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§ 38 BJagdG - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Bundesjagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder

  3. 3.

    entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.