Bundesfinanzhof
Urt. v. 07.10.1988, Az.: VI R 194/84
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 07.10.1988
- Aktenzeichen
- VI R 194/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 21178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1990, 219
Tatbestand:
Bei der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) fand im Jahre 1982 für die Zeit vom 1.Juli 1978 bis 30.September 1982 eine Lohnsteueraußenprüfung statt, die zu der im vorliegenden Verfahren allein streitigen steuerlichen Behandlung von Betriebsausflügen in den Jahren 1979 bis 1982 führte. Nach den Feststellungen des Lohnsteueraußenprüfers wendete die Klägerin anläßlich dieser Ausflüge für den einzelnen Arbeitnehmer im Jahre 1979 den Betrag von ... DM, im Jahre 1980 den Betrag von ... DM, im Jahre 1981 den Betrag von ... DM und im Jahre 1982 für eine zweitägige Bahnfahrt nach X ... DM auf. In den vorgenannten Kosten sind u.a. die Kosten für Bus- bzw. Bahnfahrten enthalten. Da die Aufwendungen je Arbeitnehmer die von der Finanzverwaltung eingeführte Freigrenze von 50 DM überschritten, erhob der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Lohnsteuer auf den seiner Meinung nach steuerpflichtigen Sachbezug mit dem Steuersatz von 25 v.H. gemäß§ 40 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Den sich ergebenden Nachforderungsbetrag machte das FA durch Lohnsteuerpauschalierungsbescheid vom 26.Juli 1983 geltend. Auf die einzelnen Streitjahre entfielen danach die folgenden pauschalen Lohnsteuerbeträge: 1979 ... DM, 1980 ... DM, 1981 ... DM und 1982 ... DM.
Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin dagegen, daß die Aufwendungen für die Betriebsausflüge der Lohnversteuerung unterworfen worden sind. Gemäß dem Protokoll über die mündliche Verhandlung hat die Klägerin beantragt, den Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 26.Juli 1983 und die Einspruchsentscheidung vom 26.März 1984 dahingehend zu ändern, daß die auf die Betriebsveranstaltungen entfallenden Lohnsteuerbeträge in Wegfall geraten.
Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah in den Betriebsveranstaltungen einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Es führte dann jedoch aus, das FA habe zu Unrecht den § 40 Abs.1 EStG in der ab 1.Januar 1983 geltenden Fassung angewendet. Die Frage der Anwendung des § 40 EStG 1983 auf Lohnzuflüsse der Jahre 1982 und früher sei im Schrifttum umstritten. Unklar sei danach, ob es für die Anwendung der Neufassung des § 40 Abs.1 EStG auf den Zeitpunkt des Pauschalierungssteuerbescheides, des Pauschalierungsantrages, der Genehmigung des Pauschalierungsantrages oder allein darauf ankomme, ob der Tatbestand, der die Nachversteuerung ausgelöst habe, vor dem 1.Januar 1983 verwirklicht worden sei. Dieser letzteren Auffassung sei zu folgen.
Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin als auch das FA Revision eingelegt. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, die in den Betriebsveranstaltungen liegenden Sachzuwendungen stellten keinen Arbeitslohn dar. Sie beantragt, unter Abweisung der Revision des FA den Lohnsteuernachforderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, daß die auf die Betriebsveranstaltungen entfallende Lohnsteuer in Wegfall gerate.
Das FA beantragt, unter Abweisung der Revision der Klägerin die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die in den Betriebsveranstaltungen liegenden Sachzuwendungen seien der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Dabei sei § 40 Abs.1 Satz 2 EStG in der ab 1983 geltenden Fassung anzuwenden, was zum Ansatz eines Nettosteuersatzes führe. In einem weiteren, nach Ablauf der Revisionsfrist eingegangenen Schriftsatz hat das FA noch nachgetragen, daß§ 40 Abs.2 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 (HBeglG 1983) gar keine Änderung erfahren habe und daher der Pauschsteuersatz des § 40 Abs.2 EStG (25 v.H.) gar nicht unterschritten werden könne.
Gründe
Die Revisionen der Klägerin und des FA sind teilweise begründet. Sie führen zur Herabsetzung der Lohnsteuerpauschalierungsschuld um ... DM (pauschale Lohnsteuer 1979 ... DM, 1980 ... DM und 1981 ... DM). Im übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
Im vorliegenden Revisionsverfahren ist allein streitig, ob die von der Klägerin für ihre Arbeitnehmer getätigten Aufwendungen anläßlich der Betriebsausflüge in den Streitjahren als Lohn zu qualifizieren sind. Diese Streitfrage ist für die Streitjahre 1979 bis 1981 mit der neueren, erst nach Erlaß der Vorentscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats zu verneinen. Durch Urteile vom 22.März 1985 VI R 170/82 (BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 [BFH 22.03.1985 - VI R 170/82]) und VI R 82/83 (BFHE 143, 550, [BFH 22.03.1985 - VI R 82/83] BStBl II 1985, 532 [BFH 22.03.1985 - VI R 82/83]) hat der Senat entschieden, daß bei einem jährlichen Betriebsausflug übliche Aufwendungen des Arbeitgebers für Beförderung und Bewirtung nicht durch das individuelle Dienstverhältnis der teilnehmenden Arbeitnehmer veranlaßt sind und die den Arbeitnehmern zufließenden Vorteile daher keinen Arbeitslohn darstellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidungen verwiesen.
Der Senat hat keine Bedenken, daß es sich in den Streitjahren 1979 bis 1981 im vorliegenden Streitfall um gängige Betriebsausflüge gehandelt hat, die nicht zu einem Lohnzufluß bei den Arbeitnehmern der Klägerin geführt haben. Die Höhe der von der Klägerin je Arbeitnehmer getätigten Aufwendungen, in denen nach den bindenden Feststellungen des FG die Kosten für Fahrten zu den Veranstaltungsorten enthalten sind, lassen diesen Schluß zu.
Die Aufwendungen der Klägerin für die zweitägige Fahrt sind hingegen als Arbeitslohn der teilnehmenden Arbeitnehmer zu qualifizieren. Der Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 6.Februar 1987 VI R 24/84 (BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355 [BFH 06.02.1987 - VI R 24/84]). In diesem Urteil ist zugleich entschieden, daß in einem Fall wie dem vorliegend zu beurteilenden die Sachzuwendungen nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen sind.
Die für den Betriebsausflug nach X angesetzte pauschale Steuer in Höhe von ... DM entspricht dem geltenden Recht. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat, daß das FA diese pauschale Steuer zutreffend nach § 40 Abs.2 EStG berechnet hat. Dieses Verfahren war nach dem Betriebsprüfungsbericht das von den Beteiligten vereinbarte Verfahren. Hiergegen hat sich die Klägerin im gesamten Verfahren nicht gewandt. Insbesondere hatte sie zu keiner Zeit eine Versteuerung nach § 40 Abs.1 EStG begehrt. Daher gehen die Ausführungen des FG zu der Frage der Anwendung des Brutto- oder Nettosteuersatzes in Übergangsfällen an der Sache vorbei. Dafür, daß die Klägerin eine Unterschreitung des festen Steuersatzes des § 40 Abs.2 EStG begehrt hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine solche Unterschreitung dieses festen Steuersatzes durch Herabrechnung auf einen vermeintlichen Bruttosteuersatz wäre auch nicht zulässig. Insoweit ist die Revision des FA begründet.