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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.10.1961, Az.: 1 AZR 437/60

Innungsausschuß für Lehrlingsstreitigkeiten; Erhebung der arbeitsgerichtlichen Klage ; Anrufung; Paritätische Zusammensetztzung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.10.1961
Aktenzeichen
1 AZR 437/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 03.10.1960 - 3 Sa 187/60

Fundstellen

  • BAGE 11, 333 - 338
  • BB 1962, 52
  • MDR 1962, 165 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 318 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. ArbGG § 111 Abs. 2, der die Anrufung eines bei der Innung gebildeten Ausschusses für Lehrlingsstreitigkeiten vor der Erhebung der arbeitsgerichtlichen Klage vorsieht, ist mit GG Art 101 vereinbar.

2. Der Innungsausschuß für Lehrlingsstreitigkeiten muß in seiner Bildung, seiner Zusammensetzung und in seinem Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen, insbesondere streng paritätisch zusammengesetzt sein.

3. Der Ausschuß braucht nicht mehr angerufen zu werden, wenn das Lehrverhältnis beendet ist, bevor die Klage bei den Gerichten für Arbeitssachen eingereicht wird.