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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1967, Az.: II ZR 51/65

Anspruch auf Versicherungsschutz von Seiten einer mitversicherten Fahrerin; Erforderlichkeit erneuter Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht bei von der Tatsacheninstanz abweichender Würdigung einer Aussage; Verletzung der Aufklärungspflicht bei Unfallschock; Grenze der freien Beweiswürdigung bei Rückschlüssen aus späterem Verhalten auf früheres ; Erfordernis der Rechtsbelehrung durch den Versicherer auch gegenüber dem mitversicherten Fahrer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1967
Aktenzeichen
II ZR 51/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 24.11.1964

Prozessführer

Hausfrau Irmgard H., E., W.str. ...

Prozessgegner

B.-Unfall, Allgemeine Versicherungsgesellschaft,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, Direktor Alwin Be. in F., Große Bo. Straße ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Ehemann der Klägerin war mit seinem Personenkraftwagen bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 8. Dezember 1961 fuhr die Klägerin den Wagen mit Zustimmung ihres Hannes. Hierbei kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Motorradfahrer verletzt wurde. Die Klägerin wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

2

In der Schadenanzeige, die die Klägerin am 26. Februar 1962 erstattete, heißt es zur Ursache und zum Hergang des Schadenereignisses u.a.:

"Ich bog mit dem Pkw ... aus der Nierenbergstraße in E. in die B 8 ein und wollte in Richtung Rees fahren. Der Verletzte J. kam auf seinem Motorrad aus Sichtung Rees. Er kam vor meinem Pkw zu Fall, weil die Straße vereist war. Angestoßen habe ich J. mit meinem Wagen nicht. Ich befand mich mit dem Wagen zwar in der Höhe des Radfahrweges, jedoch noch nicht auf der Fahrbahn der B 8".

3

Dementsprechend war in der Skizze der Schadenanzeige der Kraftwagen der Klägerin eingezeichnet; er stand auf der Nierenberger Straße in Höhe des Radweges der B 8, aber noch nicht auf deren Fahrbahn und war von der "Anstoßstelle", die auf der Mitte der der Klägerin zugekehrten Fahrbahn der B 8 lag, 2,80 m entfernt. Die Skizze der Klägerin stimmte mit der Unfallskizze der Polizei überein, diese gab aber den Stand des Kraftwagens nicht für den Zeitpunkt des Unfalls, sondern "bei Eintreffen der Polizei" an.

4

Die Beklagte verweigerte der Klägerin den nachgesuchten Versicherungsschutz, weil sie den Unfall in der Schadenanzeige wissentlich falsch dargestellt habe. Die Klägerin begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für den Anspruch auf Versicherungsschutz, den die Klägerin als mitversicherte Fahrerin geltend macht, nach § 3 Nr. 1 AKB die in § 7 AKB für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen sinngemäß gelten. Nach eingetretenem Versicherungsfall hatte die Klägerin daher gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein konnte.

7

Diese Obliegenheit habe die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausführt, durch unrichtige Angaben in der Schadenanzeige verletzt. Entgegen ihrer Darstellung, im Zeitpunkt des Unfalls sich noch nicht auf der Fahrbahn der B 8 befunden zu haben, sei ihr Wagen mit den Motorrad des Zeugen J. auf der B 8 zusammengestoßen. Nach den eidlichen Bekundungen der beiden Polizeibeamten, die am Unfallort die Ermittlungen geführt hätten, sei die Anstoßstelle auf der Mitte der - in Fahrtrichtung des Motorradfahrers gesehen - rechten Fahrbahn der B 8 sofort zu erkennen gewesen, weil dort Glasscherben gelegen hätten. Die Scherben hätten nur vom Fahrzeug der Klägerin stammen können, da am Motorrad kein Glasschaden entstanden sei, am Kraftwagen der Klägerin hingegen der rechte Scheinwerfer beschädigt und das Scheinwerferglas zertrümmert gewesen sei. Die Feststellungen der Polizeibeamten seien durch die Aussagen der unbeteiligten Zeugen G. und K. in Strafverfahren bestätigt worden. Der Zeuge K., der mit seinem Wagen in einem Abstand von rund 100-120 m hinter dem Motorrad gefahren sei, habe auch bei seiner erneuten Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, daß der Zusammenstoß sich auf der B 8 ereignet habe.

8

Die tatrichterliche Feststellung einer objektiv unrichtigen Unfalldarstellung der Klägerin kann von der Revision nicht erschüttert werden. Das Berufungsgericht hat nicht gegen die §§ 286 und 398 ZPO verstoßen, wenn es die Aussage des in erster Instanz gehörten Zeugen K. ohne dessen erneute Vernehmung anders als das Landgericht gewürdigt hat. Hieran war das Berufungsgericht rechtlich nicht gehindert, weil seine Würdigung sich auf die Aussage des Zeugen K. beschränkt, daß der Zusammenstoß auf der B 8 stattgefunden habe, und insoweit durch den Inhalt der protokollierten Zeugenaussage voll gedeckt ist. Eine erneute Vernehmung des Zeugen, die nach § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich dem Ermessen des Gerichts überlassen ist, wäre nur geboten gewesen, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen anders als das Landgericht beurteilt hätte und deshalb zu einer abweichenden Würdigung gelangt wäre (BGH LM Nr. 2 zu § 398 ZPO). Das trifft hier aber nicht zu.

9

II.

Die Verletzung der Aufklärungspflicht befreit den Versicherer nach § 7 V AKB von seiner Leistungspflicht, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Klägerin hatte danach u.a., zu beweisen, daß sie ihre Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich verletzt habe. Diesen Beweis hält das Berufungsgericht, wie es im einzelnen darlegt, nicht für erbracht.

10

1.

