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§ 24 LplG - Zielabweichungsverfahren

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LplG)
Amtliche Abkürzung
LplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
230

Auf Antrag wird ein Zielabweichungsverfahren nach § 6 Absatz 2 ROG von der höheren Raumordnungsbehörde durchgeführt. Am Zielabweichungsverfahren sollen die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 ROG und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit beteiligt werden, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können. Die Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der höheren Raumordnungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.