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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1977, Az.: II ZR 30/75

Aufwendungen , die der Versicherungsnehmer macht, um beim Eintritt des Versicherungsfalls seiner Pflicht zur Schadensabwendung und Schadensminderung zu genügen, fallen dem Versicherer zur Last; Aufwendung ist jede - auch unfreiwillige - Vermögensverminderung, welche die adäquate Folge einer Maßnahme ist, die der Versicherungsnehmer zur Schadensabwehr gemacht hat ; Ausschluss des Versicherers in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Ersatz für Rettungsaufwendungen zu leisten, stellt einen Verstoß gegen die Vertragsgerechtigkeit dar, da der Versicherte zur Schadensminderung verpflichtet ist; Beschränkung der Versicherung auf mittelbare unvermeidbare Schäden ist unzulässig; Antrag einer Partei, einen Zeugen zu einer für den Ausgang des Rechtsstreits erheblichen Behauptung zu vernehmen, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Behauptung stehe im Widerspruch zu einer früheren schriftlichen Äußerung des Zeugen; Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1977
Aktenzeichen
II ZR 30/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19.12.1974
LG Hamburg

Fundstelle

  • MDR 1977, 1001-1002 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. ... - 9. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Klausel, Maschinen sind "frei von Beschädigung außer im Strandungsfall" versichert, schließt nicht aus, daß der Versicherungsnehmer einen Schaden der durch das Löschen eines Brandes im Maschinenraum an der Maschine entstanden ist, von dem Versicherer als Rettungsaufwand ersetzt verlangen kann.

  2. b)

    Ein solcher Anspruch des Versicherungsnehmers besteht auch dann, wenn er den Schaden durch einfaches Verschulden verursacht hat.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Dezember 1974 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagten hatten das MS "V." der Klägerin während der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1972 kaskoversichert. Sie weigern sich, einen Schaden zu decken, der während des Laufs der Versicherung an der Schiffsmaschine entstanden ist.

2

Nach den Behauptungen der Klägerin gelangte am 23. September 1972 beim Löschen eines Brandes im Maschinenraum des MS "V." Löschwasser unbemerkt in die Maschine. Dort habe es sich mit dem Maschinenöl vermischt, so daß die Maschine in der Folgezeit nur unzureichend geschmiert und dadurch erheblich beschädigt worden sei. Die Klägerin meint, die Beklagten hätten diesen Schaden zu ersetzen. Sie hat beantragt, die Beklagten - anteilsmäßig entsprechend ihrer Versicherungsbeteiligung - zur Zahlung von 96.969,10 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

3

Nach Ansicht der Beklagten fällt der streitige Schaden nicht unter die Schiffsversicherung. Er sei allein durch mangelnde Pflege und allgemeinen Verschleiß der Maschine eingetreten. Davon abgesehen hätten die nach § 5 der "Allgemeinen Bedingungen" (= Flußkasko-Police) des Versicherungsvertrages für Löschwasserschäden nicht einzustehen. Auch greife zu ihren Gunsten § 4 a Abs. 1 der genannten Bedingungen ein, wonach der Versicherer nicht für Schäden infolge eines schuldhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers hafte. Es sei aber grob fahrlässig gewesen, daß die Klägerin das Maschinenöl nicht sofort nach dem Löschen des Brandes habe untersuchen und, falls es Wasser enthalten hätte, wechseln lassen. Ferner stehe der Klage entgegen, daß die Klägerin einen etwaigen Löschwasserschaden in Havariegrosse hätte verrechnen müssen.

4

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten den Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Klägerin für bewiesen, daß Löschwasser in die Maschine des MS "V." eingedrungen sei, sich dort mit dem Schmieröl vermischt und dadurch die Maschine beschädigt habe. In diesem - von der Klägerin nicht verschuldeten - Schaden erblickt es eine Rettungsaufwendung im Sinne der §§ 62, 63 VVG, den die Beklagten als Kasko-Versicherer des MS "V." zu ersetzen hätten. Dem Anspruch stehe § 5 Flußkasko-Police schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Vorschrift mit Rettungsaufwendungen nicht befasse. Auch könne dem Klagebegehren nicht der Einwand entgegengesetzt werden, die Klägerin müsse den streitigen Schaden zunächst in Havariegrosse verrechnen; es sei Sache des Schiffers, die Dispache aufzustellen oder aufstellen zu lassen; ferner sei der geltend gemachte Schaden erst längere Zeit nach dem Brand auf MS "V." entstanden und entdeckt worden.

6

II.

Die Revision greift diese Ausführungen teilweise mit Erfolg an.

7

1.

Allerdings trifft es nicht zu, daß die Klage bereits auf Grund der Vorschrift des § 5 Flußkasko-Police abzuweisen sei. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind die Maschinen "frei von Beschädigung außer im Strandungsfall" versichert; nach Absatz 3 sind der Strandung gleichzuachten: Zusammenstoß von Schiffen, Kentnern, Sinken, Scheitern, Verbrennen und Explosion.

8

Die Vorschrift, die der Gefahr begegnen will, daß dem Versicherer Schäden infolge Abnutzung, mangelhafter Pflege oder fehlerhafter Bedienung der Maschinen angelastet werden (vgl. Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. § 65 Anm. 2), bedeutet, daß die Maschinen grundsätzlich nicht gegen Beschädigungen versichert sind und eine Ausnahme nur für solche Beschädigungen gilt, die eines der in Absatz 1 oder 3 aufgeführten Ereignisse verursacht hat (Prölss/Martin, VVG 20. Aufl. Fluß-Kasko-Pol. § 5 Anm. 1). Ihre Anwendung im Streitfall ergibt, daß kein Versicherungsfall vorliegt, da die Maschine des MS "V." selbst nicht gebrannt hat. Jedoch schließen Inhalt und Zweck der Vorschrift nicht aus, daß die Klägerin den behaupteten Schaden aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten von den Beklagten ersetzt verlangen kann. Insoweit kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, § 63 Abs. 1 VVG als Anspruchsgrundlage in Betracht. Nach dieser Bestimmung fallen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemacht hat, um beim Eintritt des Versicherungsfalls (hier: Brand im Maschinenraum des MS "V.") seiner Pflicht zur Schadensabwendung und -minderung zu genügen (§ 62 Abs. 1 VVG), dem Versicherer zur Last. Dabei ist unter "Aufwendungen" jede - auch unfreiwillige - Vermögensverminderung zu verstehen, welche die adäquate Folge einer Maßnahme ist, die der Versicherungsnehmer zur Schadensabwehr oder -minderung gemacht hat (Prölss/Martin a.a.O. § 63 Anm. 2; vgl. auch Ritter/Abraham a.a.O. § 32 Anm. 6). Demnach gehören hierzu auch Lösch schaden an nicht versicherten Sachen (Prölss/Martin a.a.O. § 83 Anm. 2), bei denen es sich auch um solche des Versicherungsnehmers handeln kann.

9

So ist es möglich, daß der Versicherer Entschädigung für Sachen leisten muß, für die er rein vertraglich gesehen eine Entschädigungspflicht nicht übernommen hat, sei es daß sie überhaupt außerhalb des Versicherungsvertrages stehen, sei es daß die eingetretene Beschädigung einen Schaden darstellt, der nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages nicht zu ersetzen sein würde (Hagen, Versicherungsrecht in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts Bd. 8, I. Abt. S. 646). Das alles beachtet die Revision nicht genügend, soweit sie den Klageanspruch bereits nach § 5 Abs. 1 und 3 Flußkasko-Police für unbegründet hält. Darüberhinaus berücksichtigen ihre Ausführungen zu diesem Punkte nicht, daß es die Grundsätze der Vertragsgerechtigkeit in unangemessener, nicht zu billigender Weise verletzen würde, wenn ein Versicherer in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz seiner Rettungsaufwendungen ausschließen würde; denn die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsnehmer die Rettungskosten zu erstatten, ist die unentbehrliche Kehrseite der dem Versicherungsnehmer - im Interesse des Versicherers - auferlegten Pflicht, beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit den Schaden abzuwenden oder zu mindern (Hagen a.a.O. S. 639, 645).

10

2.

Ebensowenig ist der Revision zu folgen, soweit sie meint, jedenfalls sei der Klageanspruch deshalb abzuweisen, weil nach § 83 Abs. 1 VVG "im Rahmen der Feuerversicherung überhaupt nur unmittelbare Schäden sowie mittelbare Folgen des Brandereignisses, die unvermeidlich sind, zu ersetzen" seien; unvermeidbar sei die Beschädigung der Maschine des MS "V." aber nicht gewesen, da es - falls Löschwasser in diese eingedrungen gewesen sein sollte - lediglich einer Untersuchung, gegebenenfalls eines Wechsels, des Maschinenöls nach dem Brand bedurft hätte, um Schäden wegen mangelhafter Schmierung der Maschine zu verhindern. Diesem Einwand steht bereits entgegen, daß es im Streitfall um eine Schiffskaskoversicherung geht, wogegen es sich bei § 83 VVG um eine spezielle Vorschrift für die Feuerversicherung handelt. Davon abgesehen verkennt die Revision den Inhalt des Wortes "unvermeidlich" in § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG, Soweit es dort heißt, daß der - von dem Versicherer zu ersetzende - Schaden die "unvermeidliche Folge des Brandereignisses" sein müsse, ist damit nicht die Unabwendbarkeit des Schadens, wie beispielsweise im Rahmen der Schadensabwendungs- oder -minderungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 62 Abs. 1 VVG, gemeint; vielmehr soll das Wort "unvermeidlich" nur besagen, daß zwischen dem Schaden und dem Brandereignis ein adäquater Zusammenhang vorhanden sein muß (Brück, VVG 7. Aufl. § 83 Rdnr. 4; Prölss/Martin a.a.O. § 83 Anm. 1; Hagen a.a.O. Bd. 8, II. Abt. S. 17).

11

3.

Mit Erfolg greift die Revision hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts an, der streitige Schaden sei durch in die Maschine des MS "V." eingedrungenes Löschwasser verursacht worden und nicht auf mangelnde Pflege und Verschleiß zurückzuführen. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht in erster Linie auf die Ausführungen des Experten H. in der Schadens t axe vom 2. März 1973 und in dessen Schreiben vom 27. September 1973 an die Beklagte zu 1 (als führender Versicherer) gegründet. Darin hat H., soweit das an dieser Stelle interessiert, im wesentlichen dargelegt, daß er bei einer wegen Unregelmäßigkeiten der Maschine des MS "V." am 5. Dezember 1972 vorgenommenen Besichtigung einen schweren Lagerschaden im Bereich des Grundlagers Nr. 5 mit starker Beschädigung des Grundlagerzapfens der Kurbelwelle festgestellt, außerdem eine von ihm veranlaßte chemische Untersuchung eine starke Wasserbeimischung im Schmieröl ergeben habe und es sich "auf Grund der durchgeführten Ermittlungen bei dem in das Öl gelangten Wasser um das bei der Brandbekämpfung verwandte Löschwasser handeln müsse". Wegen dieser Erklärungen des Experten H. hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten abgelehnt, H. als sachverständigen Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, der festgestellte Schaden habe "seine Ursache in dem bedauernswerten Zustand der Maschine überhaupt, die nicht entsprechend gepflegt worden sei". Es meint, dieser Behauptung fehle jede tatsächliche Grundlage; die Beklagten seien jede Erklärung dafür schuldig geblieben, daß sich der - von ihnen beauftragte - Experte H. bei der Abfassung der Schadenstaxe vom 2. März 1973 und des Schreibens vom 27. September 1973 geirrt oder vorsätzlich etwas Unrichtiges geäußert habe und worauf gegebenenfalls seine bessere Erkenntnis beruhe; offenbar habe H. die Maschine des MS "V." nach dem 18. Dezember 1972 nicht mehr besichtigt; auch sei in der Schadenstaxe vom 2. März 1973 keine Andeutung von einem ungepflegten Zustand der Maschine zu finden.

12

Diese Ausführungen sind aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht haltbar. Daß sich ein (sachverständiger) Zeuge vor einem Rechtsstreit zu einer Frage in einem bestimmten Sinne geäußert hat, schließt nicht aus, daß er die Frage bei einer gerichtlichen Vernehmung anders beantwortet. Schon deshalb kann der Antrag einer Partei, einen Zeugen zu einer für den Ausgang des Rechtsstreits erheblichen Behauptung zu vernehmen, nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Behauptung stehe im Widerspruch zu einer früheren schriftlichen Äußerung des Zeugen. Das liefe auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) und letztlich auch auf eine - nicht zulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus. Aus demselben Grunde ist es unzulässig, einem derartigen Antrag nur dann stattzugeben, wenn eine Partei dargelegt hat, warum sich der Zeuge nunmehr abweichend erklären werde. Das Berufungsgericht hätte deshalb den Zeugen H. gemäß dem Beweisantrag der Beklagten vernehmen müssen, zumal dessen schriftliche Erklärung zur Schadensursache noch nicht einmal erkennen läßt, worauf sich im einzelnen seine Annahme stützt, daß es sich bei dem Wasser, das Anfang Dezember 1972 in dem Schmieröl der Maschine des MS "V." vorgefunden wurde, um einen Teil des am 22. September 1972 verwendeten Löschwassers gehandelt hat und nur dieses den Lager schaden verursacht haben kann.

13

4.

Mit Grund wendet sich die Revision gegen das angefochtene Urteil auch insoweit, als das Berufungsgericht ein Verschulden der Klägerin an der Beschädigung der Maschine (sofern diese auf eingedrungenem Löschwasser beruht) verneint hat. Zu diesem Punkt hat das Berufungsgericht ausgeführt:

14

Zwar sei davon auszugehen, daß nach einem Schiffsbrand der vorliegenden Art generell das Maschinenöl zu untersuchen und gegebenenfalls zu wechseln sei. Jedoch könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, daß sie das unterlassen habe, und zwar auch dann nicht, wenn ihr der Schiffsführer des MS "V." die Verwendung von Wasser beim Löschen des Brandes im Maschinenraum mitgeteilt haben sollte. Insoweit falle zu ihren Gunsten ins Gewicht, daß weder der Experte H. noch der eigens zur Untersuchung der Maschine herangezogene Monteur der Maschinenherstellerin auf den Gedanken gekommen sei, das Maschinenöl zu untersuchen oder zu wechseln. Von der Klägerin als in technischen Dingen wenig versierter Schiffseignerin könne aber keine größere Voraussicht erwartet werden als von dem ständig mit derartigen Schadensfällen befaßten Experten H. oder dem Monteur der Herstellerin der Maschine.

15

Gegen diese Ausführungen bestehen die folgenden rechtlichen Bedenken:

16

Zunächst läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, daß dem Experten H. und dem Monteur der Maschinenherstellerin bereits bei der Untersuchung und Feststellung der Brandschäden während des Werftaufenthalts des MS "V." (9. Oktober bis 16. November 1972) bekannt war, daß die Brandbekämpfung nicht nur unter Verwendung von Löschschaum, sondern auch durch Einsatz von Wasserkanonen erfolgt war. Das kann aber für die Frage von nicht unwesentlicher Bedeutung sein, ob deren Verhalten die Klägerin von dem Vorwurf entlasten kann, nach dem Brand im Maschinenraum des MS "V." weder eine Untersuchung noch einen Wechsel des Schmieröls der Maschine veranlaßt zu haben. Ferner ist das Berufungsgericht nicht auf die - unter Sachverständigenbeweis gestellte - Behauptung der Beklagten eingegangen, daß es in einem Falle der vorliegenden Art einen groben Fehler darstelle, wenn ein Schiffseigner das Maschinenöl nicht wechseln oder wenigstens untersuchen lasse. Auch das kann für die Beurteilung der Unterlassung der Klägerin von nicht unerheblichem Gewicht sein, zumal der Vorwurf, eine bestimmte Maßnahme nicht getroffen zu haben, deren Nichtvornahme allgemein als ein schwerer Fehler angesehen wird, auch dann noch als grob schuldhaft zu bewerten sein kann, wenn ein einzelner Experte oder Monteur, deren Aufgabe zudem im wesentlichen auf einem anderen Gebiet, dem der Schadensfeststellung, lag, an diese Maßnahme ebenfalls nicht gedacht haben.

17

5.

Allerdings kann der Umstand, daß die Klägerin es in vorwerfbarer Weise unterlassen haben soll, das Schmieröl der Maschine des MS "V." untersuchen und gegebenenfalls wechseln zu lassen, nur dann zur Abweisung der Klage führen, wenn sie insoweit ein grobes Verschulden trifft.

