Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1990, Az.: 3 StR 395/90
Betäubungsmittel; Täterschaft; Einfuhr; Transport; Untergeordneter Tatbeitrag; Täterwille; Schuldenerlaß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 395/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Ha
- NStE Nr. 72 zu § 29 BtMG
Redaktioneller Leitsatz
Zur Täterschaft bei Betäubungsmitteldelikten:
Werden die Aufgaben des Transportes und der Einfuhr von Betäubungsmitteln vom Täter übernommen, damit ihm Spielschulden (in Höhe von 3. 500 DM) erlassen werden, so leistet dieser auch hinsichtlich des Handeltreibens keinen untergeordneten Tatbeitrag. Weiterhin will er im Interesse des Schuldenerlasses die Tat dann auch als die eigene. Damit kommt eine Bestrafung als Täter des Handeltreibens in Betracht.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Strafe, weil der Tatrichter dem Schuldspruch einen unzutreffenden Schuldumfang zugeordnet hat. Der Angeklagte hat 34 g Kokain für 8.160,-- DM gekauft und zum selben Preis an N. weiterverkauft (UA S. 4). Diesen Vorgang hat der Tatrichter als Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aufgefaßt und als besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bewertet (UA S. 6). Das ist rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen insoweit kein eigennütziges Tun und damit kein Handeltreiben belegen. Der Rechtsfehler stellt hier den Schuldspruch nicht in Frage. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen auch 585 g Haschisch gekauft und mit Gewinn weiterverkauft (UA S. 5), so daß der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weiterhin von den Feststellungen getragen wird.