Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1958, Az.: VI ZR 186/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 186/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 03.06.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1958, 1420 (Volltext)
- ZZP 1959, 198
Prozessführer
des Facharztes für Chirurgie Dr. med. Fritz M. in B., F.straße ...,
Prozessgegner
die Schneiderin Helene P. in B., M.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Beweislast des Arztes wegen Unaufkärbarkeit des Ursachenverlaufs bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Juni 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin brach sich am 16. Dezember 1954 durch einen Sturz das linke Handgelenk und begab sich nach Fertigung einer Röntgenaufnahme noch am selben Vormittage in die Behandlung des beklagten Facharztes für Chirurgie. Der Beklagte injizierte zur örtlichen Betäubung Novocain in den Bruchbereich, richtete den Bruch ein und legte den Unterarm durch einen Verband ruhig. Am 18. Dezember 1954 suchte die Klägerin den Beklagten in der Sprechstunde auf und klagte über starke Schmerzen im Arm. In der darauffolgenden Nacht verschlechterte sich der Zustand der Klägerin erheblich, insbesondere stellten sich hohes Fieber und Benommenheit en. Am Sonntag, dem 19. Dezember 1954, zwischen 11,30 und 12 Uhr rief eine Freundin der Klägerin, Frau L., den Beklagten an und unterrichtete ihn über deren Befinden. Der Beklagte erwiderte, er könne stärkere schmerzlindernde Tabletten nicht geben und auch nichts weiter machen. Da sich der Zustand der Klägerin am Nachmittag weiter verschlimmerte, rief Frau L. gegen 19 Uhr den Beklagten erneut an und teilte mit, daß die Klägerin jetzt, 41 Grad Fieber habe, Gegen 20 Uhr kam der Beklagte in die Wohnung der Klägerin, entfernte den Verband, verabreichte eine Penicillin-Spritze, weil er eine hochgradige Entzündung feststellte, lagerte den Arm hoch und ordnete feuchte Umschläge an. Als der Beklagte am 20. Dezember 1954 gegen 15 Uhr wieder bei der Klägerin erschien, stellte er Lebensgefahr wegen allgemein-septischer Erscheinungen fest und veranlagte die sofortige Aufnahme der Klägerin in seine Klinik, Hoch am Abend und erneut am 27. Dezember 1954 vorgenommene Inzisionen erwiesen sich als unzureichend, und am 5. Januar 1955 mußte aus vitaler Indikation der - ebenso wie die Hand - der septischen Gangrän verfallene linke Unterarm handbreit unterhalb der Ellenbeuge amputiert werden. Anfang April 1955 wurde eine Nachoperation erforderlich, bei der die Speiche des Unterarms bis zum Ellenbogengelenk entfernt wurde.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe den Verlust ihrer linken Hand und des linken Unterarms durch unsachgemäße Behandlung verschuldet, und begehrt Zahlung von 886,15 DM nebst Zinsen (Verdienstausfall bis 30. September 1955 und Auslagen), eine monatliche Rente von 100,- DM für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis zum 30. September 1960, ein Schmerzensgeld, sowie die Feststellung, daß der Beklagte auch zum Ersatz allen künftigen Schadens verpflichtet sei.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Kammergericht hat die Vermögensrechtlichen Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000,- DM verurteilt und die begehrte Feststellung getroffen. Die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1)
Das sachverständig beratene Berufungsgericht macht dem Beklagten, dem ein Verschulden an der Entstehung der Infektion nicht nachgewiesen werden kann, unter anderem zum Vorwurf, daß er die Klägerin auf den Anruf am Sonntagmittag hin nicht unverzüglich aufgesucht hat, Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie unterliegt auch keinem rechtlichen Bedenken; denn das aufgetretene, durch den geschlossenen Bruch und seine Einrichtung nicht erklärbare, Fieber sowie die Benommenheit der Klägerin, über die der Beklagte unterrichtet wurde, waren nach der Darlegung des Sachverständigen Prof. Dr. Linder "Alarmzeichen" für eine ungewöhnliche und möglicherweise gefährliche Komplikation, die sofortige Maßnahmen nötig machen konnte.
Das Berufungsgericht prüft dann, ob diese Pflichtverletzung des Beklagten für die Schädigung der Klägerin, insbesondere den Verlust der Hand, ursächlich gewesen ist. Es kommt - dem Sachverständigen folgend - zu dem Ergebnis, daß es in freier Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO nicht festzustellen vermöge, ob der Krankheitsverlauf derselbe oder ein anderer gewesen wäre, wenn der Beklagte die Klägerin schon am 19. Dezember vormittags (gemeint ist: mittags nach dem Anruf) aufgesucht und bereits jetzt die am 19. Dezember abends ergriffenen Maßnahmen durchgeführt hätte. Diese Kausalitätsfrage wird entgegen der Auffassung der Revision nicht schon dadurch verneinend beantwortet, daß der Beklagte die von ihm am Sonntagabend durchgeführten Behandlungsmaßnahmen als zunächst ausreichend erachten durfte; denn die Ungewißheit besteht eben darüber, ob sich die Notwendigkeit einer Amputation späterhin auch dann ergeben hätte, wenn diese Maßnahmen schon am Sonntagmittag ergriffen worden wären. Das Berufungsgericht macht daher - an sich rechtlich zutreffend - seine Entscheidung von der Frage der Beweislast abhängig und führt hierzu aus: Die Beweislast für die Ursächlichkeit habe zunächst die Klägerin getroffen. Dieser Last werde sie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 1943, 1067 Nr. 4 = RGZ 171, 168; vgl. BGH Urteil vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 127/55 = VersR 1956, 499) dann enthoben, wenn der Beklagte durch die festgestellte unsachgemäße Behandlung die Klägerin bewußt oder leichtfertig einer Gefahr ausgesetzt habe, die den äußeren Umständen nach gerade die dann aufgetretenen Schäden herbeiführen konnte. Dieser Grundsatz müsse hier Anwendung finden, weil erfahrungsgemäß jede ärztliche Behandlung - insbesondere bei Infektionen - umsomehr Aussicht auf Erfolg verspreche, je energischer sie im Anfangs Stadium einsetze, und weil der Beklagte die Infektion bei einem Besuch möglicherweise schon am 19. Dezember (vor)mittags erkannt und die Beobachtungszeit bis zum Abend genutzt hätte, um zweckentsprechendere Maßnahmen, wie die Einweisung in eine Klinik, zu veranlassen. Sei diese Möglichkeit gegeben, so erfordere eine gerechte Interessenabwägung, daß nicht der Klägerin in vollem Umfang die Beweislast für die Ursächlichkeit zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und den Folgen aufgebürdet werde, sondern daß der Beklagte sich entlaste.
Entgegen der Auffassung der Revision soll der - durch die Feststellungen nicht getragene - Vorwurf der Leichtfertigkeit vom Berufungsgericht wider den Beklagten ebensowenig erhoben werden, wie der einer bewußten Gefährdung der Klägerin. Das angefochtene Urteil meint vielmehr nur, die in der angeführten Reichsgerichtsentscheidung vorgenommene Beweislastverteilung müsse bei gerechter Interessenabwägung auch im gegenwärtigen Falle Anwendung finden. In dieser Entscheidung wird nämlich ganz allgemein ausgeführt, eine gerechte Interessenabwägung könne es im Einzelfalle erfordern, daß sich der Arzt - in Durchbrechung des Grundsatzes, daß er die Gefahr der Unaufklärbarkeit des Ursachenverlaufs nicht trägt, - wegen der Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit eines von ihm schuldhaft begangenen Fehlers entlasten müsse; bewußte oder leichtfertige Gefährdung eines Kranken durch unsachgemäße Behandlung wird nur als ein besonderes Beispiel solcher Fallgestaltung hervorgehoben.
Diese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts erweist sich im Ergebnis als rechtlich zutreffend.
2)
Das Berufungsgericht, das auch hierin dem Sachverständigen folgt, erblickt nämlich eine weitere Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht darin, daß der Beklagte es versäumt hat, nach der am 20. Dezember erfolgten Einlieferung der Klägerin in seine Klinik eine bakteriologische Untersuchung zu veranlassen, die bei der Seltenheit einer Infektion nach Lokal-Anästhesie angebracht gewesen wäre, um die Ursache der Infektion festzustellen. Auch dieser Schuldvorwurf begegnet keinem rechtlichen Bedenken, läßt insbesondere nicht die durch den Sachverständigen vermittelte Sachkunde vermissen. Zutreffend weist das Berufungsgericht insbesondere darauf hin, daß die Erkenntnis der Ursache einer Erkrankung eine wesentliche Vorbedingung für ihre wirksame Bekämpfung sein kann.
Der Sachverständige hält es bei Vorliegen bakteriologischer Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der für die Infektion verantwortlichen Erreger für möglich, den Krankheitsverlauf sicherer zu beurteilen, als das jetzt der Fall ist, insbesondere zu entscheiden, warum die vom Beklagten am 20. und 27. Dezember vorgenommenen Inzisionen nicht zur Heilung führten, wie das in der Mehrzahl der Fälle geschieht. Daraus ergibt sich, daß eine bakteriologische Untersuchung möglicherweise auch Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage zu Tage gefördert hätte, ob und wie sich die dem Beklagten zur Last liegende Verzögerung der ärztlichen Betreuung auf den Krankheitsverlauf, insbesondere hinsichtlich der Amputation der Hand und des Unterarms ausgewirkt hat, - gleichgültig, ob die Ergebnisse der bakteriologischen Untersuchung im konkreten Falle die Therapie beeinflußt hätten.
Es entspricht nun einer anerkannten Rechtsprechung, daß die pflichtwidrige Unterlassung ärztlicher Feststellungen zur Beweislast des Arztes hinsichtlich der dadurch begründeten Unaufklärbarkeit führen kann. Das hat bereits das Reichsgericht für die Unterlassung einer rechtzeitigen Röntgenaufnahme oder der gebotenen Aufzeichnung über das Krankheitsbild anerkannt (JW 1930, 1591; HRR 1935, 1009). Dem ist der erkennende Senat gefolgt (vgl. Urteil vom 16. April 1955 - VI ZR 72/54 = LM Nr. 2 zu § 282 ZPO = VersR 1955, 344). Gleiches muß auch für die pflichtwidrige Unterlassung einer bakteriologischen Untersuchung gelten.
Es ist hiernach im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Beklagten die Beweislast für die Unschädlichkeit seiner Versäumnis am Mittag des 19. Dezember überbürdet.
3)
Schon hiernach sind Schadenersatzansprüche der Klägerin sowohl aus dem Behandlungsvertrag, als auch aus unerlaubter Handlung gegeben, ohne daß es noch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils zum Anspruchsgrunde und die hiergegen vorgebrachten Revisionsangriffe ankommt.
Darüber hinaus wendet die Revision sich nur gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes. Sie erachtet die Bemessungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes (BGHZ 18, 149 ff.) für verletzt, weil das Verschulden des Beklagten nur gering sein könne und sich daher auch die der Klägerin zuzuerkennende Genugtuung in engen Grenzen halten müsse; offensichtlich gehe das Berufungsgericht von einer Leichtfertigkeit des Beklagten aus, die jedoch gerade nicht vorliegen könne.
Es wurde schon ausgeführt, daß daß Berufungsgericht - richtig verstanden - dem Beklagten weder bewußte, noch leichtfertige Gefährdung der Klägerin vorwirft, sondern lediglich aus Gründen gerechter Interessenabwägung eine Umkehrder Beweislast eintreten lassen will. Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht aber auch ausweislich seiner Entscheidungsgründe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auf den Grad des dem Beklagten zur Last liegenden Verschuldens kein Gewicht gelegt. Denn es führt aus, daß für die Bemessung das Ausmaß und die Schwere der physischen und psychischen Beeinträchtigung der Klägerin maßgebend gewesen und ferner die persönlichen und Vermögensverhältnisse der Parteien in Betracht gezogen worden seien. Wenn der Tatrichter hiernach den Grad des Verschuldens nicht als Bemessungsfaktor verwendet hat, weil er dem zu beurteilenden Schadensfall kein besonderes Gepräge gibt, so steht das in Einklang mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 157) und kann das mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Der von der Revision vertretene Satz, daß bei geringem Verschulden allgemein auch nur ein geringes Schmerzensgeld in Betracht komme, widerspricht diesen Grundsätzen.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen zum Nachteil des Beklagten wirkenden Rechtsmangel aufweist, war dessen Revision unter Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.