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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1991, Az.: BVerwG 2 B 99.91

Berufung; Beschluß; Einstimmige Zurückweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 99.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 27.10.1988 - AZ: 5 A 243/87
OVG Schleswig-Holstein - 06.06.1991 - AZ: 3 L 214/91

Fundstellen

  • BayVBl 1992, 121
  • DVBl 1992, 776-777 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1991, 326-327
  • NJW 1992, 257 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 162 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1992, 402 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Verwaltungsprozeßrecht

Amtlicher Leitsatz

Beschlüsse gem. § 130a VwGO können aufgrund schriftlicher Beratung und Abstimmung, also im sogenannten Umlaufverfahren ergehen, sofern sämtliche an der Entscheidung beteiligten Richter mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. September 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht der angefochtene Beschluß nicht von den in BVerwGE 12, 87 <90> und 26, 161 <168> abgedruckten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach die diskriminierende Wirkung eines Verwaltungsakts das berechtigte Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit gemäß § 111 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen kann. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Das ist hier nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils das Vorliegen eines berechtigten Interesses der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide unter allen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft und aus zwei voneinander unabhängigen Gründen verneint; nämlich einmal, weil die Klägerin durch Nichtbeschreiten des Rechtsweges gegen die Entlassungsverfügung die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits selbst herbeigeführt habe, zum anderen, weil sie ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung nicht hinreichend dargetan habe. Hinsichtlich der letzteren Begründung hat die Klägerin keine Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO aufgeführten Art geltend gemacht. Ob das Berufungsgericht dabei den zu beurteilenden Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hat, ist für die Frage der Abweichung bedeutungslos (vgl. Beschluß vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - <DÖD 1980, 84>).

3

Der von der Beschwerde im Anschluß daran aufgeworfenen Frage, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO regelmäßig dann ausscheiden muß, wenn der Kläger selbst die Erledigung des ursprünglichen Leistungs- oder Gestaltungsantrags herbeigeführt hat,

4

kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall. Die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein schutzwürdiges rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts besteht (vgl. hierzu BVerwGE 53, 134 <137>), beurteilt sich maßgeblich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und ist damit über das bisher erfolgte Maß hinaus rechtsgrundsätzlich nicht weiter klärbar.

5

Die Revision kann schließlich auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel zugelassen werden. Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), weil es ihr Vorbringen zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Rechtswidrigkeitsfeststellung unberücksichtigt gelassen habe, greift nicht durch. Das Gericht ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 <251>; 51, 188 <191>). Es ist jedoch nicht gehalten, sich in den schriftlichen Urteilsgründen mit jedem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten, insbesondere mit sämtlichen Rechtsausführungen, ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 28, 378 <384>; 51, 126 <129>; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - <Buchholz 237.4 § 35 Nr. 1> m.w.N.). Solche Anhaltspunkte bestehen hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin - wie oben dargelegt - unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, einschließlich des Gesichtspunkts eines wirtschaftlichen Interesses, geprüft. Darüber hinaus hat es die Fortsetzungsfeststellungsklage mit der weiteren Begründung abgewiesen, daß die Klägerin insoweit weder hinreichend konkret dargelegt habe, daß, wann und wo sie sich tatsächlich um die nochmalige Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bewerben wolle, noch, ob und unter welchen Voraussetzungen dies rechtlich überhaupt möglich wäre. Diese Begründung hat sich das Berufungsgericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu eigen gemacht.

6

Auch die weitere Rüge, der Gerichtsakte lasse sich kein eindeutiger Hinweis dafür entnehmen, ob der angefochtene Beschluß aufgrund einer Kollegialberatung oder im sog. Umlaufverfahren zustandegekommen sei, so daß von letzterem auszugehen sei, vermag einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu begründen. Ungeachtet der Frage, ob diese Behauptung überhaupt dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung der Bekanntmachtung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) genügt, wäre eine Entscheidung im sog. Umlaufverfahren, also eine schriftliche Beratung und Abstimmung aufgrund eines Beschlußentwurfs, nicht verfahrensfehlerhaft. § 55 VwGO i.V.m. § 194 Abs. 1 GVG steht einer solchen Verfahrensweise, insbesondere bei Entscheidungen gemäß § 130 a VwGO nicht entgegen (vgl. Kissel, Kommentar zum GVG, 1981, § 193 Rdnr. 3 m.w.N.; Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 49. Aufl. 1991, S 194 GVG, Erl. 1). Der Frage der Zulässigkeit des schriftlichen Umlaufverfahrens bei Erlaß oder Abfassung einer Entscheidung kommt auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Sie ist, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, jedenfalls unter der Voraussetzung zu bejahen, daß sämtliche an der Entscheidung beteiligten Richter mit dieser Form der Beratung und Abstimmung einverstanden sind (vgl. auch Urteil vom 25. April 1991 - BVerwG 7 C 11.90 - zur Zulässigkeit eines im Umlaufverfahren gefaßten Präsidiumsbeschlusses <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt>). Damit ist sichergestellt, daß, falls ein Richter dies beantragt oder sich ein neuer Gesichtspunkt ergibt, jederzeit in eine mündliche Beratung gemäß § 194 GVG eingetreten werden kann.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Maiwald
Dr. Haas