Zu dieser Überzeugung sei das Berufungsgericht, wie die Revision meint, unter Verletzung der §§ 286, 144 und 139 ZPO gelangt, weil es aus eigener Sachkunde nicht habe beurteilen können, ob die Klägerin bei dem Unfall einen Schock erlitten habe und sich deshalb nicht mehr bewußt gewesen sei, mit dem Motorradfahrer auf der B 8 zusammengestoßen zu sein. Die Rügen der Revision greifen nicht durch. Abgesehen davon, daß die Klägerin mit dem erlittenen Unfallschock nicht ihre unmittelbaren Unfallreaktionen, z.B. das umstrittene Zurücksetzen ihres Kraftwagens, sondern ihren 11 Wochen später abgegebenen Unfallbericht entschuldigen will, ist ein Unfallschock nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen beim Vorliegen entsprechender Anzeichen anzunehmen (BGH VersR 1967. 29/30 m.w.N.). Solche Anzeichen hätte die Klägerin dartun müssen, wenn sie sich ernsthaft auf einen Unfallschock berufen wollte. Bei dem vorliegenden Unfall brauchte die Klägerin im Anwaltsprozeß nicht darauf hingewiesen zu werden, daß sie die Behauptung eines erlittenen Unfallschocks substantiieren muß. Das Berufungsgericht hatte deshalb nur zu prüfen, ob das vorliegende Verhandlungsergebnis Anlaß bot, die Möglichkeit eines Unfallschocks näher in Betracht zu ziehen. Das hat das Berufungsgericht verneint, weil nach dem Verhalten, das die Klägerin, eine langjährige Kraftfahrerin, nach dem nicht sonderlich schweren Unfall gezeigt habe, keine Anzeichen für einen Unfallschock vorgelegen hätten. Die Klägerin habe sich im Gegenteil am Unfallort entschieden und überlegt in die Ermittlungen der Polizeibeamten eingeschaltet und diese davon zu überzeugen versucht, daß sich der Unfall nicht auf der vorfahrtberechtigten B 8 ereignet habe. Gegen diese Feststellung des dafür sachkundigen Gerichts ist rechtlich nichts einzuwenden.

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2.

Auch durch ihr sonstiges Vorbringen hat die Klägerin das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß sie sich der Unrichtigkeit ihrer Angaben nicht bewußt gewesen sei. Hierbei hatte sie sich für ihre Redlichkeit darauf berufen, daß sie keinen Grund gehabt habe, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt, weil die Klägerin an ihrem unrichtigen Schadenbericht auch festgehalten habe, als die Beklagte 2 Monate später auf die gegenteilige Aussage des Zeugen Geurts bei seiner polizeilichen Vernehmung hingewiesen und zur Klärung der Aussichten eines Haftpflichtprozesses nochmals um die Angabe der Unfallstelle gebeten habe. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht überschritten, wenn es hier aus dem späteren Verhalten der Klägerin Rückschlüsse auf ihr früheres Verhalten gezogen hat. Auch eine Verletzung des § 7 AKB ist darin nicht zu sehen, zumal die Klägerin in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht die nochmalige Frage der Beklagten nach der Unfallstelle wahrheitsgemäß beantworten mußte, wenn sie sich nicht dem Vorwurf einer erneuten Obliegenheitsverletzung aussetzen wollte.

12

3.

Der Revision können auch ihre weiteren Rügen aus § 286 ZPO nicht weiterhelfen, da sie sich entweder gegen rechtlich fehlerfreie Feststellungen des Berufungsgerichts richten - wie z.B. gegen die Feststellung, daß der Zeuge Klein bei keiner seiner Vernehmungen bekundet habe, der Unfall habe sich nicht auf der B 8, sondern auf der Nierenberger Straße augetragen - oder sich auf Ausführungen des Berufungsgerichts beziehen, die nicht entscheidungserheblich sind.

13

III.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob und inwieweit die unrichtigen Angaben der Klägerin die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang der Leistung der Beklagten beeinflußt haben; es hat die Klage gleichwohl in vollem Umfange abgewiesen. Das setzt, wie der Senat am 8. Mai 1967 - II ZR 17/65 (BGHZ 48, 7 = VersR 1967, 593/94) - entschieden hat, eine Belehrung des Versicherungsnehmers darüber voraus, daß er nach § 7 V AKB jeden Anspruch auf Versicherungsschutz auch dann verliert, wenn seine unrichtigen Angaben dem Versicherer keinen Nachteil bringen. Das muß auch für den mitversicherten Fahrer gelten, der einen Schadenbericht zu erstatten hat. Fehlt eine derartige Rechtsbelehrung, dann bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

14

Wegen der danach noch erforderlichen Feststellungen muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Denn die angefochtene Entscheidung kann auch aus keinen anderen Rechtsgrund aufrechterhalten werden. Das Berufungsurteil enthält zwar noch den Hinweis, die Klägerin vermöge in übrigen nicht zu widerlegen, daß sie sogleich nach dem Unfall ihren Pkw bewußt in die Nierenberger Straße zurückgesetzt habe, um so in Erkenntnis der strafrechtlichen Bedeutung eine ordnungsgemäße Aufklärung des Unfalls unmöglich zu machen. Das Berufungsgericht begründet damit abschließend, daß die Klägerin vorsätzlich eine falsche Unfalldarstellung gegeben habe. Die selbständige Feststellung einer weiteren, schon an der Unfallstelle begangenen Verletzung der Aufklärungspflicht kann darin nicht gesehen werden, weil dafür eine Andeutung nicht ausreicht.

15

IV.

Die Entscheidung über die Kosten hängt vom Ausgang des Rechtsstreits ab und wird deshalb dem Berufungsgericht übertragen.

Dr. Fischer
Bundesrichter Dr Nörr ist ortsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben Dr. Fischer
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Stimpel