§ 53 BWG - Vorteilsausgleich
(zu § 31 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Ist der Unternehmer zum Ausbau verpflichtet und gereicht der Ausbau einem anderen zum Vorteil, so kann dieser nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde nach Anhören der Beteiligten den Kostenanteil fest.
(2) Erlangt jemand einen Vorteil durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes durchgeführt werden, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme durchgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten.