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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1969, Az.: 3 StR 213/69

Änderung eines Urteils im Strafausspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1969
Aktenzeichen
3 StR 213/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 12636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 18.02.1969

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 7. November 1969
gemäß § 349 Abs. 2 - 4
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Februar 1969 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit mit ihr nicht die Verletzung des § 358 Abs. 2 StPO gerügt wird. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1969 ausgeführt:

"In seinem ersten (im Strafausspruch aufgehobenen) Urteil hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt und dabei eine rechtskräftige Gefängnisstrafe von sechs Monaten einbezogen. Diese Gefängnisstrafe hat der Angeklagte inzwischen verbüßt. Die jetzt verhängte Strafe von fünf Jahren Zuchthaus entspricht der früheren Einzelstrafe für dieselbe Tat. Da das Landgericht dem Angeklagten wegen zwischenzeitlicher Verbüßung der Gefängnisstrafe von sechs Monaten die Vergünstigung nach § 79 StGB nicht mehr zubilligen durfte, mußte es nach Zweck und Wortlaut des § 358 Abs. 2 StPO diese Härte bei der Bemessung der letzten Strafe ausgleichen (vgl. BayObLG NJW 1958, 1406; BGHSt 12, 94), und zwar auch dann, wenn dadurch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten wurde. Das Landgericht hätte daher nur eine solche Zuchthausstrafe verhängen dürfen, die zusammen mit der bereits verbüßten Gefängnisstrafe von sechs Monaten die im ersten Urteil des Landgerichts gebildete Gesamtstrafe von fünf Jahren und einem Monat Zuchthaus nicht übersteigt. Gemäß § 21 StGB errechnet sich dann eine Zuchthausstrafe von vier Jahren und neun Monaten"

3

(vgl. hierzu BGH Urteil vom 28. Oktober 1958 S. 6 UA - 5 StR 419/58 -, insoweit in BGHSt 12, 94 nicht abgedruckt).

4

Dem tritt der Senat bei und führt, da weitere tatsächliche Erörterungen zum Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommen, die Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf dieses zulässige Maß zurück.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Schubath