§ 2 GKG-LSA - Formen kommunaler Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Öffentlich-rechtliche Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit sind die Arbeitsgemeinschaft, die delegierende oder mandatierende Zweckvereinbarung und der Zweckverband.
(2) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtsformen des Privatrechts zu bedienen, bleibt unberührt.
(3) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen ergänzend anzuwenden. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamte mit Dienstbezügen, Beamte mit Anwärterbezügen, Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(4) Besondere Regelungen in Staatsverträgen über eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit bleiben unberührt.