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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1987, Az.: IVb ZB 63/85

Versorgungsanrechte bei der Bayerischen Ärzteversorgung ; Durchführung des Versorgungsausgleichs; Statik oder Dynamik einer Rentenanwartschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1987
Aktenzeichen
IVb ZB 63/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 09.05.1985

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 21. Oktober 1987
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.949,64 DM.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1921 geborene Ehemann (früher Antragsgegner) und die im Jahre 1935 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 28. Mai 1956 die Ehe geschlossen, aus der zwei am ... und am ... geborene Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 12. August 1977 zugestellt worden.

2

In der Ehezeit (1. Mai 1956 bis 31. Juli 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann, von Beruf niedergelassener Arzt, Versorgungsanrechte bei der Bayerischen Ärzteversorgung (weitere Beteiligte zu 1.) im Nennbetrag von monatlich 2.362,90 DM erworben, die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 2.), die mit monatlich 69,60 DM angenommen worden sind.

3

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden. Nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 545,44 DM, bezogen auf den 31. Juli 1977, begründet hat. Dabei hat es die Bayerische Ärzteversorgung als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil teildynamisch beurteilt und den Nennbetrag der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes in der Weise dynamisiert, daß es auf die Werte der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung einen Zuschlag von 25 % gemacht hat.

4

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde hat die Ehefrau geltend gemacht, daß die Bayerische Ärzteversorgung in der Leistungszeit volldynamisch und daher ein Zuschlag auf die Werte der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung in Höhe von 60 % zu machen sei.

5

Der Ehemann ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens verstorben und von seiner Tochter, der jetzigen Antragsgegnerin, beerbt worden, die dem Rechtsmittel der Ehefrau entgegengetreten ist.

6

Das Oberlandesgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluß geändert und die im Wege des Quasi-Splittings für die Ehefrau bei der BfA zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 707,91 DM erhöht. Bei der Bewertung ist es dabei entsprechend dem Beschwerdevorbringen der Ehefrau verfahren.

7

Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

8

II.

1.

Daß das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 85, 194 ff. als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil volldynamisch beurteilt hat, wird von der weiteren Beschwerde nicht beanstandet; insoweit sind Rechtsfehler auch nicht erkennbar.

9

2.

Die weitere Beschwerde macht sich die Bedenken zu eigen, die die Bayerische Ärzteversorgung im Laufe des Verfahrens dagegen erhoben hat, daß nach der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 der Barwert-Verordnung in der Fassung der Änderung vom 22. Mai 1984 (BGBl I 692) bei im Leistungsteil volldynamischen Versorgungen ein Zuschlag in Höhe von 60 % auf die Werte zu machen ist, die für die Dynamisierung rein statischer Versorgungen gelten. Dieser Erhöhungssatz entspreche einer jährlichen Rentensteigerung von 5,5 %, während die Dynamik der Bayerischen Ärzteversorgung sich nur in der Größen-Ordnung von 2,5 % jährlich bewege.

10

Zu dieser Frage hat der Senat inzwischen in seinem Beschluß vom 23. September 1987 (IVb ZB 18/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen) Stellung genommen. Die Entscheidung betrifft die Bayerische Apothekerversorgung, die die gleiche Struktur wie die Bayerische Ärzteversorgung aufweist und die für die Zukunft lediglich eine Dynamik von jährlich etwa 2 bis 3 % erwartet. Der Senat hat ausgeführt, daß der Verordnungsgeber der Barwert-Verordnung bei der Bemessung des Zuschlags von 60 % von Daten ausgegangen ist, die ihm nach den seinerzeit vorliegenden versicherungsmathematischen Erkenntnissen gerechtfertigt erscheinen konnten. Bei einer langfristigen Verminderung der künftigen Anpassungsraten kann er den Zuschlag gegebenenfalls entsprechend ändern, ohne in der Zwischenzeit gegen Verfassungsgrundsätze zu verstoßen, zumal bisher nur ein sogenannter aktueller Trend vorliegt. Wegen der unumgänglichen Typisierung und Pauschalierung im Hinblick auf die in Betracht kommenden Versorgungen erscheint auch unbedenklich, wenn eine Dynamik im Ausmaß von etwa 1,5 bis 2 % jährlich durch die Bewertungsvorschriften der Verordnung nicht exakt erfaßt wird. Im einzelnen wird auf die Begründung des genannten Senatsbeschlusses verwiesen.

11

Danach stellt das Vorbringen der weiteren Beschwerde den Bestand des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Zu Recht ist das Oberlandesgericht aufgrund von § 1 Abs. 3 der Barwert-Verordnung, wonach bei der Bewertung für die Zwecke des Versorgungsausgleichs der Barwert von Versorgungsanwartschaften ausschließlich mit Hilfe der der Verordnung anliegenden Tabellen zu ermitteln ist, der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 (Zuschlag von 60 %) gefolgt. Auch sonst sind Fehler bei der Dynamisierung des Versorgungsanrechts des Ehemannes nicht ersichtlich. Die Ausgleichsform des Quasi-Splittings ergibt sich aus § 1 Abs. 3 VAHRG.

12

3.

Gleichwohl kann der angefochtene Beschluß nicht bestehen bleiben. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eine Rechtsänderung eingetreten, die Einfluß auf die Rentenanwartschaften der Ehefrau haben kann. Durch diese Neuregelung werden Müttern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonten nach Ablauf des Monats der Geburt von Kindern unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungszeiten angerechnet. Danach kann die Versorgungsanwartschaft der im Jahre 1935 geborenen Ehefrau, die in den Jahren 1957 und 1958 Kinder geboren hat, verbessert und der Ausgleichssaldo zugunsten des Ehemannes verändert worden sein. Der Senat hat auch bereits entschieden, daß die Erhöhung der Anwartschaften durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen ist, wenn das Ende der Ehezeit wie hier zeitlich vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449). Zur Nachholung der insoweit erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.949,64 DM.

Lohmann
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp