Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1990, Az.: IX ZR 151/89
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 151/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 21907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 16.03.1989
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten aus einem Pferdepensionsvertrage auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger war Eigentümer einer 1969 geborenen, im Turniersport eingesetzten Vollblutstute. Um sie künftig zur Zucht zu verwenden, stallte er sie im Frühjahr 1982 in dem Gestüt des Beklagten ein, der gegen eine monatliche Vergütung von 300 DM ihre Unterstellung, Fütterung und Pflege übernahm Als der Kläger am 30. April 1984 nach langer Zeit wieder den Beklagten aufsuchte, bemerkte er, daß die Stute, die hochtragend war, in der Boxe beide Vorderbeine schonte. Am 2. Mai 1984 stellte der Tierarzt Dr. L. eine Huflederhautentzündung fest. Das Pferd wurde in die Klinik des Fachtierarztes Dr. S. gebracht, der an den Hufen beider Vorderbeine eine hochgradige chronische Rehe mit Hufbeinrotation und einen Sohlendurchbruch rechts diagnostizierte. Im Juni brachte die Stute, deren Zustand sich bis zum Festliegen verschlechtert hatte, ein Fohlen tot zur Welt. Sie wurde aus der klinischen Behandlung am 7. September 1984 entlassen und von dem Kläger in seinem eigenen Stall untergebracht. Am 23. Januar und am 22. Mai 1985 wurde sie in der Klinik des Fachtierarztes Dr. H. geröntgt und auf Anraten des im vorliegenden Rechtsstreit vom Landgericht zum Sachverständigen bestellten Dr. T. am 21. Oktober 1985 getötet.
Der Kläger hält den Beklagten für schadensersatzpflichtig: Die Hufrehe habe sich bereits Wochen vor dem Tage manifestiert, an dem ihm deren Symptome aufgefallen seien. Diese Veränderung ihres Zustandes hätte der Beklagte früher bemerken und sogleich ihn oder einen Tierarzt verständigen müssen. Durch rechtzeitige Behandlung wäre die Entwicklung der akuten zur chronischen Hufrehe verhindert und das Pferd in kurzer Zeit geheilt worden. Die durch die Behandlung der chronischen Rehe entstandenen Mehrkosten und den in dem Verlust des Fohlens und der Stute liegenden Schaden müsse der Beklagte ersetzen. Dieser leugnet seine Schadensersatzpflicht und behauptet, das Pferd habe seit der Aufnahme in seinem Stall einen klammen Gang gehabt und häufig gelahmt. Eine gegenüber diesem Erscheinungsbild auffällige Veränderung sei frühestens am 29. April 1984 erkennbar gewesen, als das nach lebhafter Bewegung beim Weidegang am Vortage übliche Lahmen noch nicht abgeklungen gewesen sei. Hätte es bis zum 30. April angedauert, würde er an diesem Tage den Kläger unterrichtet haben. Mit der Widerklage macht der Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Unterstellungskosten einschließlich Deckgeldes geltend.
Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Das Oberlandesgericht erklärte unter Zurückweisung der Berufung im übrigen den Anspruch des Klägers auf Ersatz der durch verspätete Behandlung der erkrankten Stute entstandenen Mehrkosten und des in ihrer Tötung liegenden Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt und verwies den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Gründe
Die Revision ist begründet.
I.
Der Berufungsrichter ordnet die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien als einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) ein und entnimmt ihm die Nebenpflicht des Beklagten, den Kläger - oder in einem Eilfall den Tierarzt - zu unterrichten, wenn sich im Rahmen der täglichen Versorgung und Pflege des Pferdes Anhaltspunkte für eine Erkrankung ergaben. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; auch die Revision zeigt einen solchen nicht auf.
II.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe diese Nebenpflicht schuldhaft dadurch verletzt, daß er die Hufrehe in deren akutem Stadium nicht wahrgenommen oder, wenn er deren Symptome wahrgenommen haben sollte, es verabsäumt habe, den Kläger oder einen Tierarzt zu verständigen, und hält ihn deshalb wegen positiver Vertragsverletzung für verpflichtet, den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen.
1.
Daß die Stute des Klägers während der Zeit, als sie sich in der Obhut des Beklagten befand, an einer Hufrehe erkrankte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Berufungsgericht folgt den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H die dieser auf der Grundlage der von dem Fachtierarzt Dr. S. klinisch und röntgenologisch erhobenen Befunde und in Kenntnis der Zeugenaussagen erstattet hat, und stellt als Beginn der Erkrankung einen Zeitraum zwischen zwei bis sechs Wochen vor dem 2. Mai 1984 und einen akuten Reheanfall mit mindestens mittelschwerer Schmerzhaftigkeit fest, der nach vier bis vierzehn Tagen in eine chronische Hufrehe übergegangen sei. Gegen diese im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegende Feststellung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Revision greift sie nicht mit einer nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO ausgeführten Verfahrensrüge an.
2.
Das Berufungsgericht bejaht eine objektive Verletzung der dem Beklagten obliegenden Nebenpflicht. Aus seiner Feststellung eines akuten Reheanfalls mit mindestens mittelschwerer Schmerzhaftigkeit glaubt der Berufungsrichter, den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. entnehmen zu müssen, daß die Stute des Klägers in diesem Zustand, wenn sie nicht ohnehin zum Festliegen gekommen sei, die Vorderbeine im Stand weit vorgestreckt und die Hinterbeine unter den Leib gestellt, einen klammen Gang gehabt und die Hufe nicht mit der Zehe, sondern mit den Trachten und Ballen belastet habe. Deshalb sei der akute Reheanfall erkennbar gewesen und stelle seine Nichterkennung durch den Beklagten objektiv eine Pflichtverletzung dar.
Die gegen die Erkennbarkeit des akuten Reheanfalls gerichtete, auf die Verletzung von § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet.
Daß die Stute des Klägers im Stalle des Beklagten zum Festliegen gekommen sei, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Ein Festliegen ist erstmals dokumentiert für die Zeit ihrer Behandlung in der Klinik des Fachtierarztes Dr. S.. Da das Berufungsgericht an anderer Stelle des Urteils unterstellt, daß die Stute des Klägers von Beginn der Pensionszeit an des öfteren einen klammen Gang gehabt und vorübergehend gelahmt habe, wären durch solche Umstände Veränderungen ihres Erscheinungsbildes nicht zutage getreten. Die von dem Berufungsrichter angenommene sägebockartige Stellung während des akuten Reheanfalls ist von keinem der vernommenen Zeugen bestätigt worden. Sie ist vielmehr erstmals beschrieben worden im tierärztlichen Befundbericht Dr. S. vom 6. Mai 1984 für den 2. Mai 1984, als die Hufrehe bereits chronisch geworden war.
Das Urteil läßt nicht erkennen, daß der Berufungsrichter bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt hat, daß der Sachverständige Prof. Dr. H. mach der Niederschrift über sein in dem Termin am 15. April 1988 vor dem Landgericht mündlich erstattetes Gutachten auch geäußert hat, daß "die Hufrehe als Erkrankung aus der vielfachen Ursächlichkeit heraus keinen einheitlich kontinuierlichen Verlauf" nehme, es Erfahrungen über unterschiedliche Schmerzempfindlichkeit der Pferde gebe, die Natur unter anderem bei Pferdeerkrankungen in ihrem Verlauf Ausnahmen kenne und Schwierigkeiten bei der Erkennbarkeit von Bewegungsstellungen bei Pferden bestünden. Es ist nicht auszuschließen, daß der Berufungsrichter, hätte er diese Umstände berücksichtigt, zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Dafür könnte weiter sprechen, daß nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 15. September 1987 das Pferd in der Zeit zwischen dem 23. Januar und dem 22. Mai 1985 röntgenologisch einen erneuten Reheanfall erlitten hat, ohne daß der Kläger, in dessen Stall es damals stand, die nach Ansicht des Berufungsrichters bei einer akuten Hufrehe stets auftretenden Symptome bemerkte. Ferner könnte von Bedeutung sein, daß der Sachverständige in seinem mündlichen Gutachten vom 15. April 1988 auch bekundet hat, die Hochträchtigkeit der Stute des Klägers habe ein ausreichendes Moment für eine schleichende Erkrankung sein können.
