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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1963, Az.: 4 StR 315/63

Lastzugfahrer; Unfall; Absichern der Unfallstelle; Vermeidung von Auffahrunfällen; Verletzte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.08.1963
Aktenzeichen
4 StR 315/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 25.04.1963

Fundstelle

  • VRS 25, 340

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Redaktioneller Leitsatz

Ein Lastzugfahrer muß nach einem Unfall so rasch wie irgend möglich und zumutbar die Unfallstelle, soweit erforderlich absichern, um Auffahrunfälle zu vermeiden. Sieht er jedoch vorher erst nach den Verletzten, kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden (siehe auch BGH vom 19. 06. 1959, VRS 17, 199; DAR 1959, 272).

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. August 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 25. April 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Seine Sachrüge ist begründet.

2

1.

In der Nacht vom 13. zum 14. Juni 1962 befuhr der Angeklagte mit einem Lastzug die Bundesstraße 51 in Pachtung Trier. Gegen 0,30 Uhr hatte er die Linksabzweigung nach Welschbillig erreicht, in die er einbiegen wollte. Hierzu betätigte er rechtzeitig das linke Blinklicht und bremste auf geringe Geschwindigkeit herab. Ob er sich auch zur Mitte hin eingeordnet hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im Zeitpunkt des Abbiegens wurde der Angeklagte von einem nachfolgenden Personenkraftwagen, der von dem amerikanischen Soldaten S. gesteuert wurde, mit hoher Geschwindigkeit eingeholt und zwischen Motorwagen und Anhänger von links gerammt. In diesem Augenblick befand sich der Anhänger des sofort angehaltenen Lastzuges in Schrägstellung noch mit 2 m auf der linken Fahrbahn der Bundesstraße 51, die als Schnellstraße gilt und insgesamt 7,5 m breit ist.

3

K. hatte sofort beim Anprall angehalten. Mit dem Ruf "Es ist ein Ami in uns gefahren!" weckte er seinen hinter dem Fahrersitz schlafenden Beifahrer B. und zog ihm gleichzeitig die Decke weg. Er stieg aus und lief zu dem Fahrzeug des S.. Dort befanden sich bereits weitere Soldaten. Man begann sofort mit der Bergung der sechs Insassen, die sämtlich eingeklemmt waren. K. will, wie das Landgericht sagt, bei der Bergung des S. geholfen haben. Eine Feststellung hierzu fehlt im Urteil. Da es seiner weiteren Mithilfe nicht bedurfte, wie das Landgericht ausführt, ging er zum Führerhaus, wo B., "noch völlig verschlafen", jetzt seine Schuhe anzog. Er forderte B. auf, die Sicherungsleuchten herauszugeben, die sich unter dem Lager der Schlafkoje befanden. Es dauerte jedoch noch "eine geraume Zeit", ehe die erste Leuchte zum Aufstellen bereit war. Nunmehr ging K. zur Fahrbahn in Richtung Trier. Hier sah er aus dieser Richtung auf etwa 30 m einen Personenkraftwagen mit großer Geschwindigkeit und Abblendlicht auf der äußersten rechten Fahrbahnseite herankommen. Dessen Fahrer Wu. fuhr mit etwa 100 km/std und hatte soeben erst abgeblendet. Der Angeklagte fürchtete, von dem Wagen erfaßt zu werden. Er schwenkte die Leuchte nicht, um Wu. möglichst noch zu warnen, sondern ging im Straßengraben entlang, um sie in einiger Entfernung aufzustellen, Wu. erkannte den in die Fahrbahn ragenden Anhänger nicht und prallte an dessen Ende an. Hierdurch wurde sein Mitfahrer getötet; Wu. erlitt eine Gehirnerschütterung.

4

2.

Das Landgericht legt dem Angeklagten nicht zur Last, daß er sich zunächst um die Verletzten des von S. gesteuerten Wagens gekümmert hat. Nachdem er aber gesehen habe, daß genügend Personen bereits Hilfe leisteten, habe er alsbald, nicht erst nach "sicherlich mehr als fünf Minuten", in Richtung Trier Warnleuchten aufstellen müssen (§ 23 Abs. 2 StVO), da der in der Einmündung stehende Lastzug aus Richtung Trier durch eine Böschung teilweise verdeckt gewesen sei, seine Rücklichter aus Richtung Trier nicht sichtbar gewesen seien und der in die Fahrbahn ragende Anhänger mehr als die Hälfte dieser Fahrbahn gesperrt habe. Ihm sei bekannt gewesen, daß die Bundesstraße 51 als Schnellstraße gelte, auf der mit ständigem Fernverkehr zu rechnen sei. Deshalb sei besondere Eile geboten gewesen. Innerhalb der mehr als fünf Minuten seien sämtliche sechs Verletzten aus dem Fahrzeug geborgen worden, bevor es zu dem zweiten Unfall kam. K. habe daher genügend Zeit zum Aufstellen der Sicherungsleuchten gehabt. Auch habe er seinen Beifahrer deutlich und dringend wecken müssen. Die Fahrbahn aus Richtung Trier habe er im Auge behalten müssen. Dann hätte er den Wagen des Wu. nicht erst auf 30 m erblickt. Diesen habe er durch Erheben und Schwenken der Sicherungsleuchte auf jeden Fall noch warnen müssen. Dieser hätte dann noch nach links ausweichen können.

5

Diese Feststellungen und Erwägungen tragen den Schuldspruch nicht.

6

Dem Angeklagten kann in der Tat kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er zunächst nach den Verletzten gesehen hat. Bereits hier bleibt jedoch unklar, mangels eindeutiger Feststellung, ob er innerhalb der vom Landgericht errechneten "mindestens fünf Minuten" einen der Verletzten mit geborgen hat und innerhalb welcher Zeit, ebenso, ob er sofort erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen mußte, daß er beim Bergen der Verletzten entbehrlich sei. Schon hierin liegt ein Rechtsfehler, obwohl es zutrifft, daß ein Lastzugfahrer nach einem Unfall so rasch als irgend möglich und zumutbar die Unfallstelle, soweit erforderlich, absichern muß, um Auffahrunfälle zu verhüten.

7

Rechtliche Bedenken bestehen, jedenfalls aufgrund der bisherigen Urteilsfeststellungen, auch gegen den Vorwurf, der Angeklagte habe den Beifahrer B. nicht wirksam genug geweckt. Er hat ihm zugerufen "Es ist ein Ami in uns gefahren" und hat ihm die Decke weggezogen, weil er ersichtlich den Verletzten sofort helfen wollte. Ob er dabei schon wußte, daß der Anhänger noch gefährlich in die Bundesstraße 51 hineinragte, ist nicht festgestellt. Auch spricht sich das Urteil nicht darüber aus, ob das Landgericht erwogen hat, in welchem Zustand sich der Angeklagte beim Wahrnehmen des Unfalls und dessen Folgen befunden hat und ob sich seine Überlegungen über die notwendigen Sicherungsmaßnahmen ohne sein Verschulden verzögert haben können. Es ist ferner nicht erörtert, worauf es beruhte, daß "geraume Zeit" verging, ehe die erste Leuchte zum Aufstellen bereit war, und ob den Angeklagten hierbei ein Verschulden trifft. Unklar bleibt weiter, wie der Angeklagte es bei dem bisher festgestellten Hergang (Decken, Feststellungen zur Bergung der Verletzten, Anordnungen gegenüber B., Herrichten der Leuchten, Stellung des Lastzuges zur Fahrbahn aus Richtung Trier) hätte anstellen sollen, diese Fahrbahn ständig zu beobachten, und wie er etwaige Fahrzeuge wirksam hätte warnen können, bevor er eine brennende Lampe hatte. Alles dies wird das Landgericht noch prüfen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß, dem Urteil zufolge, die Fahrbahn aus Richtung Trier wenigstens stückweise durch eine Böschung verdeckt zu sein scheint.

8

Offen bleibt bisher endlich, ob der Angeklagte, etwa durch Erheben und typisches Schwenken der Sicherungsleuchte, auch noch aus dem Straßengraben heraus, den zweiten Unfall hätte abwenden oder abmildern können.

Jagusch
Krumme
Lang-Hinrichsen
Flitner
Dr. Weber