§ 1126 ZPO - Digitale Strukturierung
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) 1Das Gericht kann Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff zu strukturieren. 2Für die Strukturierung nach Satz 1 können digitale Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 2 oder elektronische Dokumente genutzt werden.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
anordnen, dass der Beklagte die Klageerwiderung sowie die Parteien ihren jeweiligen weiteren Vortrag demjenigen der anderen Partei in digitaler Form gegenüberstellen oder in einem digitalen Verfahrensdokument ergänzen, und
- 2.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihres Vortrags durch Zuordnung von Eingabefeldern zum jeweiligen Streitstoff aufgeben; hiermit kann eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte verbunden werden.