20 Abs. 2 PresseG, dass diese "wirklich aktive Tätigkeit" bis zum Beweise des Gegenteils vermutet wird.
Schliesslich ist auch die Meinung rechtsirrig, § 20 Abs. 2 PresseG sei nicht mehr geltendes Recht, Ob der Auffassung der Strafkammer zuzustimmen ist, das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 sei wegen seiner typisch nationalsozialistischen Zielsetzung gemäss Art. 123 GrundG in vollem Umfang ausser Kraft getreten, kann hier dahingestellt bleiben. Denn § 20 Abs. 2 PresseG ist durch das Schriftleitergesetz nicht aufgehoben worden. Durch § 45 dieses Gesetzes wurden nur die §§ 7, 8 PresseG förmlich ausser Kraft gesetzt, weil insoweit die §§ 5, 20 Abs. 3 des Schriftleitergesetzes (für Zeitungen und politische Zeitschriften) eine Neuregelung trafen. Im übrigen blieb das Pressegesetz unberührt; seine Vorschriften waren weiter mit der Massgabe anzuwenden, dass der verantwortliche Schriftleiter als verantwortlicher Redakteur im Sinne des Pressegesetzes galt. Eine sachliche Änderung oder Aufhebung des § 20 Abs. 2 PresseG war damit nicht verbunden. Die abweichende Auffassung von Schmidt-Leonhardt und Gast (Komm z. Schriftleitergesetz 3. Aufl. S. 116) widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
Nach allem hat die Strafkammer § 20 Abs. 2 PresseG ohne Rechtsirrtum angewendet. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 128 Abs. 1, 129 Abs. 1 u 2 StGB, zum Teil weiter in Tateinheit mit Vergehen nach § 110 StGB, besteht zu Recht.
f)
In den drei selbständigen Fällen T. (IV 20), Mu. (VI 22) und R. (VIII 24) ist der Angeklagte wegen Vergehens nach § 91 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar. Dass § 193 StGB auf den Tatbestand des § 91 StGB nicht angewendet werden kann, bedarf keiner Erörterung; die Bestimmung bezieht sich nach anerkannter Rechtsprechung nur auf die strafbaren Handlungen des 14. Abschnitts. Was die Revision hierzu vorträgt, ist also offensichtlich unbegründet. Ebensowenig kann der Angriff der Revision Erfolg haben, die in § 91 StGB vorausgesetzte Absicht könne nicht auf dem Umweg über § 20 PresseG festgestellt werden; nur wenn der Angeklagte die betreffenden Artikel selbst geschrieben habe, könne er für ihren Inhalt verantwortlich gemacht werden; das blosse Lesen und Billigen reiche nicht aus. Die Strafkammer hat in diesen drei Fällen den § 20 Abs. 2 PresseG nicht angewendet, sondern ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte die Artikel vor der Veröffentlichung gelesen und gebilligt habe. Seine Verantwortlichkeit richtet sich also nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, wie die Strafkammer auch ausdrücklich hervorhebt. Ob ein Redakteur, wenn er einen Artikel, dessen Verfasser nach dem klaren Wortlaut ersichtlich in Zersetzungsabsicht handelt, liest, billigt und deshalb zur Veröffentlichung gibt, schon um dieser Veröffentlichung willen nach dem eine bestimmte Absicht voraussetzenden Tatbestand zu bestrafen ist, oder ob dem Redakteur selbst diese Absicht nachgewiesen werden muss, kann hier auf sich beruhen, Denn diese Absicht des Angeklagten lag nach der Überzeugung der Strafkammer vor. Sie schliesst das ohne Rechtsirrtum aus der Billigung der Artikel durch den Angeklagten, seiner allgemein feindseligen Haltung gegenüber der Bundesrepublik und der Gesamttendenz seiner Presseveröffentlichungen. Im Falle R. ist zur Verdeutlichung noch ausdrücklich hervorgehoben, dass sich der Angeklagte die Absicht des Artikelverfassers zu eigen gemacht habe. Der Feststellung dieser Zersetzungsabsicht im Sinne des § 91 StGB steht die Annahme der Strafkammer nicht entgegen, der Angeklagte habe bei der Veröffentlichung damit gerechnet und sei damit einverstanden gewesen, dass die Artikel den betreffenden Beamten zur Kenntnis kommen und ihre Wirkung tun würden. Eine Tat ist auch dann in einer bestimmten Absicht begangen, wenn es dem Täter auf den Erfolg ankommt, wenn er dieses Erfolges aber nicht gewiss ist, weil er durch äussere Umstände moglicherweise verhindert wird.
Dass der Wortlaut der Artikel hinsichtlich der Zersetzungsabsicht an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt, stellt die Strafkammer zutreffend fest.
g)
In den drei Fällen T., Mu. und R. ist der Angeklagte zugleich wegen Beleidigung, in den beiden letzten Fällen ausserdem wegen übler Nachrede verurteilt worden.
Im Falle T. muss der Schuldspruch wegen Beleidigung entfallen, da der Strafantrag verspätet gestellt ist. Die Strafkammer hat dies selbst in den Urteilsgründen ausgeführt und bemerkt, dass die Aufnahme dieses Schuldspruchs in den Urteilssatz auf einem Versehen beruhe. Infolgedessen kann in diesem Falle auch nicht nach § 200 StGB auf Veröffentlichungsbefugnis erkannt werden.
In den Fällen Mu. und R. begegnet die Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB keinen rechtlichen Bedenken, Dagegen kann die Verurteilung wegen übler Nachrede nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer sieht diese üble Nachrede im Falle R. in der Behauptung, Landgerichtsdirektor R. befasse sich mit der Einführung oder Verteidigung faschistischer Zustände. In einer solchen Äusserung liegt aber keine echte Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB Es sei insoweit auf die Entscheidung des Senats in NJW 1954, 1252 verwiesen. Es kommt nicht auf die äussere Form der ehrverletzenden Äusserung an; auch wenn sie sich dem blossen Wortlaut nach als Tatsachenbehauptung darstellt, ist § 186 StGB erst anwendbar, wenn nach dem Zusammenhang und Sinn der Äusserung eine wirkliche Tatsachenbehauptung vorliegt und nicht bloss ein in die Scheinform der Tatsachenbehauptung gekleidetes Werturteil. Die Feststellungen der Strafkammer über den Inhalt der Presssveröffentlichung ergeben aber mit aller Deutlichkeit, dass hier in Wirklichkeit nur ein Werturteil über das Verhalten des Landgerichtsdirektors R. abgegeben werden sollte. Es handelt sich um nichts anderes, als die typisch kommunistische Methode der Verunglimpfung. Als solche muss der Artikel in seiner Gesamtheit beurteilt werden. Demgemäss entfällt der Schuldspruch nach § 186 StGB. Nach den Strafzumessungsgründen war die abweichende rechtliche Beurteilung durch die Strafkammer auf das Strafmass ersichtlich ohne Einfluss.
Dasselbe gilt im Falle Mu.. Die "Behauptung", der Zeuge geniesse in Bezug auf die Art seiner Dienstausübung einen äusserst schlechten Leumund und habe ein Benehmen zur Schau getragen, das auf jeden verständigen Menschen nur lächerlich wirken könne, ist in Wirklichkeit auch nur ein Werturteil aus kommunistischer Sicht. Denn gemeint ist offensichtlich die Dienstausübung gegenüber kommunistischen Straftaten und das Verhalten bei einem polizeilichen Eingreifen gegenüber Kommunisten. Dass der Polizeibeamte bei Kommunisten keinen guten "Leumund" geniesst, wenn er pflichtgemäss gegen die vorgeht, liegt auf der Hand. Nur aus dieser Sicht ist der Artikel veröffentlicht. Es handelt sich also um ein blosses Werturteil. Der Schuldspruch ist zu berichtigen. Wegen des Strafausspruchs gilt dasselbe wie im Falle Rheinländer.
Da eine Verurteilung nach § 186 StGB entfällt, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die Strafkammer bei der Nichtanwendung des § 193 StGB von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.
h)
In zwei fallen ist der Angeklagte wegen Vergehens nach § 97 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 186, 187 a StGB, in einem Falle weiter in Tateinheit mit Vergehen nach § 185 StGB verurteilt, worden, Schuldspruch und Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Tatbestand der §§ 97 und 185 StGB ist bedenkenfrei gegeben. In diesen Fällen sind die §§ 186, 187 a StGB zu Recht angewendet worden, da die Veröffentlichungen echte Tatsachenbehauptungen enthalten, die nicht erweislich wahr sind. Auch die Würdigung zur inneren Tatseite ist zutreffend.
i)
Der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis ist aufzuheben. Zum Falle T. ist das bereits ausgeführt, Im übrigen sind die Mitglieder der Bundesregierung, die Strafantrag gestellt haben, im Urteilsspruch namentlich aufzuführen. Die Strafkammer wird das in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen haben.
III.
Ergebnis:
1.)
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil aufzuheben, soweit es keine Entscheidung über die Untersagung der Berufsausübung enthält.
2.)
Auf die Revision des Angeklagten ist der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass im Falle T. die Verurteilung nach § 185 StGB, in den Fällen Mu. und R. die Verurteilung nach § 186 StGB entfällt. Der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis ist aufzuheben. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.
Dr. Sauer
Baldus
Willms
Weber