Da es somit an der rechtsfehlerfreien Feststellung eines gegenüber dem üblichen Zustand durch den akuten Reheanfall geänderten Erscheinungsbildes des Pferdes fehlt, das erkennbar gewesen wäre, fehlt es an der Grundlage der Annahme einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben.
3.
Der Berufungsrichter wird, soweit es darauf ankommen sollte, zu beachten haben, daß nach den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. bei der Erkennbarkeit von Bewegungsstellungen bei Pferden derartige Schwierigkeiten bestehen, daß Beobachter über lange Zeit nicht bemerken, daß beispielsweise ein Pferd beidseitig bewegungseingeschränkt ist, und selbst Tierärzte, die nicht auf Pferdebehandlung spezialisiert sind, damit Schwierigkeiten haben. Der Sachverständige hat zwar sein Gutachten auch dahin erstattet, daß ein Pferdefachmann das erkennen könne. Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen, jedoch ohne durch Tatsachen darzulegen, aus welchen Umständen der Beklagte die dafür erforderliche Sachkenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen. Daß der Beklagte lange Zeit mit Pferden zu tun hatte und den Begriff der Reheerkrankung kannte, reicht allein nicht aus für die Feststellung, daß er die Erfahrung und das Fachwissen hatte, sie zu erkennen.
Allerdings hat der Tierarzt Dr. L. nach seiner Zeugenaussage, nachdem er am 2. Mai 1984 den Huf des Pferdes mit dem Messer gesäubert hatte, gesehen, daß die weiße Linie sulzig verändert war, modrige Erscheinungen zutage kamen und das Sohlenhorn sich zerklüftet zeigte. Nach den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. dürfte es sich dabei jedoch um Veränderungserscheinungen gehandelt haben, die erst geraume Zeit nach dem akuten Reheanfall aufgetreten waren. Außerdem könnte von Bedeutung sein, ob man von dem Beklagten bei einem nicht beschlagenen Pferd mit Weidegang eine tägliche Überprüfung der Hufe verlangen kann. Das wird der Berufungsrichter zu entscheiden haben, soweit es darauf ankommen sollte.
III.
Der Kläger macht dem Beklagten nicht zum Vorwurf, daß sein Pferd, als es in dessen Obhut stand, an der Hufrehe erkrankte, sondern verlangt Ersatz für den Schaden, der als Folge eines verzögerten Beginns tierärztlicher Behandlung der bereits eingetretenen akuten Reheerkrankung entstanden sei. Für den Ursachenzusammenhang zwischen der etwaigen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt ist grundsätzlich der Kläger darlegungs- und im Bestreitensfalle beweispflichtig (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1980 - VI ZR 112/79, NJW 1980, 2186 m.w.N., st.Rspr.). Der Kläger wird darzulegen haben, daß infolge der von ihm behaupteten Verzögerung der Behandlung überhaupt ein Schaden eingetreten ist, also bei rechtzeitiger Behandlung die Erkrankung einen anderen Verlauf genommen hätte, oder daß ein dahin weisender Erfahrungssatz besteht, der einen Anscheinsbeweis ergibt. Daran fehlt es bisher. Nach den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 9. Oktober 1986 kann es bei einer akuten Hufrehe bereits innerhalb von vier bis acht Stunden nach Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen zur röntgenologisch nachweisbaren Drehung des Hufbeins kommen (Bl. 163 d.A., vgl. auch Bl. 305 d.A.) und ist auch bei rechtzeitiger Behandlung "bei weitem nicht immer der Erfolg garantiert" (Bl. 166 d.A.). Er hat es für "möglich, aber nicht sicher" gehalten, daß bei rechtzeitiger Hinzuziehung eines Tierarztes Mehrkosten nicht entstanden wären (Bl. 166 a d.A.), und bei einer Hufrehe die Prognose für "höchst zweifelhaft" gehalten (Bl. 167 d.A.).
IV.
Die Aufhebung seines Urteils und die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsrichter Gelegenheit, die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei nachzuholen.