18

Das Berufungsgericht meint unter Hinweis auf Prölss/Martin a.a.O. § 63 Anm. 2, daß der Versicherungsnehmer solche Schäden nicht als Rettungsaufwand von dem Versicherer ersetzt verlangen kann, die er "mit der in der jeweiligen Situation zumutbaren Sorgfalt hätte vermeiden können" (ebenso BGH, Urt. v. 13.6.73 - IV ZR 79/72, LM § 4 AHaftpflichtVB Nr. 35). Gegen diese - weder von Prölss/Martin noch in der genannten Entscheidung näher begründete - Ansicht bestehen insoweit Bedenken, als sie bereits bei einfacher Fahrlässigkeit jeden Aufwendungsersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer verneint. Zwar mag hierfür zunächst sprechen, daß es in § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG heißt, daß die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 VVG macht, dem Versicherer zur Last fallen, "soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte". Jedoch können für eine sachgerechte Auslegung dieser Bestimmung die Vorschriften der §§ 61 und 62 VVG nicht unbeachtet bleiben, von denen die letztgenannte mit § 63 VVG in einem besonders engen Zusammenhang steht. Nach diesen Vorschriften wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung erst dann frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt (§ 61 VVG) oder wenn er nach dem Eintritt des Versicherungsfalls seine Pflicht, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt (§ 62 Abs. 2 Satz 1 VVG). Danach dürfte es aber kaum sachgerecht sein, den Versicherungsnehmer, der seiner Rettungspflicht nachkommt und lediglich dabei einen Fehler begeht, einem strengeren Haftungsmaßstab als dem der §§ 61, 62 VVG zu unterstellen, zumal auch in diesem Falle § 254 BGB, der das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" abmildern könnte, nicht für anwendbar gehalten wird (vgl. Gerhard/Hagen, Kommentar zum Deutschen Reichsgesetz über den Versicherungs-Vertrag § 63 Anm. 1 sowie die auf S. 283 des Kommentars abgedruckte Gesetzesbegründung zu § 61 VVG). Indes bedarf die Frage, welcher Haftungsmaßstab im Rahmen des § 63 VVG allgemein gilt, hier keiner abschließenden Beurteilung. Denn im Streitfall ergibt sich jedenfalls aus den dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten zugrunde liegenden Bedingungen der Flußkasko-Police, daß die Klägerin den behaupteten Löschwasserschaden nur dann von den Beklagten nicht als Rettungsaufwand ersetzt verlangen kann, wenn sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

19

Nach § 4 Buchst. a) Abs. 1 Flußkasko-Police haftet der Versicherer nicht für Schäden, die von dem Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt sind. Jedoch bestimmt Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift, daß "der Versicherungsnehmer, welcher sein Schiff selbst führt, seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch dann behält, wenn dieser durch sein eigenes nautisches Verschulden verursacht ist, es sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt"; dabei gilt nach Absatz 2 Satz 2 als nautisches Verschulden

"ein Verschulden betreffs der Führung oder des technischen Betriebes der Schiffahrt, nicht ein solches hinsichtlich der Empfangnahme, Stauung, Bewahrung und Ablieferung der Güter".

20

Diese Regelung zeigt, daß der Versicherungsnehmer, der als Schiffer seines Fahrzeugs einen Fehler bei der nautischen Führung oder bei dem technischen Betrieb (worunter die Maßnahmen zur Wartung und Pflege der Maschine fallen) begeht, einem günstigeren Haftungsmaßstab als bei anderen Fehlern int erliegen und ihm insoweit nur ein grob fehlerhaftes Verhalten zum Nachteil gereichen soll. Sie trägt damit dem Gedanken Rechnung, daß die nautische Führung und der technische Betrieb eines Schiffes mit besonderen Risiken verbunden sind und es deshalb unangemessen wäre, die dabei von dem Versicherungsnehmer als Schiffseigner-Schiffer verursachten Schäden schon dann vom Versicherungsschutz auszunehmen, wenn lediglich ein einfaches Verschulden desselben gegeben ist. Auch ist nicht zu verkennen, daß § 4 Buchst. a) Abs. 2 Flußkasko-Police an § 130 Satz 2 VVG anknüpft und wie diese Vorschrift verhindern will, daß der Versicherungsnehmer, der sein Schiff selbst führt, einen wesentlich schlechteren Versicherungsschutz hat als derjenige, der die Führung des Schiffes einem Dritten (Setzschiffer) überläßt (vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG). Die Regelung wäre aber unvollständig, wenn sie nur das Herbeiführen des Versicherungsfalls und nicht auch die Abwehr und Minderung des Schadens umfassen würde. Da insoweit die Lage, was das nautische Verschulden des Versicherungsnehmers im Sinne des § 4 Buchst. a) Abs. 2 Flußkasko-Police angeht, gleich ist, erscheint es sach- und interessengerecht, diese Vorschrift auf Fehler des sein Fahrzeug selbst führenden Versicherungsnehmers bei der Erfüllung seiner Schadensabwendungs- und -minderungspflicht sinngemäß anzuwenden (vgl. auch Ritter/Abraham a.a.O. § 32 Anm. 19 und § 41 Anm. 29). Das ist um so mehr geboten, als § 10 Satz 1, § 45 Flußkasko-Police allgemein vorsehen, daß der Versicherungsnehmer, der es pflichtwidrig unterläßt, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, seinen Versicherungsanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verliert.

21

Nun hat allerdings die Klägerin MS "V." nicht als Schiffer geführt. Jedoch hat die Verantwortung für die Untersuchung und den Wechsel des Maschinenöls bei ihr gelegen, sofern ihr der Schiffsführer mitgeteilt haben sollte, daß auch Wasser zum Löschen im Maschinenraum verwendet worden ist. Insoweit wäre ihr ein Teilbereich beim technischen Betrieb des MS "V." unmittelbar zugefallen. Dann kann sie aber in diesem Punkt versicherungsrechtlich nicht anders behandelt werden wie ein Schiffseigner-Schiffer. Demnach gilt auch für sie, daß ihre - etwaige - Versäumnis nur dann den streitigen Aufwendungsersatzanspruch zum Wegfall bringen kann, wenn diese als grob fahrlässig zu bewerten ist.

22

6.

Endlich bestehen rechtliche Bedenken gegen das angefochtene Urteil auch insoweit, als das Berufungsgericht - abschließend - ausgeführt hat, die Beklagten könnten keinen Erfolg mit dem Einwand haben, die Klägerin hätte den streitigen Schaden in Havarie-grosse verrechnen müssen, wenn ihre Behauptungen über seine Ursachen zuträfen. Da die Klägerin unter den Voraussetzungen des § 88 BinnSchG selbst die Aufstellung der Dispache veranlassen und betreiben konnte, kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es meint, dem Einwand der Beklagten stehe bereits entgegen, daß es Sache des Schiffers sei, die Dispache aufmachen zu lassen. Ferner ist aus dem bisherigen Parteivorbringen nicht zu entnehmen, wieso es nur deshalb nicht möglich gewesen sein soll, den angeblichen Löschwasserschaden in eine Dispache mit einzubeziehen, weil er erst einige Monate nach der in Frage stehenden Frachtreise entstanden und entdeckt worden ist.

23

Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich beim derzeitigen Stand des Verfahrens allerdings auch nicht sagen, daß der vorerwähnte Einwand der Beklagten begründet ist. So haben die Parteien und die Vorinstanzen bisher in tatsächlicher Hinsicht noch nicht näher erörtert und geklärt, ob es sich bei dem streitigen Schaden um einen solchen im Sinne des § 78 Abs. 1 BinnSchG handelt. Sollte das der Fall sein, dann würde allerdings die Sonderregelung des § 133 VVG eingreifen, nach dessen Absatz 2 die Vorschriften der §§ 835 bis 839 HGB entsprechend anzuwenden sind. Die Vorschriften ergeben im Zusammenhang mit § 133 Abs. 1 VVG, daß der Binnenschiffsversicherer die Havarie-grosse-Situation übernimmt (vgl. Ritter/Abraham a.a.O. § 29 Anm. 5), somit einerseits die Beiträge des Versicherungsnehmers zur großen Havarei zu zahlen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 VVG) und andererseits dafür einzustehen hat, daß der Versicherungsnehmer die Vergütung erhält, die er von seinen Havarie-grosse-Genossen verlangen kann (§ 838 HGB). Das alles setzt jedoch die Aufmachung einer Dispache voraus (§ 835 Abs. 1, § 838 HGB; vgl. auch § 39 Flußkasko-Police). Lediglich dann, wenn die Einleitung des Dispacheverfahrens ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist, kann er den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des Versicherungsvertrages unmittelbar in Anspruch nehmen (§ 839 HGB). Auch zu diesem Punkt haben sich die Parteien bisher noch nicht geäußert.

24

7.

Im Hinblick auf die Ausführungen unter Ziffer 3 bis 6 bedarf die Sache weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht. Sie war deshalb - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - an dieses zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe