Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.2005, Az.: BVerwG 7 B 33.05
Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Voraussetzungen des redlichen Erwerbs eines einem Erben eines Neubauern zugeteilten Grundsstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 33.05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 16358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 19.01.2005 - AZ: 5 K 2954/02
- nachfolgend
- BVerwG - 23.02.2006 - AZ: BVerwG 7 C 7.05
Rechtsgrundlage
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juni 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Januar 2005 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf jeweils 75 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn ein Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob der redliche Erwerb eines einem Erben eines Neubauern zugeteilten Grundstücks voraussetzt, dass der Neubauer das Eigentum redlich erworben hatte oder dass die Zuteilung an den Erben ein redlicher Rechtserwerb ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf jeweils 75 000 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.
Krauß
Neumann